Makler-Alleinauftrag

Makler-Alleinauftrag

Der Begriff Alleinauftrag kommt hauptsächlich im Maklerrecht vor. Gemeint ist damit, dass einem Makler, und nur diesem und keinem weiteren, der Auftrag erteilt ist, ein Objekt zu vermakeln. Der Alleinauftrag ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt.

In der Praxis üblich ist ein qualifizierter Alleinauftrag, wodurch insbesondere der Verkauf des Objekts aufgrund von Eigeninitiative des Verkäufers ohne Einschaltung des Maklers ausgeschlossen wird.

Im Rahmen des Alleinauftrages trifft den Makler eine Pflichtenvermehrung, insbesondere im Interesse des Auftraggebers tätig zu werden. Im Gegenzug werden oft Provisionssicherungsklauseln zu Gunsten des Maklers vereinbart, so dass der Makler bei jedem Fall des Objektverkaufes während der Vertragslaufzeit einen geldwerten Anspruch erlangt, wobei durch Auslegung zu ermitteln ist, ob es sich um ein erweitertes Provisionsversprechen, einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch oder um das Versprechen einer Vertragsstrafe handelt. Gibt es keine Provisionssicherungsklausel, hat der Makler dennoch im Falle der Verletzung von Vertragspflichten durch den Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz, der jedoch geringer sein wird als die Provision.

Viele Makler sind daher lediglich bereit, ihre Tätigkeit im Rahmen von Alleinaufträgen auszuüben.


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