Leichtmofa

Leichtmofa
Fahrrad mit Hilfsmotor

Fahrräder, die mit einem schwachen Hilfsmotor angetrieben werden, unterliegen vereinfachten Regeln, was die Helmpflicht, die Führerscheinpflicht und die technische Ausstattung des Fahrzeugs betrifft. Nach deutschem Recht werden diese Fahrzeuge regelmäßig als Leichtmofa, nach österreichischem Recht als Fahrrad mit Hilfsmotor behandelt. Der Hilfsmotor kann hierbei ein Elektro- oder ein Verbrennungsmotor sein.

In der Vergangenheit wurde der Begriff Fahrrad mit Hilfsmotor auch als Synonym für Mofa verwendet. Heute bezeichnet der Begriff Fahrrad mit Hilfsmotor die Fahrzeugruppe Leichtmofa bis 20 km/h, Mofa bis 25 km/h, Moped über 25 km/h bis 40/45/50/60 km/h je nach Baujahr und Rechtsgrundlage.

Ein bekanntes Beispiel für das Konzept eines Fahrrades mit Hilfsmotor ist die Vélosolex. Ein anderes Beispiel ist die Saxonette, die einst mit dem von den 1930er bis in die 1960er Jahre produzierten Radnaben-Hilfsmotor gleichen Namens ausgestattet war[1] [2] [3] und seit 1987 als moderne Saxonette bis heute produziert wird[4]. Da der Hubraum (mehr als 30 ccm) und die maximale Geschwindigkeit (mehr als 20km/h) der Vélosolex die Grenzen der Zulassungsregeln überschreiten, kann diese - anders als die heutige Saxonette - jedoch nicht als Leichtmofa zugelassen werden.

Der größte Hersteller von Hilfsmotoren für Fahrräder war die Firma Garelli. Ihr Mosquito Motor war der erfolgreichste Hilfsmotor aller Zeiten.

Relativ neu ist das elektrische System, das bei sogenannten Pedelecs zum Einsatz kommt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage in Deutschland

Rechtsgrundlage ist in Deutschland die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV)[5].

Die Anlage zu der genannten Verordnung nennt die Bedingungen für ein solches Leichtmofa. Dies sind u. a.:

  • Hubraum <= 30 ccm
  • Leistung <= 0,5 kW
  • Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit max 20 km/h ab 24 km/h (z.B bei Rückenwind,bergab)darf keine Überschußleistung des Motors mehr abgegeben werden.
  • Leergewicht <= 30 kg
  • Vorderrad und Hinterrad 559 bis 640 mm bei einer Reifenbreite kleiner gleich 47 mm
  • keine Gangschaltung zulässig
  • Lichtmaschine mit 3 Watt Nennleistung,Halogenlampe 2,4 Watt
  • Zusätzliche Stromversorgung über Batterie oder Akku
  • Tretkurbellänge größer 169 mm
  • Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlager größer 530 mm
  • Bremse Wirkung 2,5 m pro sec Qudrat nachgewiesen
  • Fahrgeräusch max 65 dBa nachgewiesen
  • nach dem 31. März 1965 Geborene benötigen eine Mofa Prüfbescheinigung oder den Führerschein einer beliebigen Klasse

Mofas und Leichtmofas benötigen in D eine Versicherung und eine Betriebserlaubnis.Während in den 50er Jahren für Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor eine allgemeine Betriebserlaubnis für den Motor genügte muss seit 1960 eine Betriebserlaubnis für das Gesamtfahrzeug vorliegen.

Fahrer von Leichtmofas sind von der Helmpflicht befreit. Die Leichtmofas müssen bezüglich der Lichttechnik nicht die technischen Anforderungen an Mofas sondern nur die an Fahrräder erfüllen. Ansonsten gelten die gleichen Vorschriften wie für Mofas z.B Tacho, Klingel und Ständer.

Rechtslage in Österreich

Rechtsgrundlage ist in Österreich § 2 Abs. 1 Zi. 22 der Straßenverkehrsordnung von 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 1 Abs. 2a des Kraftfahrgesetz von 1967 (KFG 1967).

Um als Fahrräder im Sinn der StVO und somit nicht als Kraftfahrzeug nach KFG zu gelten, ist der Antrieb für elektrisch angetriebene Fahrräder auf eine höchste zulässige Leistung von nicht mehr als 400 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h beschränkt.

Mangels genauerer Definition in StVO, KFG und Fahrradverordnung, darf der elektrische Antrieb sowohl zugeschaltet zum menschlichen Antrieb, als auch alleine verwendet werden. Eine geschwindigkeitsabhängige Begrenzung des Zusatzantriebs, wie in Deutschland erforderlich, ist nach diesen Bestimmungen nicht vorgesehen.

Fahrer von Fahrrädern mit Hilfsmotor sind, mangels Fahrens eines dem KFG unterliegenden Fahrzeugs, von der Helmpflicht befreit.

Für Fahrräder mit Hilfsmotor gelten die für Fahrräder vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen der Fahrradverordnung des Bundesministeriums für Verkehr Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 146/2001 (kurz Fahrradverordnung):

  • Ein weißer Rückstrahler nach vorne (min. 20 cm²).
  • Ein roter Rückstrahler nach hinten (min 20 cm²).
  • Je zwei gelbe Seitenrückstrahler in jedem Rad oder eine gleichwertige rückstrahlende Einrichtung (min 20 cm²)
  • Glocke bzw. Hupe
  • Zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen.
  • Erforderliche Bremsleistung 4m/sec² aus 20 km/h.
  • Bei Tageslicht und guter Sicht ist keine aktive Beleuchtung erforderlich, es muss also keine Lichtanlage am Fahrrad vorhanden sein.
  • Bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht ist das Fahrrad mit weißem Licht nach vorne (min. 100 cd) und mit rotem Licht nach hinten (min. 1cd) zu beleuchten.

Elektrofahrräder, die nicht innerhalb dieses Rahmens liegen, sowie fahrradähnliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren werden als Motorfahrräder angesehen und unterliegen den kraftfahrrechtlichen Ausrüstungs- und Lenkbestimmungen.

Rechtslage in der Schweiz

Auch in der Schweiz entfällt die Helmpflicht bei Mofas mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 20 km/h.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.oldsachsmotor.de/sarchiv/saxoprosp_1.jpg
  2. http://www.oldiemofa.de/html/body_saxonette1.html
  3. http://cyclemaster.files.wordpress.com/2008/01/hub.jpg
  4. http://www.hilfsmotor.eu/wiki/Geschichte/#wiki_p1s2
  5. Eigentlich: Verordnungen über Ausnahmen von Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (StVRAusnV) BGBl. I 1993, 395

Weblinks

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