Leistungsklage

Leistungsklage

Die Leistungsklage ist darauf gerichtet, dass der Gegner zu einer Leistung, einer Duldung oder Unterlassung verurteilt wird. Sie kann statthafte Klageart im Zivilprozessrecht, Sozialrecht, Verwaltungsprozessrecht und im finanzgerichtlichen Verfahren sein.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrecht

Die allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsprozessrecht ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird jedoch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt: §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO. Da die allgemeine Leistungsklage somit nicht einschlägig im Verwaltungsprozessrecht kodifiziert ist, wird sie als arg. e. § 43 II VwGO hergeleitet. Durch sie kann der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehren.

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kann sich zunächst aus einer aufdrängenden Spezialzuweisung ergeben, die den Verwaltungsrechtsweg zwingend vorschreibt. Eine solche wäre z. B. § 126 Abs. 1 BBG (Bundesbeamtengesetz).

Sonst richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach sind die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn es sich bei der Streitigkeit um eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts handelt und die Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art ist. Das ist zumindest dann der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören und wenn sich keine direkt am Verfassungsleben beteiligte Organe über Rechte und Pflichten aus der Verfassung streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Der Streitgegenstand darf demnach nicht materielles Verfassungsrecht betreffen und ausdrücklich durch Gesetz den Verfassungsgerichten zugewiesen worden sein.

Sind streitentscheidende Normen nicht ohne weiteres ersichtlich, kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges auch aus dem Sachzusammenhang ergeben.

Des Weiteren darf keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegen (Verweisung zu einem anderen Gericht als dem Verwaltungsgericht). Zu nennen wären beispielsweise die in § 40 Abs. 2 VwGO genannten Fälle.

Zuständigkeit, §§ 45 ff.

Das angerufene Gericht muss zum einen örtlich, zum anderen sachlich zuständig sein. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 52 VwGO in Verbindung mit den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche Instanz (VG, OVG/VGH, BVerwG) angerufen werden muss.

Zu beachten ist jedoch, dass die Wahl des falschen Rechtswegs sowie die Unzuständigkeit nicht zur Klageabweisung führen, sondern gemäß § 17a GVG von Amts wegen eine Zuweisung zum zuständigen Gericht erfolg.

Statthafte Klageart

Wie bereits erwähnt findet sich für die allgemeine Leistungsklage keine ausdrückliche Regelung in der VwGO. Sie wird jedoch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt: §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO. Sie ist dann statthaft, wenn der Kläger eine Handlung von der Verwaltung begehrt, die nicht Verwaltungsakt ist. Bei der sogenannte allgemeine Leistungsklage unterscheidet man dabei die Vornahmeklage und die Unterlassungsklage. Welche Unterform zulässig ist entscheidet sich nach dem Begehren des Klägers.

Bei der Vornahmeklage wird in der Regel ein Handlung, also ein Tun in Form eines Realaktes verlangt.

Bei der Unterlassungsklage findet wiederum eine Differenzierung zwischen „normaler“ Unterlassungsklage, d. h. eine bereits vorgenommene oder andauernde Handlung soll unterlassen werden, und vorbeugender Unterlassungsklage statt. Die vorbeugende Unterlassungsklage kann sich dabei nicht bloß gegen schlichtes Verwaltungshandeln richten, sondern im Ausnahmefall auch gegen Verwaltungsakte. Diese Form des Rechtsschutzes ist im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG auch allgemein anerkannt.

Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

Nach herrschender Ansicht bedarf die allgemeine Leistungsklage, wie die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einer Einschränkung, damit Popularklagen vermieden werden. § 42 Abs. 2 VwGO wird somit analog auch auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. Der Kläger muss demnach geltend machen, dass die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist (Möglichkeitstheorie).

Widerspruchsverfahren und Frist

Ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO ist entbehrlich. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn wie z. B. gem. § 54 II BeamtStG ein Vorverfahren zwingend vorgeschrieben ist. Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis soll damit erreicht werden, dass ein Fehler der Behörde bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erledigt werden kann.

Form, § 81 VwGO

Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben.

Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist (Passivlegitimation) und der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.

Eine Leistung kann etwa in der Zahlung eines Geldbetrages liegen, während eine Duldung z.B. auf die Durchführung einer Zwangsvollstreckung oder einer Ersatzvornahme gerichtet ist. Die Unterlassung kann z. B. im Unterlassen einer bestimmten Handlung bestehen.

Allgemeine Leistungsklage im finanzgerichtlichen Verfahren

Die allgemeine Leistungsklage ist in § 40 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung geregelt. Sie richtet sich auf eine Leistung der Finanzverwaltung, die keinen Verwaltungsakt darstellt. Sie ist ein marginales Phänomen, da die Kläger im Steuerprozess typischerweise hoheitliche Eingriffe abwehren, nicht den Fiskus zum Handeln zwingen wollen.

Allgemeine Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch das Sozialgerichtsgesetz sieht die allgemeine Leistungsklage in § 54 Abs.5 SGG als Klageart vor.

Leistungsklage im Zivilprozess

Im Zivilprozess ist die Leistungsklage die bei weitem häufigste Klageart. Sie ist z. B. statthaft, wenn von einem anderen eine ausstehende Zahlung eingeklagt wird.

siehe auch

Prätendentenstreit

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