Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Eine Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung, die das vorrangige Ziel hat, arbeitslosen Menschen während ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern.

Inhaltsverzeichnis

Arbeitslosenversicherung in Deutschland

Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Versicherte

Pflichtversichert sind Arbeitnehmer (außer Geringfügig Beschäftigte) und Auszubildende. Seit Februar 2006 aber auch Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich seit Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit versichern.

Beitrag

Beitragssatz

Arbeitslosenversicherung in Deutschland
Zeitraum Beitragssatz
2006 6,5 %
2007 4,2 %
2008 3,3 %
2009 und 2010 2,8 %
seit 1. Januar 2011 3,0 %

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden hauptsächlich aus den Versicherungsbeiträgen finanziert. Bei Arbeitnehmern ist der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen.

Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2011 3,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts (§ 341 Abs. 2 SGB III).

Bis Ende 2006 hatte der Beitragssatz noch 6,5 Prozent betragen, danach war er zunächst auf 4,2 Prozent, später bis Ende 2008 auf 3,3 Prozent gesenkt worden. Zum 1. Januar 2009 wurde der Beitrag auf 2,8 Prozent gesenkt.[1] Zum 1. Juli 2008 wurde die Absenkung auf 2,8 Prozent im Rahmen des Konjunkturpakets II bis zum Jahresende 2010 verlängert.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt seit 2010 in den alten Bundesländern unverändert 5.500 Euro (66.000 Euro pro Jahr). In den neuen Bundesländern betrug die Beitragsmessungsgrenze 2010 4.650 Euro (55.800 Euro pro Jahr) und stieg 2011 auf 4.800 Euro (57.600 Euro pro Jahr) an. Ab dieser Bruttoeinkommenshöhe steigt der abzuführende Betrag nicht mehr. Bei einem monatlichen Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden dementsprechend in den alten Bundesländern 165 Euro fällig; also 3,0 Prozent von 5.500 Euro.

Beim Arbeitslosengeld, das nach der Höhe des beitragspflichtigem Arbeitsentgelts bemessen wird (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III), führt die Beitragsbemessungsgrenze dazu, dass die Leistung entsprechend gedeckelt ist .

Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlt der Bund nach § 363 SGB III einen Bundeszuschuss.

Leistungen

Die Leistungen richten sich in erster Linie an die Personengruppen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber), die sich an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen. Für die Gewährung der Leistungen müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

Leistungen an Arbeitnehmer

  • Entgeltersatzleistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt):
(Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld; Übergangsgeld; Insolvenzgeld),
  • Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungskosten, Reisekosten, Vermittlungsgutschein)
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, Mobilitätshilfen (Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe)
  • Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
  • Förderung der Berufsausbildung,
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung,
  • Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)
  • Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld)
  • Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
  • Kurzarbeitergeld

Leistungen an Arbeitgeber

  • Zuschüsse bei Einstellungen
  • finanzielle Unterstützung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus schwer vermittelbaren Gruppen (Ungelernte, behinderte Menschen)
  • Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz

Leistungen an Träger

  • Förderung der Berufsausbildung
(Ausbildungsbegleitende Hilfen, Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung; Übergangshilfen)
  • Förderung von Einrichtungen zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Rehabilitation
  • Förderung von Jugendwohnheimen
  • Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen
  • Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
  • Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen
  • Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen

Geschichte

Die Arbeitslosenversicherung in Deutschland wurde 1927 durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung installiert und der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen. Zuvor konnten Erwerbslose, die bedürftig waren, Unterstützungsleistungen im Rahmen der Erwerbslosenfürsorge erhalten, die seit 1918 eine Pflichtaufgabe der Kommunen gewesen ist[2]. Seit November 1923 mussten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge leisten[3]. Mit der nationalsozialistischen Machtergreifung im Jahr 1933 wurde die Reichsanstalt "gleichgeschaltet", Selbstverwaltung und freie Berufswahl wurden abgeschafft und die "Lenkung der Arbeitskräfte" zum Staatsprogramm erhoben. Nach dem Überfall auf Polen waren die Arbeitsämter auch für die besetzten Gebiete zuständig, die Ausschöpfung aller dort verfügbaren Arbeitskraftreserven für die Kriegswirtschaft in Deutschland war ihre Hauptaufgabe[4].

Nach dem Krieg wurde die Arbeitslosenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland 1952 wieder bundesgesetzlich geregelt[5]. 1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Arbeitsförderungsgesetz überführt. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Arbeitslosenförderung im SGB III geregelt.

Kritik

Kritiker der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weisen darauf hin, dass es sich bei ihr wie auch bei den anderen Sozialversicherungen um keine Versicherung im engeren Sinn handele. Im Gegensatz zu einem freiwilligen Versicherungsvertrag zwinge der Gesetzgeber jeden abhängig Beschäftigten zur Einzahlung und gewähre Leistungen nur nach Kassenlage und politischer Entscheidung. So wurde zum 1. Januar 2005 die Zahlung eines Arbeitslosengeldes für jeden Beitragszahler auf ein Jahr begrenzt.

Einige Ökonomen, wie beispielsweise Peter Bofinger, begründen die schwierige finanzielle Situation der Sozialversicherungssysteme mit der fehlenden Äquivalenz von Beiträgen zu Leistungen. Demzufolge ist beispielsweise die Arbeitslosenversicherung durch versicherungsfremde Leistungen wie Umschulungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen belastet, während die eigentliche Aufgabe dieser Versicherung nur die Zahlung eines Einkommensersatzes im Falle der Arbeitslosigkeit sein sollte. Gleichzeitig führe der stetige Rückgang der sozialversicherungspflichtig (also abhängig) Beschäftigten zu einer Verschärfung der finanziellen Misere, ausgelöst durch die ursprünglich zur Arbeitsförderung gedachten Maßnahmen wie die geringfügige Beschäftigung und Ich-AG.

Hans H. Glismann und Klaus Schrader vom Kieler Institut für Weltwirtschaft stellten fest, dass die staatliche Arbeitslosenversicherung nicht der erfolgreichen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit diene und den Arbeitnehmer nicht zum Erhalt seines Arbeitsplatzes motiviere.

Allerdings soll die Arbeitslosenversicherung auch lediglich im Schadensfall der eingetretenen Arbeitslosigkeit Ersatzzahlungen leisten und nicht per se die Arbeitslosigkeit verhindern oder beheben. Fraglich erscheint auch, ob die persönliche „Motivation“ bzw. Sorge um den Arbeitsplatzerhalt einzelner Beschäftigter im Verhältnis zu den strukturellen (fremdbestimmten) Veränderungen in einer Branche (Rationalisierung, Produktionsverlagerung, Standortverlagerung) überhaupt ein relevanter Faktor ist.

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) gehört im sozialen Sicherungssystem der Schweiz zu den Sozialversicherungen. Verantwortlich für die Arbeitslosenversicherung sind das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die entsprechenden kantonalen Behörden. Die kantonalen Behörden treten unter verschiedenen Namen wie "Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit", "Amt für Wirtschaft und Arbeit" oder "Kantonales Arbeitsamt" auf.

Selbständige können sich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen.

Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2009 2,0% des Bruttolohns. Es gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von CHF 126'000,00 pro Jahr. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen je 1,0% des Bruttolohnes für die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Die Ausgleichskassen erledigen das Inkasso der Arbeitslosenversicherung, gemeinsam mit den Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die Invalidenversicherung IV sowie die Erwerbsersatzordnung EO.

Leistungen

Arbeitslosenkassen

Die verschiedenen Arbeitslosenkassen zahlen im Auftrag des SECO und mit dessen Geld Leistungen an Arbeitslose aus. Außerdem prüfen die Arbeitslosenkassen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen hat. Es gibt verschiedene Arbeitslosenkassen, im Wesentlichen die Kantonalen Kassen und solche der Gewerkschaften. Die Arbeitslosen können frei auswählen, über welche Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Leistungen erfolgen soll.

Arbeitslosenentschädigung

Um Leistungen aus der Arbeitslosenkasse zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Meldung der Erwerbslosigkeit bei der Wohngemeinde oder dem zuständigen RAV
  • Mindestausfall von 2 Arbeitstagen oder Lohneinbuße
  • Alter: 18 bis 64 (Frauen), 18 bis 65 (Männer)
  • kein AHV-Rentner
  • innerhalb der letzten 2 Jahre während 12 Monaten Beiträge gezahlt, d. h. als Arbeitnehmer in der Schweiz oder im Ausland gearbeitet haben. In der Schweiz geleisteter Militär-, Zivil- und Schutzdienst wird teilweise auch angerechnet.
  • vermittlungsfähig sein
  • sich aktiv um eine neue Stelle bemühen

Für zahlreiche Fälle gibt es Spezialregelungen, auf die in diesem Rahmen nicht eingegangen werden kann.

In der Regel werden 70% des versicherten AHV-pflichtigen Lohns als Arbeitslosenentschädigung ausgezahlt. 80% des versicherten AHV-pflichtigen Lohns werden ausgezahlt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
  • versicherter monatlicher Verdienst liegt unter 3797 Franken
  • Invalidität

Maximal werden monatlich CHF 6230 bzw. CHF 7120 bei Anspruch auf 80% ausgezahlt.

Insolvenzentschädigung

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers deckt die Insolvenzentschädigung den Verdienstausfall für bereits geleistete Arbeit für maximal 3 Monate. Die Insolvenzentschädigung wird direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt.

Kurzarbeitsentschädigung

Von Kurzarbeit betroffene Arbeitgeber erhalten über einen bestimmten Zeitraum 60% bzw. 67% der Lohnkosten ausbezahlt. Damit sollen Kündigungen wegen kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.

Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung gibt es für Arbeitsausfälle, die wegen schlechter Witterung entstanden sind. Damit sollen Kündigungen verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.

Arbeitsvermittlung

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV sind eine wichtige Organisation innerhalb der Arbeitslosenversicherung. Die 121 RAV betreiben die größte Stellenvermittlungsplattform der Schweiz und beschäftigen rund 1'500 Mitarbeitende. Das RAV berät Arbeitslose und unterstützt diese bei der Suche nach einem neuen Job. Das RAV organisiert auch Kurse für Arbeitslose. Außerdem wird kontrolliert, ob sich der Arbeitslose genügend um eine neue Stelle bemüht.

Arbeitgeber erhalten Unterstützung bei der Personalsuche.

Geschichte

  • 1884 wurde durch den Typographenbund die erste Arbeitslosen-Unterstützungskasse gegründet. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten entstehen weitere Arbeitslosenkassen. 1951 tritt ein Gesetz in Kraft, das es den Kantonen erlaubt, auf ihrem Gebiet eine obligatorische Arbeitslosenversicherung einführen zu dürfen. Im Jahre 1977 wurde eine gesamtschweizerische Arbeitslosenversicherung geschaffen, die für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist.

Arbeitslosenversicherung in Österreich

Die Arbeitslosenversicherung gehört auch in Österreich zum Sicherungssystem der staatlichen Sozialversicherungen. Verantwortlich für die Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsmarktservice (AMS), ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigenem (politisch besetzten) Verwaltungsrat und unter Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die praktische Abwicklung erfolgt in 92 regionalen Geschäftsstellen des AMS.

Versicherte

Pflichtversichert sind Arbeitnehmer (außer Geringfügig Beschäftigte), Lehrlinge, Heimarbeiterinnen, sowie eine Reihe weiterer Personengruppen nach Spezialbestimmungen. Freie Dienstnehmer sind seit 1. Januar 2008 pflichtversichert, Selbständige können sich ab Januar 2009 wahlweise arbeitslosversichern.

Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt 3% des Bruttolohns für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Kosten. Die Krankenkassen erledigen das Inkasso der Arbeitslosenversicherung, gemeinsam mit den Beiträgen für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. 2011 beträgt die Höchstbemessungsgrundlage nach dem ASVG 4.200 Euro brutto.

Leistungen

Arbeitslosengeld

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt ca. 55% - 60% vom Nettoeinkommen plus Zuschläge für Familienmitglieder (2008: 97 Cent pro Tag und Person). Die Bezugsdauer reicht von 20 bis 52 Wochen, je nach Länge der bisherigen Versicherungszeiten und Alter.

Notstandshilfe

Nach dem Aufbrauch des Arbeitslosengeldes kann Notstandshilfe beantragt werden, die zeitlich unbegrenzt ist und zwischen 92% und 95% des Arbeitslosengeld beträgt. Allerdings wird bei dieser Leistung das Einkommen von Ehepartnern und Lebensgefährten abgezogen, unter Berücksichtigung verschiedener Freigrenzen.

Sanktionen

Bei Beendigung von Dienstverhältnissen aus Eigenverschulden (z.B Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung) werden für die ersten vier Wochen keine Leistungen ausbezahlt, die Bezugsdauer verschiebt sich nach hinten. Wird eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert oder vereitelt, werden die Leistungen für einen Zeitraum von sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen ersatzlos gestrichen.

Siehe auch

Weblinks

Deutschland
Österreich
Schweiz

Einzelnachweise

  1. Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz (Beitragssatzverordnung 2009) vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2979
  2. Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918
  3. Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923, RGBl. I, S. 984
  4. http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/arbeitslosenversicherung/geschichte.html
  5. Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952, BGBl. I, S. 123
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