Anweisung (Recht)

Anweisung (Recht)
Postanweisung der Deutschen Bundespost

Wird jemand über einen Dritten angewiesen eine Leistung an den Dritten zu bewirken, liegt eine Anweisung im Rechtssinne vor. Die Anweisung ist, sofern sie in einer Urkunde verlautbart wird, ein Rektapapier. Eine Anweisung, die auf einen Kaufmann ausgestellt ist, kann auch an Order lauten (gekorenes Orderpapier). Anweisungen dienen als Zahlungsmittel oder Kreditmittel. Sie wurde infolge der multilateralen Vereinheitlichung des Scheck- und Wechselrechts (Genfer Wechselrechtsabkommen von 1930 und Genfer Scheckrechtsabkommen von 1931) in ihrer praktischen Bedeutung erheblich zurückgedrängt. Zu ihrer geringen Bedeutung hat auch ihre schlechte Umlauffähigkeit beigetragen.

Eine Anweisung im weiteren Sinne ist die an eine andere Person gerichtete Aufforderung und Ermächtigung, für Rechnung des Anweisenden im eigenen Namen an einen Dritten zu leisten (Überweisung). Das war beispielsweise bei der Postanweisung bis zum Jahre 2002 der Fall.

Inhaltsverzeichnis

Anweisung (auch: Assignation) im engeren Sinne

Dreipersonales Verhältnis

Die Anweisung ist im Schuldrecht ein dreipersonales Verhältnis. Es handelt sich nach der herrschenden Doppelermächtigungstheorie um zwei Ermächtigungen (siehe § 783 BGB, im Österreichischen § 1400 ABGB oder im Schweizerischen Art. 466Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche Obligationenrecht (OR):

  • Der Angewiesene (Assignat) wird vom Anweisenden (Assignant) ermächtigt, für seine Rechnung aber im eigenen Namen an den Anweisungsempfänger (Assignatar) Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen zu leisten.
  • Der Anweisungsempfänger wird vom Anweisenden ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen einzuheben.

Im deutschen Recht erfolgt die Anweisung in einer Urkunde, die dem Anweisungsempfänger auszuhändigen ist. Aus der Anweisungsurkunde muss die, an den Angewiesenen gerichtete, Forderung hervorgehen. Weiter sind die Parteien in der Anweisung namentlich zu bezeichnen. Streitig ist, ob der Anweisungsempfänger namentlich bezeichnet sein muss oder die Anweisung auch auf den Inhaber lauten kann. Die Aushändigung der Anweisungsurkunde an den Anweisungsempfänger beinhaltet nach herrschender Ansicht einen Begebungsvertrag zwischen Anweisenden und Anweisungsempfänger (Vertragstheorie). Mit der vertraglichen Begebung wird das Eigentum an der Anweisungsurkunde an den Anweisungsempfänger übertragen. Die Gegenmeinung sieht alleine in der Ausstellung der Urkunde die Entstehung des verbrieften Rechts (Kreationstheorie). Unter Umständen kann von diesem Erfordernis auch abgesehen werden (mündliche Anweisung).

Motivation

In der Regel wird der Anweisende dem Anweisungsempfänger die Leistung mittels des Angewiesenen nicht ohne Grund auf seine Rechnung zuwenden. Der Angewiesene wird nicht ohne Grund auf Rechnung des Anweisenden leisten. Vielmehr beabsichtigt der Anweisende durch Leistung des Angewiesenen die Tilgung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisungsempfänger. Das Schuldverhältnis, auf Grund dessen der Anweisende dem Anweisungsempfänger die Leistung zukommen lassen möchte, heißt Valutaverhältnis. Das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Angewiesene das Geschäft des Anweisenden auf dessen Rechnung wahrnimmt, heißt Deckungsverhältnis.

Valutaverhältnis

Das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (nicht: Angewiesenen) ist das Valutaverhältnis. Die Verbindlichkeit, die der Anweisende durch die Anweisung tilgen möchte, ist oftmals ein Kaufvertrag oder ein ähnlicher Vertrag mit monetärer Verpflichtung. Die bloße Übergabe der Anweisungsurkunde führt selbstverständlich noch nicht zur Tilgung der betreffenden Verbindlichkeit, da für den Anweisungsempfänger nur eine Aussicht aus Leistung durch den Angewiesenen entstanden ist. Selbst wenn der Angewiesene die Anweisung bereits angenommen hat, ist die Verbindlichkeit des Anweisenden aus dem Valutaverhältnis erst erloschen, wenn die Leistung durch den Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt wurde (§ 788 BGB). Die Übergabe einer bereits angenommenen Anweisungsurkunde ist keine Leistung an Erfüllungs statt, sondern nur eine Leistung erfüllungshalber.

Deckungsverhältnis

Das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen nennt sich Deckungsverhältnis. Im Deckungsverhältnis werden im deutschen Recht in der Regel zwei Rechtsverhältnisse anzusiedeln sein (Trennungsprinzip):

  1. Grundverhältnis
Das Grundverhältnis stellt das Motiv für die Angewiesenen dar, überhaupt durch Auskehr im Vollzugsverhältnis eine Geschäftsbesorgung für den Anweisenden vorzunehmen. Er möchte dadurch eine Schuld gegenüber dem Anweisenden amortisieren (Anweisung auf Schuld) oder dem Anweisenden einen Kredit (Anweisung auf Kredit) gewähren. Eine Anweisung auf Schuld findet etwa statt, wenn ein angewiesener Bankier wegen eines Guthabens der Anweisenden an den Anweisungsempfänger eine Geldsumme auszahlt. Eine Anweisung auf Schuld liegt auch dann vor, wenn der Angewiesene durch eine Auszahlung an den Anweisungsempfänger seinerseits eine Kaufpreisschuld gegenüber dem Anweisenden begleicht. Eine Anweisung auf Kredit ist beispielsweise gegeben, falls der Angewiesene gegenüber dem Anweisenden die Anweisung an erfüllungshalber akzeptiert und die Anweisung erst später fällig gestellt wird. Die Wirkung der Auskehr an den Anweisungsempfänger dient, da er für Rechnung des Anweisenden leistet, den Motiven des Angewiesenen. Schuldet der Angewiesene dem Anweisenden etwas, so wird der Angewiesene in der Höhe der Leistung im Vollzugsverhältnis von der Schuld befreit (Deutschland: § 787 Abs. 1 BGB; Österreich: § 1401 Abs. 3 ABGB; Schweiz: Art. 467Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche Abs. 1 OR). Einer gesonderten Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen bedarf es nicht mehr (Anweisung auf Schuld).
Die "Schwäche" des Grundverhältnisses ist darin zu sehen, dass das im Grundverhältnis zum Ausdruck kommende Motiv des Angewiesenen ihn gegenüber dem Anweisenden nicht verpflichtet, die Geschäftsbesorgung für ihn vorzunehmen. Besteht zum Beispiel das Grundverhältnis aus einer Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisenden, so hat im deutschen Recht selbst dann der Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden keine Pflicht die Anweisung anzunehmen (§ 787 Abs. 2 BGB). Der Anweisende kann kraft dieser Verbindlichkeit nur verlangen, dass der Angewiesene an ihn auskehrt. Er kann nicht verlangen, dass der Angewiesene an den Anweisungsempfänger leistet. In Österreich sieht § 1401 ABGB allerdings eine solche Pflicht bei einer Anweisung auf Schuld vor. Sie wirkt aber nur gegenüber dem Anweisenden.
  1. Geschäftsbesorgungsverhältnis
Die Rechtsbeziehung, die im Deckungsverhältnis den Angewiesen unmittelbar gegenüber dem Anweisenden verpflichtet, ein „Geschäft“ des Anweisenden zu besorgen, ist in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Inhalt. Das Deckungsverhältnis hat im Zweifel die Eigenschaft eines unechten Vertrags zugunsten Dritter. Der Anweisende kann vom Angewiesenen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag die Auszahlung an den Auszahlungsempfänger verlangen, ohne dass der Auszahlungsempfänger (vor Annahme der Anweisung) ein Recht auf die Leistung erhält.

Zuwendungsverhältnis

Das Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger heißt Zuwendungsverhältnis, Vollzugsverhältnis oder Einlösungsverhältnis. Vor Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen besteht für den Anweisungsempfänger nur die Aussicht die Leistung zu erhalten. Erst durch die Annahme erwirbt der Anweisungsempfänger einen Anspruch auf die Leistung.

Annahme (auch: Akzept) der Anweisung

Vor der Annahme

Vor der Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen sind in der Anweisungsurkunde nur die Ermächtigung des Anweisungsempfänger die ihm gegenüber dem Anweisenden gebührende Leistung von Angewiesenen im eigenen Namen zu empfangen und das Recht des Angewiesenen für Rechnung des Anweisenden zu leisten verbrieft. Die Ermächtigung des Angewiesenen für Rechnung des Anweisenden zu leisten, beinhaltet aber noch keine Leistungspflicht. Unberührt davon bleibt eine etwaige Pflicht des Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag für den Anweisenden tätig zu werden. Der Anweisungsempfänger erhält lediglich die Chance, dass er durch Vorlage und Aushändigung der Anweisungsurkunde die Leistung vom Angewiesenen erhalten wird. Gleichwohl ist die Anweisungsurkunde schon an eine andere Person übertragbar. Die Ermächtigung des Anweisungsempfängers die Leistung beim Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben, erzeugt ebenfalls kein Recht des Anweisungsempfängers.

Nach der Annahme

Der Anweisungsempfänger erhält einen Anspruch gegen den Angewiesenen erst durch die Annahme (Akzept) des Angewiesenen. Nach dem Akzept besteht zwischen dem Anweisungsempfänger und dem Angewiesenen ein abstraktes Schuldversprechen. In Deutschland erfolgt die Annahme durch schriftlichen Vermerk auf der Anweisungsurkunde (§ 784 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nach der herrschenden Meinung hat auch die Annahme Vertragscharakter. Mit einer angenommenen Anweisung hat der Anweisende den Anspruch des Anweisungsempfängers aus dem Valutaverhältnis nur an erfüllungshalber bedient, da sich der Anweisungsempfänger wegen des abstrakten Schuldverhältnisses gegenüber dem Angewiesenen nur der Verität, nicht aber der Bonität seiner Forderung an den Angewiesenen sicher sein kann. Erst mit der Auskehr der Leistung im Vollzugsverhältnis erlischt die Verbindlichkeit des Anweisenden aus dem Valutaverhältnis.

Verweigert der Angewiesene die Annahme der Anweisung oder die Leistung aus dem durch Annahme entstandenen Schuldverhältnis, will oder kann der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen, hat er dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen.

Abstraktheit der Anweisung

Ein durch Annahme der Anweisung entstehendes Schuldversprechen ist abstrakt, das heißt sein Bestehen oder die Durchsetzbarkeit der Rechte aus diesem Schuldversprechen hängen weder von dem Bestehen oder von der Durchsetzbarkeit der Rechte aus dem Deckungsverhältnis noch von dem Bestehen oder der Durchsetzbarkeit der Rechte aus dem Valutaverhältnis ab. Der Angewiesene kann dem Anweisungsempfänger nur diejenige Einwendungen und Einreden entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen, sich aus dem Inhalt der Anweisung oder aus dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen (Deutschland: § 784 Abs. 1 BGB; Österreich: § 1402 ABGB; Schweiz: Art. 468Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche Abs. 1 OR).

Widerruf der Anweisung

Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Angewiesenen solange widerrufen, solange nicht der Angewiesene die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger akzeptiert hat oder die Leistung bewirkt hat. Ein Widerruf der Anweisung ist selbst dann möglich, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegenüber dem Anweisungsempfänger obliegenden Pflicht zuwiderhandelt.

Übertragung der Anweisung

Der Anspruch aus der Anweisung kann durch Begebungsvertrag der Anweisungsempfänger mit einer dritten Person übertragen werden. Auf die Übertragung finden die Vorschriften über die Abtretung einer Forderung entsprechende Anwendung (§ 792 Abs. 1 BGB). Soweit ein Anspruch aus abstraktem Schuldversprechen durch Annahme der Anweisung bereits entstanden sind, stellt § 792 Abs. 1 BGB nur die Anwendbarkeit des Abtretungsrechts klar und modifiziert es durch das Erfordernis der Aushändigung der Anweisungsurkunde und der notwendigen Schriftform des Begebungsvertrags. Für den Fall, in dem die Anweisung nicht angenommen wurde, findet nach § 792 Abs. 1 BGB das Abtretungsrecht Anwendung, obwohl für den Anweisungsempfänger nur eine Aussicht auf Zuwendung der angewiesenen Leistung besteht. Durch das Aushändigungserfordernis und die Schriftform des Begebungsvertrags wird die Übertragung des Anspruchs an das Sachenrecht angelehnt. Das Eigentum an der Urkunde selbst steht dem Gläubiger des Anspruchs aus der Anweisung (zunächst dem Anweisungsempfänger, dann dem Dritten) zu. Wegen der Anwendung des Antretungsrechts findet ein Schutz eines gutgläubigen Erwerbers vor Nichtberechtigung (wenn beispielsweise die Anweisung zwischenzeitlich widerrufen worden ist) nicht statt. Die fehlende Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs behindert die Verkehrsfähigkeit der Anweisung stark.

Der Anweisende kann aber die Übertragung der Anweisung ausschließen. Der Ausschluss ist dem Angewiesenen gegenüber nur dann gültig, wenn er aus der Anweisungsurkunde ersichtlich ist oder wenn der Anweisende den Ausschluss dem Angewiesenen mitteilt, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung aus der Anweisung bewirkt. Im Handelsverkehr können Anweisungen, die auf einen Kaufmann ausgestellt sind durch Indossament übertragen werden (kaufmännische Orderpapiere).

Eigenschaft der Anweisungsurkunde als Wertpapier

Die Anweisungsurkunde stellt ein Rektapapier dar. Ein Wertpapier verbrieft ein Privatrecht derart, dass dieses ohne die Urkunde selbst nicht geltend gemacht werden kann. Nach § 785 BGB ist der Angewiesene zur Leistung nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Anweisungsurkunde (Leistung auf Sicht) verpflichtet. Die Anweisungsurkunde stellt kein Wertpapier im engeren Sinne dar. Das Recht aus der Ausweisungsurkunde folgt nicht dem Recht an der Anweisungsurkunde, da der Anspruch aus Anweisung nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen wird. Vielmehr steht das Eigentum an der Anweisungsurkunde dem Gläubiger des Anspruchs zu (§ 792 Satz 3, § 952 Abs. 2 BGB). Das Recht am Papier folgt somit dem Recht aus dem Papier (Wertpapier im weiteren Sinne).

Bedeutung der Anweisung

Die reine Form der Anweisung ist heute von untergeordneter Bedeutung. Ein Anwendungsfall der Anweisung ist der Kreditbrief. Ein Bankier weist beim Kreditbrief einen anderen Bankier an, der im Kreditbrief genannten reisenden Person im Gebiet des Reiseziels höchstens eine im Kreditbrief bestimmte Geldsumme auszuzahlen. Dabei liegt es im Ermessen des Reisenden, ob er und in welcher Höhe er von der angewiesenen Summe Gebrauch macht oder ob er diese auf einmal fordert oder in Teilen abhebt. Die Anweisung liegt aber dem Wechsel und dem Scheck zugrunde und ist im Wertpapierrecht von Bedeutung. Die Vorschriften der Anweisung greifen auch bei formeller Nichtigkeit von Scheck oder Wechsel ein.

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