Mehrarbeit

Mehrarbeit

Mehrarbeit, auch Überarbeit oder Überstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz.[1] Auch bei Beamten wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie die im Beamtenrecht festgelegte Regelarbeitszeit überschreiten. Gibt es keine besondere Regelung zur Mehrarbeit, ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten; Ausnahmen ergeben sich aus der Treuepflicht bei Notfallarbeiten. Bei hochbezahlten leitenden Angestellten wird aufgrund der Höhe ihrer Vergütung in der Regel davon ausgegangen, dass sie bei Bedarf auch Überstunden leisten müssen.

Inhaltsverzeichnis

Regelung in Deutschland

Pflicht, Überstunden zu leisten

Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit ergibt sich in der Regel nur aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer ausnahmsweise in besonderen Situationen, insbesondere in Notfällen, gehalten, Überstunden zu leisten[2]. Wenn ein Arbeitnehmer, der Mehrarbeit leisten muss, diese mehrfach ablehnt, kann er wegen Arbeitsverweigerung gekündigt werden.[3]. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 124 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.

Sind Arbeitnehmer verpflichtet, auf bloße Anordnung des Arbeitgebers Überstunden zu leisten, haben sie Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sie schriftlich davon in Kenntnis setzt[4]

Regelung im öffentlichen Dienst

Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind Überstunden in der Regel die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden[5]. Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet[6].

Vergütung oder Freizeitausgleich

In der Regel sind Überstunden zu vergüten. Allerdings kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Überstunden verlängern die betriebliche oder individuelle Arbeitszeit.

Vergütung oder Freizeitausgleich kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren. Bestreitet der Arbeitgeber die Überstunden, muss der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.[7]

Vor allem bei höher dotierten Angestellten wird häufig vereinbart, dass geleistete Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sein sollen. Solche Pauschalierungsabreden sind nach Ansicht des Landesarbeitsgericht München zulässig, solange sich hinsichtlich des Anfalls der Überstunden und der gewährten Vergütung kein auffallendes Missverhältnis ergibt[8]. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hält dagegen formularmäßige Klauseln in Arbeitsverträgen, wonach durch den (arbeitsvertraglich vereinbarten) Wochen-/Monatslohn alle anfallende Mehrarbeit abgegolten sein soll, für unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, in welcher Höhe er Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat[9]. Auch das Bundesarbeitsgericht hat eine Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" für unwirksam erklärt.[10]

Pauschalierungsabreden umfassen nicht Überstunden, die über das gesetzlich zulässige[11] Maß hinaus geleistet werden. Für solche Arbeitsstunden kann trotz Pauschalierungsabrede in jedem Falle gesondert Vergütung verlangt werden[12].

Gleitende Arbeitszeit und Mehrarbeit

In Dienstleistungsbetrieben, insbesondere im öffentlichen Dienst, wird oft aufgrund des Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung gleitende Arbeitszeit angeboten. Hiernach können Arbeitnehmer Arbeitsbeginn und -ende unter Berücksichtigung von Kernarbeitszeiten selbst festlegen. Allerdings ist es oft die Arbeitsmenge, die tatsächlich die Inanspruchnahme solcher Arbeitszeitkonten bestimmt. Soweit bestimmte Zeitguthaben im Rahmen gleitender Arbeitszeit "angespart" wurden, können diese i. d. R. nur „abgefeiert“, nicht aber vergütet werden (Vorholzeit). In neueren Tarifverträgen werden auch langfristige Regelungen, von Jahresarbeitszeit- bis zu Lebensarbeitszeitkonten getroffen. Die klassische Mehrarbeitvergütung ist daher weitgehend Vergangenheit, jedenfalls im dienstleistenden Gewerbe.

Regelung in Österreich

In Österreich wird zwischen zwei Formen der Mehrarbeit unterschieden:

  • Überstunden, das sind jene Arbeitsstunden, die das gesetzlich festgelegte Ausmaß der Normalarbeitszeit (das sind 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche) überschreiten
  • Mehrarbeitsstunden (kurz Mehrarbeit genannt), das sind jene Arbeitsstunden, die zwischen einer branchenbezogen (kollektivvertraglich) oder vertraglich verkürzten Arbeitszeit und der gesetzlich festgelegten Normalarbeitszeit liegen

Die Arbeitszeit ist je nach Kollektivvertrag auf 37,5 (bei Staatsbediensteten), 38,5 oder 40 Stunden festgelegt. Je nach Kollektivvertrag können 1 ½ bis 7 ½ Mehrarbeitsstunden verrechnet werden. Für Mehrarbeitsstunden muss vom Arbeitgeber nur der normale Stundenlohn bezahlt werden. Sie werden meist für Vorbereitungszeiten, wie z.B. im Handel oder im Handwerk, gerechnet. Durch manche Kollektivverträge können sie auch dazu verwendet werden, auf die vollen acht Arbeitsstunden zu kommen, wie es oft in Büroberufen der Fall ist. Das hat dann zur Folge, dass man statt den vorgeschriebenen 38,5 Stunden 40 Stunden die Woche arbeitet.

In Österreich wird für Überstunden ein Überstundenzuschlag verrechnet. Der normale Zuschlag für eine Überstunde beträgt 50 % und der erhöhte beträgt 100 %. Der erhöhte Zuschlag wird z. B. bei Nacht- und Feiertagsarbeit verrechnet. Bei der Mehrarbeit war bis zum 31. Dezember 2008 nur der Zuschlag für die ersten fünf Überstunden steuerlich begünstigt. Mit 1. Januar 2009 wurde diese Freimenge auf 10 Stunden erhöht.[13]

Beim 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) muss wenn es im Kollektivvertrag vereinbart ist eine durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl berücksichtigt werden.

Weiters gibt es noch den Zeitausgleich, der 1:1 erfolgen kann. Das heißt, dass man für eine geleistete Arbeitsstunde (Vorholzeit) eine Stunde frei bekommt.

Bei Teilzeitbeschäftigten, also Arbeitnehmern, die die gesetzlich vorgeschriebene Normalarbeitszeit nicht erreichen, muss seit 1. Jänner 2008 ein Zuschlag von 25% für die Mehrarbeitsstunden, also die Stunden zwischen der vertraglich vereinbarten und der Normalarbeitszeit, geleistet werden. Arbeitnehmer müssen den Mehrarbeitszuschlag jedoch auch bekommen, wenn Zeitausgleich vereinbart ist.

Regelung in der Schweiz

Die öffentlich-rechtlichen Minimalvorschriften zur Mehrarbeit, die staatlich überwacht werden, finden sich in der Schweiz im Arbeitsgesetz. Sie werden allerdings in den meisten Fällen durch Regelungen in den privatrechtlichen Gesamtarbeitsverträgen ersetzt.

Gesundheitliche Folgen von Überstunden

Überstunden erhöhen tendenziell das Herzinfarktrisiko. Dies ergab eine britische Langzeitstudie, die elf Jahre lang mehr als 6000 britische Beamte (4000 Männer, 2000 Frauen) zwischen 39 und 61 Jahren untersuchte. Alle hatten zu Beginn der Studie Anfang der 90er Jahre ein gesundes Herz.

Nach elf Jahren waren 369 Beamte entweder an einer Herzkreislauferkrankung gestorben oder hatten einen Herzinfarkt erlitten (= hatten 369 ein Koronarereignis (Herztod, Myokardinfarkt oder Angina pectoris). Es zeigte sich ein um 60 Prozent erhöhtes Erkrankungsrisiko für diejenigen, die täglich drei bis vier Überstunden machten. Tendenziell waren die Beamten mit vielen Überstunden eher jünger, eher Männer und eher höher auf der Karriereleiter.

Die Assoziation von Überstunden und Koronarereignissen war unabhängig von Risikofaktoren wie Rauchen, Übergewicht oder erhöhten Blutfettwerten.

Die Wissenschaftler nennen auch mögliche Gründe für diese Assoziation. So wurden Überstunden häufig von Menschen geleistet, die zu hoher Konkurrenzbereitschaft und Angespanntheit neigen (Typ-A-Verhalten). Zu viel Zeit im Büro könnte aber auch zu Depressionen, Angstgefühlen und Defiziten beim Schlaf und bei Erholungszeiten führen. Menschen mit Hang zu Überstunden sind möglicherweise gerade jene, die sich nicht schonen und auch bei Krankheit im Büro auftauchen.[14]

Die Whitehall-ll-Studie untersucht Auswirkungen verschiedener Aspekte der Arbeitswelt auf die Gesundheit der Berufstätigen. Probanden sind etwa 6.000 britische Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Die neuesten Ergebnisse von Whitehall II zeigen, dass regelmäßige Überstunden das Risiko, an KHK zu erkranken, drastisch erhöhen. Bei Beginn der Studie (1991 bis 1994) waren die Probanden (Alter 39 bis 61 Jahre) herzgesund. Im Zeitraum von elf Jahren erlitten 369 Personen entweder einen tödlichen oder nicht tödlichen Infarkt oder erkrankten an Angina pectoris. Mit den Coxproportionalen Hazardmodellen wurde errechnet, dass Beschäftigte, die pro Tag drei bis vier Überstunden machten, im Vergleich zu denen, die keine machten, ein um 60% (HR 1,60; 95%-KI: 1,15-2,23) erhöhtes Risiko hatten, an einer KHK zu erkranken. Wurden andere, nicht arbeitsbedingte KHK-Risikofaktoren herausgerechnet, blieb für die Überstunden immer noch eine HR von 1,56 (95%-KI: 1,11-2,19). Überstunden sind demnach unabhängig von den konventionellen Risikofaktoren ein eigenständiger Risikofaktor für Herzerkrankungen. Zum Teil lässt sich dies wohl aus der Persönlichkeitsstruktur der Probanden erklären: Überstunden machen vor allem Typ-A-Persönlichkeiten, die immer unter „Dampf "stehen und häufiger unter Bluthochdruck leiden. Wer viele Überstunden leistet, hat auch weniger Zeit, sich um gesunde Ernährung, ausgleichende Bewegung und regelmäßige Arztbesuche zu kümmern, und leidet häufiger an Schlafmangel, Angststörungen und Depressionen.[15]

Siehe auch

Literatur

  • Anger, Silke (2006): Zur Vergütung von Überstunden in Deutschland: Unbezahlte Mehrarbeit auf dem Vormarsch, in: DIW Wochenbericht Nr. 15-16, 12. April, S. 189-196.
  • Rosenau, Marc: Die Anordnung von Überstunden, NJW-Spezial 24/2010, 754
  • Thomas Dieterich u.a. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60876-6
  • Martin Henssler, Heinz Josef Willemsen, Heinz-Jürgen Kalb: Arbeitsrecht-Kommentar, 2. Auflage, Köln 2006, Verlag Otto Schmidt, ISBN 3-504-42658-6

Weblinks

Einzelnachweise

  1. zum Beispiel § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG
  2. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 1981, Aktenzeichen: 2 AZR 1162/78
  3. aaO., Aktenzeichen 10 Ca 9795/04
  4. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2001, Az. C-350/99
  5. § 7 Abs. 7 TvöD
  6. § 6 Abs. 5 TVöD
  7. Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 25. November 1993, Aktenzeichen. 2 AZR 517/93 und 29. Mai 2002 Aktenzeichen 5 AZR 370/01
  8. Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 1. August 2007, Aktenzeichen: 10 Sa 93/07
  9. Urteil vom 11. Juli 2008, Aktenzeichen 9 Sa 1958/07
  10. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. September 2010, Aktenzeichen 5 AZR 517/09
  11. § 3 Arbeitszeitgesetz
  12. Bundesarbeitsgericht, Urteil von 28. September 2005, Aktenzeichen 5 AZR 52/05, Siehe unter I. 1. b) der Urteilsgründe
  13. http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=462287&DstID=0
  14. aerztezeitung.de 12. Mai 2010
  15. K. MALBERG, M. Virtanen et al., Overtime work and incident coronary heart disease:the Whitehall II prospective cohort study. Eur Heart J. Published online May 2010, zitiert nach MMW

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