Luftdruckenergiepatrone

Luftdruckenergiepatrone

Eine Luftdruckenergiepatrone (auch: Luftenergiepatrone, LEP) bezeichnet eine Patrone, welche es erlaubt, mittels modifizierter scharfer Waffen Projektile für Luftdruckwaffen zu verschießen. Die Handhabung der Waffen ist im Prinzip mit einer herkömmlichen scharfen Waffe vergleichbar. Lediglich die Luftdruckpatronen müssen immer wieder mit einer Handluftpumpe oder einer sonstigen Druckluftquelle aufgefüllt werden.

Die notwendigen Waffen gibt es speziell als LEP-Waffen oder auch als modifizierte scharfe Waffen zu kaufen. Beide Varianten waren früher ab 18 Jahren frei zu erwerben und wurden mit einem eingravierten „F“ in einem Fünfeck gekennzeichnet. Nach dem am 22. Februar 2008 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Waffenrechtsänderungsgesetz sind LEP-Waffen, die aus ehemals scharfen Waffen umgebaut wurden, seit dem 1. April 2008 nicht mehr frei zu erwerben, sondern wie eine scharfe Waffe nur noch auf Waffenbesitzkarte; diese Rechtsänderung gilt auch für den Altbesitz, für den gegebenenfalls innerhalb von sechs Monaten eine Waffenbesitzkarte zu beantragen war.

Die Anmeldefrist ist seit dem 1. Oktober 2008 abgelaufen. LEP-Waffen, die ehemals scharfe Waffen waren und nicht bis spätestens zum 1. Oktober 2008 angemeldet worden sind, sind jetzt illegal und werden ggfs. eingezogen (hinzu kommt ggfs. ein strafrechtliches Verfahren gegen den Besitzer).

Es kann davon ausgegangen werden, dass viele LEP-Waffen, die aus ehemals scharfen Waffen umgebaut wurden, nicht rechtzeitig angemeldet worden sind. Somit hat sich der Bestand an illegalen Waffen in Deutschland stark vergrößert. Das ist insbesondere deshalb bedenklich, weil viele Besitzer von der Gesetzesänderung nicht bzw. nicht rechtzeitig erfahren haben und nun unwissend zum Straftäter geworden sind.

In vielen Bundesländern wurden Waffenbesitzkarten für den rechtzeitig angemeldeten Altbesitz relativ unbürokratisch ausgestellt. In Nordrhein-Westfalen bestanden die Behörden bei einem Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für LEP-Altbesitz nicht auf einem Sachkundenachweis und erkannten ein rein wirtschaftliches Bedürfnis an, somit war die Erteilung der WBK dort verhältnismäßig einfach. In anderen Bundesländern (zum Beispiel in Bayern) wurde dagegen ein Sachkundenachweis verlangt. Nach einem Urteil des VG Berlin[1] müssen auch Altbesitzer von LEP-Umbauten Sachkunde und Bedürfnis nachweisen. Andernfalls bestehe kein Anspruch auf eine Waffenbesitzkarte.

Die Eintragung erfolgte zumeist in so genannte "grüne WBKs", es ist aber in mindestens einem Fall auch eine "rote WBK" (für eine LEP-Waffensammlung) ausgestellt worden.

Die speziell als LEP-Waffen hergestellten Waffen bleiben weiter frei erhältlich ab 18 Jahren.

Einzelnachweise

  1. Kein Bestandsschutz für Altbesitzer - VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2010, Az. 1 K 747.09

Weblinks


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