Anschlußberufung

Anschlußberufung

Eine Anschlussberufung bezeichnet eine spezifische prozessuale Situation beim Rechtsmittel der Berufung. Sie liegt vor, wenn in einem Prozess eine Berufung bereits eingelegt wurde und der Gegner sich mit einem Antrag anschließt, die angefochtene Entscheidung zu seinen Gunsten zu ändern. Zulässig sind Anschlussberufungen im Zivil- und im Verwaltungsprozess.

Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen:

  • Unselbständige Anschlussberufung (echte Anschlussberufung): Berufung wird in der Berufungsfrist eingelegt, Anschlussberufung wird jedoch nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt. In diesem Fall ist die Anschlussberufung wirksam, ihrerseits muss sie innerhalb einer weiteren Frist eingelegt worden sein, die im Verwaltungsgerichtsprozess einen Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung beträgt, im Zivilprozess der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung entspricht. Jedoch ist die Anschlussberufung abhängig von der Berufung und wird unwirksam, wenn diese zurückgenommen wird oder unzulässig ist und das Berufungsgericht sie deshalb verwirft (Akzessorietät). Vgl. § 522 Abs. 1 ZPO, § 127 Abs. 5 VwGO.
  • Selbständige Anschlussberufung (unechte Anschlussberufung): Berufung und Anschlussberufung werden in der Berufungsfrist eingelegt. Die Anschlussberufung wird wie eine normale Berufung behandelt und ist unabhängig.

Die Anschlussberufung ist auch dann zulässig, wenn zuvor der Anschlussberufungsführer auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 524 Abs. 2 ZPO, § 127 VwGO).

Siehe auch

Anschlussrevision

Literatur

Johan Schneider: Die Anschlussberufung (§ 524 ZPO). In: Zeitschrift für Zivilprozess (ZZP), 119. Bd., 2006, S. 423-434.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Anschlußberufung — Anschlußberufung, s. Anschließung …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Anschließung — (früher Adhäsion), in der Rechtssprache die gerichtliche Erklärung, einer von einem andern bereits vorgenommenen Prozeßhandlung beitreten zu wollen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 521 ff. u. 556) darf sich der Berufungsbeklagte der von… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”