Apothekenpflichtig

Apothekenpflichtig
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Die Apothekenpflicht für bestimmte Arzneimittel bedeutet, dass diese nur in Apotheken verkauft werden dürfen.

Auf der Arzneimittelpackung ist zur Kennzeichnung „Apothekenpflichtig“ aufgedruckt und in Arzneimittelverzeichnissen (z. B. Rote Liste) ist die Apothekenpflicht mit einem „Ap.“ gekennzeichnet.

Arzneimittel, die einer Beratung bedürfen und daher nur in Apotheken verkauft werden dürfen, unterliegen der Apothekenpflicht. Dadurch soll die Arzneimittelsicherheit gewährt werden. Ein Rezept ist dafür allerdings nicht erforderlich, solange das Medikament nicht auch verschreibungspflichtig ist.

Die einfache Apothekenpflicht regelt sich in Deutschland nach § 43 Arzneimittelgesetz (AMG), Ausnahmen sowie die Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht und die Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht sind in AMG §§ 44–46 geregelt. Die konkrete Entscheidung über die Apothekenpflicht eines Arzneimittels wird nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung durch das zuständige Bundesministerium getroffen; der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen.

Unterschiedliche EU-Länder

In manchen EU-Ländern sind Substanzen, die in anderen Ländern rundweg illegal sind, nicht nur geduldet sondern expressis verbis apothekenpflichtig. So ist seit September 2003 in den Niederlanden Marihuana als apothekenpflichtiges Medikament zugelassen.

Weblinks

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel


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