Landwirtschaftliche Krankenkasse

Landwirtschaftliche Krankenkasse
Symbol der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKKen) sind Teil der gesetzlichen Krankenversicherung und bilden mit den landwirtschaftlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Pflegekassen die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV).[1]

Derzeit gibt es in Deutschland neun LKKen, deren Sitz und Zuständigkeit sich nach den neun Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften richtet.

Am 1. April 2009 waren insgesamt 846.659 Personen in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert. Dabei handelte es sich insbesondere um 180.101 landwirtschaftliche Unternehmer, 20.326 mitarbeitende Familienangehörige, 33.982 freiwillige Mitglieder, 345.707 Altenteiler und 260.745 beitragsfrei versicherte Familienangehörige. Der verbleibende Rest der Versicherten setzt sich aus Arbeitslosen, Studenten, Rehabilitanden, Wehr- und Zivildienstleistenden und Personen ohne sonstige Absicherung im Krankheitsfall zusammen.[1]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Bis zur Errichtung der landwirtschaftlichen Krankenkassen war der gesundheitliche Zustand der bäuerlichen Landbevölkerung besorgniserregend schlecht. Grund hierfür war, dass die Absicherung gegen Krankheitsrisiken ausschließlich auf freiwilliger Basis, vornehmlich bei den damaligen Landkrankenkassen, möglich war. Aufgrund der langanhaltend schlechten finanziellen Situation in der Landwirtschaft kam es im Falle schwerer Erkrankungen und fehlender Absicherung teilweise zu existenzbedrohenden Folgen für die landwirtschaftlichen Betriebe. Da die Mittel für die Gesundheitsvorsorge aus dem landwirtschaftlichen Betrieb „abgezogen“ werden mussten, kam diese zu oft zu kurz. Viele Altenteiler waren auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen.

Vor allem, weil der Berufsstand mit den Leistungen der 1957 eingeführten Alterssicherung der Landwirte – insbesondere der Betriebshilfe – durchaus positive Erfahrungen gemacht hatte, war der Weg für eine berufsständische Krankenversicherung der Landwirte geebnet. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG) wurde die Errichtung des agrarsozialen Sicherungssystems zum 1. Oktober 1972 abgeschlossen.[2]

Pflichtversicherung

Landwirtschaftliche Unternehmer und Ihre Familienangehörigen sind nach § 19 KVLG 1989 grundsätzlich bei der regional zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversichert. Ein Wahlrecht wie in der allgemeinen Krankenversicherung besteht nicht. Im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Unternehmer ist dies insofern eine Besonderheit, als sonstige selbstständig Erwerbstätige wie gewerbliche Unternehmer und Freiberufler im deutschen Sozialversicherungssystem in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Versicherungspflicht besteht für folgende Personenkreise:[3]

Landwirtschaftliche Unternehmer

Landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ist der, dessen landwirtschaftliches Unternehmen eine bestimmte Größe (gemessen – je nach Versicherungsträger – am Flächenwert, dem Wirtschaftswert oder - differenziert nach den Kulturarten - der Flächengröße) überschreitet. Für den überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Krankenkassen ist als Maßstab die Flächengröße maßgebend. Im Durchschnitt ist diese sog. "Mindestgröße" im Fall von Ackerbauunternehmen bei 5 ha gegeben.

Der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer unterliegen auch solche Personen, die an einem Unternehmen beteiligt sind, das in Form einer Gesellschaft (z. B. GbR, GmbH & Co.KG, GmbH) betrieben wird, wobei insbesondere bei der Beteiligung an einer juristischen Person (z. B. GmbH, eG) besondere Anforderungen erfüllt sein müssen.

Um Landwirtschaft in diesem Sinne handelt es sich, wenn in dem Unternehmen Bodenbewirtschaftung durch planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen betrieben wird. Dazu zählt z. B. vor allem der klassische Ackerbau, die Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden, der Wein- und Gartenbau und auch die Forstwirtschaft, nicht jedoch die reine Tierzucht und -mast. Insoweit deckt sich die gesetzliche Beschreibung nicht in gänzlich mit dem, was landläufig unter "Landwirtschaft" verstanden wird.

Klein- bzw. Kleinstunternehmer

In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind ggf. auch solche Personen versichert, die die beschriebene Mindestgröße nicht erreichen, aber auch nicht um mehr als die Hälfte (im Beispiel Ackerbau also 2,5 ha) unterschreiten. Allerdings gewährt die landwirtschaftliche Krankenkasse nur dann Krankenversicherungsschutz, wenn die betreffende Person keine Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit hat bzw. die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten im Kalenderjahr nicht höher als 15.120 € (West) bzw. 12.810 € (Ost) sind. Die Einzelheiten müssen in jedem Fall mit der zuständigen LKK erörtert werden.

Mitarbeitende Familienangehörige

Familienangehörige sind versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, sobald deren Arbeitszeit im Unternehmen wöchentlich regelmäßig 18 Stunden oder mehr beträgt. Gleichwohl besteht aber auch Versicherungspflicht, wenn die regelmäßige Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb diese Zeitgrenze nicht erreicht, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit aber regelmäßig über 400 € im Monat liegen. Für vorübergehend ausgeübte Beschäftigungen gibt es Sonderregelungen.

Mitarbeitender Familienangehöriger im genannten Sinn ist, wer bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder seinem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner ist. Versicherungspflicht besteht jedoch nur vom 15. Lebensjahr an. Auch Auszubildende, die z. B. im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, unterliegen dieser Versicherungspflicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie die sog. "Fremdlehre" absolvieren. Dann gehören sie - wie gewöhnliche Arbeitnehmer bzw. Auszubildende - als versicherungspflichtige Mitglieder einer allgemeinen Krankenkasse[2] an.

Die Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die am Unternehmen nicht beteiligt sind, aber gleichwohl dort regelmäßig mithelfen, haben einen Sonderstatus. In aller Regel sind sie mangels Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Unternehmer nicht "mitarbeitende Familienangehörige" im eigentlichen Sinn. Sie sind aber versicherungsrechtlich den mitarbeitenden Familienangehörigen gleichgestellt, wenn sie bei ihrem Unternehmersgatten in einem regulären Beschäftigungsverhältnis stehen und ein Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 400 € erhalten.

Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte

Wenn ein langjährig tätiger landwirtschaftlicher Unternehmer bei Erreichen der Altersgrenze sein Unternehmen abgibt, erhält er auf Antrag eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Sofern der Rentenbezieher zuvor mindestens 5 Jahre durchgehend oder in den letzten 10 Jahren mindestens die Hälfte dieser Zeit bei einer LKK versichert war, führt diese die Krankenversicherung weiter durch. In allen anderen Fällen, d. h. wenn in der unmittelbar vorausgegangenen Zeit überwiegend eine Versicherung bei einer Krankenkasse der allgemeinen Krankenversicherung (z. B. bei einer AOK, BEK, TKK etc.) bestanden hat, ist die allgemeine Krankenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig. Betroffen sind davon maßgeblich solche Personen, die während ihres Erwerbslebens auch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich ausgeübt haben und im Alter deswegen auch eine Rente der Deutschen Rentenversicherung beziehen.

Bisher Nichtversicherte

Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also insbesondere weder als Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder nicht durch einen privaten Versicherungsvertrag für den Fall der Krankheit vergleichbar geschützt sind und zuletzt bei einer LKK versichert waren, sind bei der für sie regional zuständigen LKK versichert. Diese Personen sind verpflichtet, sich dort anzumelden[4].

Vorrangversicherung in der allgemeinen Krankenversicherung

Die Krankenversicherung nach den berufsständischen Regeln des KVLG 1989 tritt in vielen Fällen hinter die allgemeinen Vorschriften des SGB V, nach denen die Masse der Bevölkerung versichert ist, zurück.

Dies gilt in erster Linie für Landwirte, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaften, also maßgeblich solche, die hauptberuflich einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich (z.B. in der Industrie oder einem Handwerksbetrieb) nachgehen. Der Landwirt ist dann bei einer nicht-landwirtschaftlichen Krankenkasse seiner Wahl (AOK, IKK, BKK; etc.) versichert. Die Anmeldung muss der Arbeitgeber nach Wahl des Arbeitnehmers vornehmen.

Mitarbeitende Familienangehörige im oben beschriebenen Sinn sind dagegen immer bei der für sie zuständigen LKK versichert, selbst wenn sie als Hauptberuf eine Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausüben.

Allen Personengruppen, die an sich nach den Bestimmungen des KVLG 1989 in der LKV versichert sind, ist gemein, dass eine Versicherung in diesem Sonderversicherungssystem ggf. dann ausscheidet, wenn sie im Hauptberuf Freiberufler oder gewerbliche Unternehmer sind. Dies kann nur die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse anhand feststehender Kriterien mit Hilfe konkreter Fakten und Zahlen entscheiden.

Familienversicherung

Auch die Familienangehörigen eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Krankenkasse wie z. B. die eines versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers oder mitarbeitenden Familienangehörigen sind im Rahmen der Familienversicherung bei der LKK versichert. Familienangehörige in diesem Sinn sind in erster Linie der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Unternehmers und seine Kinder. Den leiblichen Kindern sind dabei Stiefkinder und Enkel gleichgestellt, wenn sie mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Lebensunterhalt überwiegend vom Mitglied bestritten wird. Familienversichert sind schließlich auch die Kinder von familienversicherten Kindern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind eines landwirtschaftlichen Unternehmers aufgrund eines Studiums selbst familienversichert ist und seinerseits Nachkommen hat.

Neben einer Mehrzahl von Zugangsvoraussetzungen zur Familienversicherung, die von der Krankenkasse geprüft werden müssen, sind bei Kindern und den ihnen gleichgestellten Personen vor allem dem jeweiligen Fall entsprechende Altersgrenzen zu berücksichtigen. Nicht erwerbstätige Kinder können so bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres familienversichert sein. Sollten sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, wie z. B. einer Fachoberschulausbildung oder einem Studium, befinden, wird die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr fortgeführt. Wehr- und Zivildienst, die zwischenzeitlich abgeleistet wurden, führen zu einer entsprechenden Verlängerung.

In allen Fällen ist zu berücksichtigen, dass eine Familienversicherung nur in Betracht kommt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen im Kalenderjahr 2009 den Betrag von 360,00 € im Monat nicht überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte (Minijob) beträgt das zulässige Gesamteinkommen einschließlich sonstiger anrechenbarer Einnahmen 400,00 € im Monat.

Bei Ehegatten, die beide (Mit)Unternehmer desselben Betriebes - aufgrund einer Gütergemeinschaft oder Beteiligung an einer Gesellschaft - sind bzw. bei Ehegatten, die als mitarbeitende Familienangehörige im selben Betrieb arbeiten, ist eine wesentliche Besonderheit zu beachten. Aufgrund von Sonderregelungen des KVLG 1989 ist nur jeweils ein Ehegatte als Landwirt bzw. mitarbeitender Familienangehöriger versichert. Für den jeweils anderen Ehegatten steht die Familienversicherung offen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KVLG 1989 bleibt dabei dessen Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des Gesamteinkommens außer Betracht.

Freiwillige Versicherung

Bei Personen, bei denen die Versicherungspflicht z.B. wegen Aufgabe der Tätigkeit als Landwirt oder wegen Aufgabe der Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger erlischt und die keiner anderweitigen Versicherungspflicht unterliegen, führt die landwirtschaftliche Krankenkasse die bisherige Pflichtmitgliedschaft im Regelfall zunächst als freiwillige Mitgliedschaft fort. Allerdings hat jedes dieser Mitglieder die freie Wahl, ob es diese freiwillige Mitgliedschaft aufrechterhalten will oder - nach Kündigung - in die private Krankenversicherung wechselt.

Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen bieten grundsätzlich denselben umfassenden Versicherungsschutz wie die anderen gesetzlichen Krankenkassen. Neben den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Leistungen hat jede LKK außerdem die Möglichkeit, innerhalb eines vom Gesetzgeber im Einzelfall vorgegebenen Rahmens durch ihre Satzung zusätzliche Leistungen vorzusehen.

Die Regelleistungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen ergeben sich kraft eines Verweises im KVLG 1989 im Wesentlichen aus dem Fünften Sozialgesetzbuch und werden von ihnen in der Mehrzahl der Fälle nach dem Sachleistungsprinzip erbracht.

siehe Hauptartikel: Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland

Eine Besonderheit der LKKen ist u.a., dass sie landwirtschaftlichen Unternehmern anstelle der Gewährung von Krankengeld im Bedarfsfall einen qualifizierten Betriebshelfer zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs stellen. Im Jahr 2006 wurden über 22.000 solcher Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt.

Beitragserhebung

Landwirtschaftliche Unternehmer

Die jeweilige LKK hat in Ihrer Satzung 20 Beitragsklassen festgelegt. Die Zuordnung zu einer der Beitragsklassen erfolgt über einen von der LKK festgelegten Beitragsmaßstab. Dieser kann der Wirtschaftswert des Unternehmens, der Arbeitsbedarf oder ein anderer angemessener Maßstab, wie z. B. der Flächenwert, sein.

Der Unternehmer hat den sich je nach Beitragsklasse ergebenden Beitrag im Monat selbst zu tragen.

Übt der landwirtschaftliche Unternehmer saisonal befristet für längstens 26 Wochen daneben eine grundsätzlich in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so bleibt er gleichwohl Mitglied der LKK. Der Arbeitgeber muss jedoch den - wie ohne die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit auch zu entrichtenden - Arbeitgeberanteil aus dem Entgelt an die LKK abführen.

Bezieht der Landwirt daneben eine Rente der Deutschen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge, wie z.B. eine Pension als ehemaliger Beamter, eine Versorgung aus einer Einrichtung für Angehörige freier Berufe (Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker etc.) oder eine Betriebsrente oder außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, so sind auch diese Einkünfte beitragspflichtig. Arbeitseinkommen unterliegt allerdings nur der Beitragspflicht, wenn es neben einer Rente der Deutschen Rentenversicherung oder neben einem der genannten Versorgungsbezüge erzielt wird.

Mitarbeitende Familienangehörige

Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Hälfte des Unternehmerbeitrags. Der Unternehmer hat diesen Beitrag allein zu tragen. Für die Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt dies jedoch nicht. Hier gelten die üblichen Regelungen bzgl. Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil und das Lohnabzugsverfahren.

Übt er daneben eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so sind Krankenversicherungsbeiträge nach den Regeln der allgemeinen Krankenversicherung und Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile im Lohnabzugsverfahren) an die LKK abzuführen.

Werden daneben Renten oder Versorgungsbezüge (sh. oben ) bezogen, so sind diese - wie in der allgemeinen Krankenversicherung auch - ebenfalls beitragspflichtig.

Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte

Auch eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte unterliegt der Beitragspflicht. Sonstige Einkünfte, wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (rentenähnliche Einnahmen, wie z. B. eben die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder Betriebsrenten, Pensionen pp.) oder ggf. außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen - wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug erzielt wird - werden ebenfalls der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.

Freiwillig Versicherte, Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte und bisher Nichtversicherte

Grundlage für die Zuordnung des Versicherten in eine der 20 Beitragsklassen sind die Einnahmen zum Lebensunterhalt. Das sind sämtliche Einnahmen, die er zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte; insbesondere zählen hierzu neben Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen u. a. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge.

Liste der landwirtschaftlichen Krankenkassen

  • LKK Schleswig-Holstein und Hamburg [3]
  • LKK Mittel- und Ostdeutschland [4]
  • LKK Niedersachsen-Bremen [5]
  • LKK Nordrhein-Westfalen [6]
  • LKK Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland [7]
  • LKK Baden-Württemberg [8]
  • LKK Franken und Oberbayern [9]
  • LKK Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben [10]
  • Krankenkasse für den Gartenbau [11]

Selbstverwaltung

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihre Aufgaben werden von den Selbstverwaltungsorganen, d.h. der Vertreterversammlung und dem Vorstand, wahrgenommen. Diese setzen sich jeweils aus gewählten Vertretern des Berufsstandes der Unternehmer, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden von einem Geschäftsführer (Direktor) wahrgenommen.

Die LKKen im Strukturwandel

Die LKKen sind durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft direkt betroffen. In den Jahren 1990 bis 2009 sank die Zahl der versicherten Personen von 1.342.323 auf ca. 850.000. Sowohl auf politischer Ebene als auch in den Reihen des Berufsstandes und den Selbstverwaltungsgremien der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) fiel daher die Entscheidung, die Organisationsstruktur der LSV weiter zu straffen.

Aufgrund des LSV-Modernisierungsgesetzes (LSVMG) vom 21. Dezember 2007 sind der bisherige

  • Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen

in den zum 1. Januar 2009 errichteten „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ (LSV-SpV) eingegliedert worden. Mitglieder dieses SpV sind sämtliche LBGen, LAKen und LKKen. Trotz weiterer Eigenständigkeit dieser Versicherungsträger bei der Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben wird sich jedoch zunehmend eine Verlagerung von Grundsatz- und Querschnittsaufgaben auf Spitzenverbandsebene ergeben.


Quellen

  1. Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. In: Internetseite der Spitzenverbände der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Abgerufen am 1. März 2008.
  2. Bernhard Schmidt: Die landwirtschaftliche Krankenversicherung – zukunftsfestes Sondersystem oder Auslaufmodell?. In: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft (SDL). Nr. 2, 2007, S. 103ff (PDF ; Stand: 1. März 2008). 
  3. § 2 KVLG 1989
  4. Rudi Krug: Versicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 - Bisher nicht versicherte Personen. In: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft (SDL). Nr. 3, 2007, S. 203ff (PDF ; Stand: 25. März 2008). 

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