Lohnsummensteuer

Lohnsummensteuer

Eine Lohnsummensteuer ist eine Steuer, die auf die Summe aller gezahlten (Brutto-)löhne in einem Unternehmen aufgeschlagen wird. Die Steuer ist heute im deutschsprachigen Raum nicht mehr in Gebrauch.

Inhaltsverzeichnis

Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik wurde die Lohnsummensteuer mit Wirkung ab dem 1. Januar 1980 durch das Steueränderungsgesetz 1979 (StÄndG 1979 – Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 30. November 1978, BGBl I 1978, 1849 = BStBl I 1978, 479) wegen der damit verbundenen negativen Beschäftigungseffekte (Steuer auf die Bereitstellung von Arbeitsplätzen) abgeschafft. Die Lohnsummensteuer war eine besondere Form der Gewerbesteuer. Sie knüpfte an die Summe der Vergütungen an die Arbeitnehmer der in der betreffenden Gemeinde liegenden Betriebsstätte an. Der Steuermessbetrag betrug 2 Promille der Lohnsumme. Dieser Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz musste nicht mit dem Hebesatz der Gewerbesteuer übereinstimmen. Die Unternehmen hatten eine monatliche oder vierteljährliche Erklärung abzugeben, in der die Steuer unter Zugrundelegung des von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes selbst zu berechnen war.

DDR

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Besteuerung der Handwerker vom 16. März 1966 --HandwBestG DDR-- (Gesetzblatt --GBl-- DDR I 1966, 71) war in der DDR bis zum 30. Juni 1990 eine Lohnsummensteuer als Bestandteil der Handwerkssteuer zu erheben.

Österreich

In Österreich wurde die Lohnsummensteuer mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 durch die ähnlich gestaltete Kommunalsteuer ersetzt. Sie war eine der wenigen Gemeindeabgaben, die auch direkt von der Gemeinde eingehoben wurde. Sie wurde von der Bruttolohnsumme eines Betriebes berechnet und war jeweils am 15. des Monats fällig. Für Kleinbetriebe gab es eine Ermäßigung, nach der bis zu einem bestimmten Betrag keine Abgabenpflicht herrschte. Ansonsten gab es allerdings keinen Freibetrag. Die zuletzt eingehobene Steuer betrug 2 % der Bruttolohnsumme. Die Steuer war jeweils beim Betriebsstandort zu entrichten. Hatte der Betrieb mehrere Standorte so waren die Beträge nach den jeweiligen Mitarbeitern aufzuteilen. In Wien wurde zusätzlich noch die Dienstgeberabgabe ("U-Bahnsteuer") eingehoben. Diese Abgabe gibt es noch immer.

Kanada

Seit 1. Januar 1990 erhebt der Krankenversicherungsträger in der Provinz Ontario (Ontario Health Insurance Plan - OHIP) von den Arbeitnehmern keine Beiträge mehr. Die Beiträge wurden durch eine Lohnsummensteuer (Employer Health Tax) ersetzt.


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