Arbeitsgelegenheiten

Arbeitsgelegenheiten

Mit einer Arbeitsgelegenheit bezeichnet man bei der Eingliederung von Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt Instrumente der Behörden, bei denen eine zusätzliche Beschäftigung – abseits vom bereits vorhandenen Arbeitsmarkt – mit Hilfe von öffentlichen Geldern geschaffen wird.

Inhaltsverzeichnis

Varianten

Arbeitsgelegenheiten werden in Deutschland in verschiedener Form angeboten:

In der Schweiz werden Arbeitsgelegenheiten durch die Programme zur vorübergehenden Beschäftigung[3] angeboten.

In Österreich sind die Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte[4] als Arbeitsgelegenheiten zu bewerten.

Ziel

Zielgruppe

Arbeitsgelegenheiten werden fast ausschließlich für die Empfänger von Sozialleistungen - meist Arbeitslosenunterstützung - eingesetzt.

Mit Arbeitsgelegenheiten erzieltes Einkommen soll entweder den Sozialleistungsbezug ersetzen, wie dies bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, der Entgeltvariante oder „Einkommen statt Stütze“ gilt. Zum Anderen sollen die Mehraufwendungen durch die Arbeitsgelegenheit entschädigt werden, hierzu gehören die Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung, die sogenannten Ein-Euro-Jobs.

Angestrebter Zweck

Das angestrebte Ziel jeder Arbeitsgelegenheit ist die Eingliederung auf dem regulären Arbeitsmarkt über den Umweg einer zunächst zusätzlich geschaffenen Beschäftigung. Zusätzlich soll das Wiedererlernen von Schlüsselqualifikationen oder Wiedergewöhnung an die Arbeitswelt und den Arbeitsalltag erreicht werden. Sie werden bei Personen eingesetzt, bei denen der direkte Weg der Integration nach Auffassung des Vermittlers wenig aussichtsreich oder bereits gescheitert ist. ist die Zielgruppe die Langzeitarbeitslosen. Bei einigen Varianten ist das vorherige Scheitern oder die mangelnde Erfolgsaussicht einer direkten Arbeitsvermittlung gesetzlich vorgeschrieben, damit eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden [5] darf.

Ausgestaltung

rechtlich

Arbeitsgelegenheiten begründen nicht in jedem Fall ein Arbeitsverhältnis. Bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in Deutschland sind deshalb nicht alle gesetzlichen Bestimmungen aus dem Arbeitsrecht auf diese Form anwendbar.[6].

Anders verhält es sich beispielsweise bei den seit 1. Januar 2008 eingeführten „Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante“. zeichnet. Diese Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig, in der Entgelthöhe an die Tariflöhne angepasst und werden von einem „Sozial-“Arbeitgeber mit einem regelgerechten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der AlG II-Bezug soll damit abgelöst werden.

zeitlich

Arbeitsgelegenheiten sind in der Gesamtdauer stets befristet und umfassen meist einen Zeitraum von mehreren Monaten. Ein zeitlich geringerer Umfang wird meist als nicht ausreichend zur Erreichung des Ziels angesehen. Ein höherer widerspricht dem Charakter der Arbeitsgelegenheit als Übergangslösung zur Eingliederung im normalen Arbeitsmarkt. Vom zeitlichen Umfang gibt es - je nach Typ - sowohl Arbeitsgelegenheiten in Voll- als auch in Teilzeit. Eine Zwischenstufe hierbei stellt der auf drei Jahre konzipierte Kommunal-Kombilohn dar, der für Arbeitslose gedacht ist die einer besonderen Förderung bedürfen. In der Anlage ist es ein Wechsel der Förderung, in dem der Zuschuss nicht befristet an den Arbeitslosen geht, sondern die Zielstellung eine Förderung von gemeinnützigen Arbeitgebern ist. Bei privaten Arbeitgebern wird eine notwendige Eigenbeteiligung gefordert, um Marktverzerrungen zu umgehen.

Kritik und Diskussion

Insbesondere der Einsatz von Arbeitsgelegenheiten ohne reguläre Entlohnung ist sozialpolitisch umstritten, die Kritikpunkte ergeben sich aus der Bezeichnung 1-€-Jobs.

Einzelnachweise

  1. zwingende Voraussetzung ist eine Langzeitarbeitslosigkeit und gescheiterte Vorbemühungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II
  2. BMAS
  3. Studie des IAB zur Arbeitsmarktpolitik der Schweiz, S. 67
  4. dortiges Bundesministerium: Arbeitsmarktpolitik in Österreich 2003, S. 20
  5. z.B. Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Arbeitslosengeld II in § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II oder bei Leistungen zur Beschäftigungsförderung § 16a Abs. 1 SGB II
  6. 1-€-Jobs gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II

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