Mindeststundenlohn

Mindeststundenlohn

Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe festgelegtes, kleinstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt. Die Festsetzung erfolgt durch eine gesetzliche Regelung, durch eine Festschreibung in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag oder implizit durch das Verbot von Lohnwucher. Eine Mindestlohnregelung kann sich auf den Stundensatz oder den Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigung beziehen. Neben nationalen Mindestlöhnen gibt es auch regionale Varianten, die sich z. B. auf Bundesstaaten oder Städte beziehen. Eine weitere Erscheinungsform sind branchenspezifische Mindestlöhne.

1896 gab es in Neuseeland erste Gesetze zur Lohnschlichtung, aber noch keine festgelegten Mindestlöhne. 1938 wurden in den Vereinigten Staaten von Amerika nationale Mindestlöhne eingeführt. Eine 1970 von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) beschlossene Absichtserklärung zur Einführung von Verfahren zur vertraglichen Festlegung von Mindestlöhnen [1][2] haben bis Anfang des 21. Jahrhunderts 51 der 181 ILO-Mitgliedsstaaten ratifiziert.[3]

Branchenspezifische Mindestlöhne und ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn werden unter sozial- und arbeitsmarktpolitischen Aspekten in Wissenschaft und Politik kontrovers diskutiert. Ein Hauptargument für Mindestlöhne ist die Verbesserung der Einkommenssituation von Beschäftigten im Niedriglohnsektor, ein Hauptargument dagegen ist der mögliche Verlust von Arbeitsplätzen. Die Wirkung von Mindestlöhnen auf das Beschäftigungsniveau ist umstritten. Maßgeblich für die möglichen Auswirkungen ist dabei die Höhe des Mindestlohns in Relation zum allgemeinen Lohnniveau.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Befürworter des Mindestlohns sehen die Forderungen nach Mindestlöhnen oft als notwendigen Bestandteil humaner Arbeit im Kontext der Menschenwürde.

Mindestlöhne wurden in der Geschichte mehrfach von der Arbeiterbewegung durch Streiks erkämpft. Motiv waren sogenannte Hungerlöhne, die in Zeiten großer Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt so gering waren, dass sie nicht zur Sicherung der Grundbedürfnisse reichten. Erste lokale Mindestlohnregelungen gab es gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Ab 1894 vergab die Stadt Amsterdam öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nicht unter einem Mindestlohn bezahlten. 1896 wurden in Neuseeland durch den Industrial Conciliation and Arbitration Act Lohnschlichtungsstellen eingeführt, gefolgt von Victoria, Australien im Jahre 1899 und Großbritannien im Jahre 1909, die ähnliche Schlichtungsstellen einführten. Das Australische Mindestlohnsystem hat seinen Ursprung im Jahre 1907 im 'Harvester Judgment'. Auch eine Reihe von Entwicklungsländern beschloss in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Mindestlöhne, darunter 1918 Argentinien mit dem ley 10.505 de trabajo a domicilio (Heimarbeitsgesetz) und 1927 Sri Lanka mittels des Minimum Wage Ordinance. [4] Zu anderen Ländern mit einer langen Erfahrung mit Mindestlöhnen gehören u. a. die Vereinigten Staaten (seit 1938), Frankreich (1950) oder die Niederlande (1968).

Die Einführung gesetzlicher und tariflicher Mindestlöhne wurde bis nach dem Zweiten Weltkrieg nur spärlich zur Armutsbekämpfung eingesetzt. Erst mit Ende des Krieges wuchs die Zahl der Länder mit Mindestlöhnen wieder deutlich an. Auch die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), drittelparitätisch besetzt mit Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgebern und der Staaten, beschloss nun mehrere Internationale Arbeitskonventionen über Mindestlohnregelungen: Noch 1928 die Minimum Wage Fixing Machinery Convention (No. 26), dann 1951 die Minimum Wage Fixing Machinery (Agriculture) Convention (No. 99) und schließlich 1970 die Minimum Wage Fixing Convention (No. 131).

Heute existieren Regelungen, die gesetzliche Rahmenbedingungen zur Vereinbarung von Mindestlöhnen regeln, in 20 der 27 Länder der Europäischen Union. In den fünf EU-Staaten Belgien, Frankreich, Irland, Luxemburg und den Niederlanden gibt es die weltweit höchsten Mindestlöhne mit 8,15 bis 9,30 €. Ansonsten liegt der Mindestlohn in der EU zwischen 3,80 € (Griechenland) und 0,65 € (Bulgarien). In Europa gab es besonders in den 1990er Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion einen deutlichen Zuwachs an Ländern, die an ihre nationalen Begebenheiten angepasste Gesetze beschlossen.

Wirtschaftstheorie

Die ökonomischen Auswirkungen von Mindestlöhnen werden kontrovers diskutiert. Die Neoklassische Theorie stellt ein vom Homo oeconomicus ausgehendes Modell bereit.

Neoklassisches Modell

Hoher Mindestlohn im neoklassischen Modell: Die Lohnhöhe bestimmt die Anzahl der Arbeitsplätze.
S (supply) = Angebot an Arbeit
D (demand) = Nachfrage nach Arbeit
Ein niedriger Mindestlohn stört den Gleichgewichtslohn nicht.

Laut neoklassischer Wirtschaftstheorie hält ein Mindestlohn diejenigen Arbeitnehmer vom Arbeitsmarkt fern, bei denen der unternehmerische Ertrag aus ihrer Arbeit unter den Kosten ihres Arbeitsplatzes liegt.[5] [6]

Im neoklassischen Modell stellt sich auf einem freien Markt aufgrund der Gesetze von Angebot und Nachfrage stets ein Gleichgewicht ein, so auch auf dem Arbeitsmarkt. Im Gleichgewicht entspricht die Menge der angebotenen Arbeitskraft der nachgefragten Arbeitskraft sowie der angebotene Lohn dem nachgefragten Lohn. Dieser wird als Gleichgewichtslohn WGG bezeichnet.

Liegt der Mindestlohn Wmin über dem Gleichgewichtslohn hat das folgende Effekte:

  • Die Unternehmen sind zu dem höheren Preis lediglich bereit, eine geringere Menge Arbeit (L1) als im Gleichgewicht (LGG) nachzufragen.
  • Die potentiellen Arbeitnehmer wären zu dem höheren Preis bereit, mehr Arbeit (L2) anzubieten als im Gleichgewicht.
  • Die Menge an unfreiwilliger Arbeitslosigkeit besteht aus der Differenz zwischen L2 und L1.

Mögliche Reaktionen der Unternehmen auf die Einführung eines wirksamen Mindestlohns mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind vor allem Rationalisierungsmaßnahmen zur Ersetzung des Faktors Arbeit durch Maschinen (Automatisierung) sowie die Verlagerung von Produktion und Investitionstätigkeit ins Ausland.

Ein Mindestlohn ist unwirksam, wenn er unterhalb des Gleichgewichtslohns liegt. Auch wenn sich der Mindestlohn auf einem so niedrigen Niveau bewegt, dass fast alle Arbeitnehmer ohnehin ein Arbeitseinkommen oberhalb des Mindestlohns realisieren, wird der Markt nur wenig beeinflusst, allerdings ist auch der sozialpolitische Effekt nur gering.

Stetig steigende Mindestlöhne führen zu einem erhöhten Produktivitätsdruck bei den Arbeitsplätzen, mit der Folge, dass systematisch niedrigqualifizierte oder leistungsschwache Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit gedrängt würden und dadurch eine Verfestigung der Sockelarbeitslosigkeit verursachten.

Niedrige und sinkende Löhne haben nach der neoklassischen Lehrmeinung zudem eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle Funktion: Sie signalisieren ein Überangebot an Arbeitskräften in dem betroffenen Bereich und veranlassen die arbeitswilligen Menschen, sich anderen Branchen, bzw. Berufen sowie Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzuwenden. Diese Signalfunktion des Lohnes wird durch eine Mindestlohnregelung beeinträchtigt.

Ein Mindestlohn untersagt Arbeitsverhältnisse, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer freiwillig eingegangen worden wären, und von dem sich beide Seiten Vorteile versprochen hätten. Da in der Praxis eine Beschäftigung zum vereinbarten Lohn möglich ist, wird eine Zunahme von illegaler Beschäftigung und unbezahlten Überstunden befürchtet. [7].

Kritik und Erweiterungen des Modells

Die Annahme vollkommener Arbeitsmärkte wurde von John Maynard Keynes in General Theory fundamental kritisiert. Diese Perspektive nahm die Neuen Institutionenökonomik wieder auf. Weitere Überlegungen ziehen Unvollkommenheiten auf dem Arbeitsmarkt in Untersuchungen ein oder berücksichtigen, dass Arbeitsmärkte abgeleitete bzw. regulierte Märkte sind.

Einige dieser Thesen:

  • Der Ökonom Gary Fields meint, dass ein Markt für Arbeit nicht nur auf seinem eigenen Sektor betrachtet werden dürfe, da er nicht vor der Wirkung anderer Marktsektoren geschützt sei. Die Bedingungen für den Arbeitsmarkt in einer Branche können beispielsweise die in einer anderen Branche beeinflussen, so dass die einfache Lehrbuchannahme eines Marktmodells nicht zuträfe. [8]
  • Walter Eucken, einer der Gründer des Ordoliberalismus, argumentiert, dass die Angebotskurve anormal verlaufen könne, wenn die Menschen zur Sicherung der Existenzgrundlage bei sinkenden Löhnen das Arbeitsangebot ausweiten müssen. Sollte ein solches Problem über längere Zeit hinweg auftreten, schlägt Eucken hierfür die staatliche Festsetzung von Minimallöhnen vor.[9]
  • Wenn ein Unternehmen über monopsonistische Macht verfügt, kann es einen Lohn zahlen, der unterhalb des Grenzertrags des Faktors Arbeit liegt. In diesem Fall kann die Einführung eines Mindestlohns zu einem Anwachsen der Beschäftigung führen, weil das Arbeitsangebot infolge der Lohnerhöhung steigt.[10] [11] Zudem kann ein gestiegenes Suchverhalten bei höheren Lohnniveau u. U. zu mehr Beschäftigung führen, weil ein Arbeitsangebot dann eher angenommen wird; andererseits aber auch zu einem Rückgang im Niedriglohnsektor.
  • Die Modellierung effizienzlohntheoretischer Zusammenhänge betrachtet Unternehmer und Beschäftigte nicht nur als reine Anpasser an externe Bedingungen, sondern als aktive und möglicherweise innovative Akteure.[12] Ein Mindestlohn könne zu steigender Motivation der Beschäftigten führen oder die Unternehmen zur Qualifizierung der Mindestlohnbezieher veranlassen. Durch gestiegene Produktivität stiegen auch die Gewinne des Unternehmens.[11]

Verschiedene Literaturauswertungen [13] [14] [15] gelangen zu dem Ergebnis, dass die theoretische Analyse keine eindeutigen negativen Beschäftigungswirkungen eines Mindestlohns belege. Laut Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR) „hängt das Urteil über den Mindestlohn davon ab, welche praktische Relevanz den Modellannahmen beigemessen wird. Das heißt, es bedarf letztlich einer empirischen Analyse[13].

Kaufkrafttheorie

Nach der nachfrageorientierten Kaufkrafttheorie steigert ein Mindestlohn den Gesamtkonsum der Volkswirtschaft. Die Lohnempfänger im Niedriglohnbereich konsumieren demnach den Großteil ihres Einkommens unmittelbar. Die Voraussetzung für einen positiven Nettoeffekt für die Wirtschaft ist laut dieser Theorie dadurch gegeben, dass der Nachfrageeffekt größer ist als die Preissteigerungen infolge der höheren Löhne. Z. B. könnten die Bezieher hoher Einkommen ihre Sparsumme reduzieren, um die höheren Preise zu bezahlen, und das Einkommen der neuen Mindestlohnbezieher ohnehin gestiegen ist. Es muss mehr investiert werden um den Nachfrageüberhang auszugleichen. Deshalb wird die Investitionstätigkeit bei einer sinkenden Sparquote nicht verringert, sondern wegen der Zunahme der Kaufkraft vergrößert. [16]: „In einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung aber, und das ist für die Wirtschaftspolitik die einzig relevante Sichtweise, führt die Idee des der Investition vorangehenden Sparens in die Irre. Der Kern des Missverständnisses liegt in der immer gewährleisteten Identität von realisiertem Sparen und realisiertem Investieren.“

Kritik

Vertreter der Angebotspolitik bestreiten, dass durch die Einführung von Mindestlöhnen ein Nachfrageeffekt erzeugt werden kann. Die Effekte nachfragesteuernder Maßnahmen werden im Gegensatz zur Preissteigerung erst mit großer zeitlicher Verzögerung wirksam. Ein Unternehmen produziert und verkauft zum Zeitpunkt der Einführung eines Mindestlohnes nicht mehr Güter und verfügt somit nicht über mehr Geld; es muss daher entweder Personal entlassen, die Gehälter kürzen oder die Gewinne reduzieren. Also treten zuerst negative Nachfrageeffekte ein. Wenn nun die Erhöhung der Niedriglöhne zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich reale Nachfrageeffekte hervorruft, wird sich die kumulierte Nachfrage nicht verändern, sondern es gibt nur Verlagerungen bei der Nachfrageentscheidung. In der Regel nimmt aufgrund der niedrigeren Sparquote der neuen Nachfragerstruktur die Nachfrage nach Investitionsgütern ab, was mittelfristig zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führt.

Weiter wird kritisiert, dass diejenigen Unternehmen Vorteile aus dem Kaufkraftgewinn der Lohnempfänger zögen, die von der Lohnerhöhung weniger belastet seien. Dies sind zum einen die Unternehmen der kapitalintensiven Wirtschaftszweige, die relativ wenig Menschen beschäftigen. Zum anderen ausländische Unternehmen, die oftmals bereits kostengünstiger produzieren.

Empirische Studien und Prognosen

Internationale Befunde

Von der OECD 1998[17] und 2003 erstellte Literaturübersichten zu empirische Studien zu Beschäftigungswirkungen von Mindestlöhnen zeigen, dass im Gegensatz zu älteren Untersuchungen, die übereinstimmend nur negative Effekte konstatierten, nun grob widersprüchliche Ergebnisse ermittelt wurden. Wobei Ergebnisse, die entweder keine statistisch signifikanten Aussagen hergeben, oder solche, bei denen die konjunkturellen Effekte eventuell eine Rolle spielen als widersprüchlich gewertet wurden. Neben negativen Beschäftigungswirkungen, vor allem bei Jugendlichen, wurde auch festgestellt, dass die Armutsquote durch Mindestlöhne nur in begrenztem Maße verringert werden kann, da viele arme Haushalte kein Einkommen aus Erwerbsarbeit beziehen und Beschäftigte mit Mindestlöhnen oft in Haushalten mit einem höher Verdienenden leben.[12] Die unterschiedlichen qualitativen Ergebnisse aus neun Ländern besagen zusammengefasst: In 24 Fällen ergab sich eine Unterstützung für das neoklassische Standardmodell, also Evidenz für negative Beschäftigungseffekte. Widersprüchliche Ergebnisse wurden bei sieben Studien konstatiert und unerwartete Ergebnisse, also entweder keine oder sogar positive Beschäftigungswirkungen, in 15 Fällen aufgezeigt.[18]

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kommt in seiner Auswertung der jüngeren Studien zu dem Ergebnis, dass in den Vereinigten Staaten und Großbritannien, wo der Mindestlohn so niedrig ist, dass davon weniger als 2 % der Arbeitnehmer betroffen sind, „in der Regel keine oder allenfalls geringfügig negative, sondern bisweilen sogar positive Beschäftigungseffekte eines Mindestlohns“ gefunden wurden. In Frankreich, wo der Mindestlohn so hoch ist, dass 15,6 % der Arbeitnehmer betroffen sind, zeigten sich im Unterschied dazu teilweise starke negative Beschäftigungseffekte, vor allem bei Jugendlichen und Frauen. In diesem Land, das laut SVR „hinsichtlich seines institutionellen Regelwerkes auf dem Arbeitsmarkt am ehesten mit Deutschland vergleichbar ist“, seien die Beschäftigungsverluste aufgrund der Anhebung des französischen Mindestlohns allerdings beachtlich. „So ermitteln Laroque und Salanié (2002) einen signifikanten Einfluss des Mindestlohns auf die Höhe der Arbeitslosigkeit.[19] Andere Studien ermitteln allenfalls einen geringen negativen Beschäftigungseffekt des SMIC [20]. Weitere Untersuchungen schätzen die beschäftigungspolitischen Effekte von Mindestlöhnen infolge produktivitätssteigernder Wirkungen durch veränderte Unternehmensstrategien positiv ein. Zudem seien weitere positive Einflüsse auf Wachstum und Beschäftigung über eine Stärkung der Binnennachfrage zu erwarten, so dass ein negativer Beschäftigungseffekt stark relativiert werde [21].

Nach Angaben der ILO führen gravierende Erhöhungen von Mindestlöhnen empirisch belegbar zu Beschäftigungseinbußen für diejenigen Beschäftigten, welche zum Mindestlohn arbeiten. Hingegen kommt es im Fall moderater Erhöhungen zu keinen signifikanten Beschäftigungseffekten.[22]

Internationale Debatte über Konsequenzen und Alternativen

Der Ökonom Gregory Mankiw argumentiert, dass ein Mindestlohn äquivalent ist zu:

  1. einer Gehalts-Subvention für ungelernte Arbeiter, bezahlt durch
  2. eine Steuer auf Arbeitgeber, die ungelernte Arbeiter beschäftigen.[23]

Der erste Teil der Politik bringt Vorteile für Niedriglöhner, während der zweite bestimmte Arbeitgeber diskriminiert.

Daher argumentieren einige Kritiker des Mindestlohns, dass eine negative Einkommensteuer größeren Teilen der ärmeren Bevölkerung Vorteile bringt, und dabei die Kosten gerechter auf die Gesellschaft als ganzes verteilt. Dass die negative Einkommensteuer armen Arbeitern einen größeren monitären Vorteil bei geringeren Kosten für die Gesellschaft bringt, wurde in einem Report des Congressional Budget Office dokumentiert.[6]

Nach Lewis F. Abbott sind Arbeit gebende Firmen ökonomische Organisationen und keine Wohlfahrts-Organisationen und nationale Mindestlöhne ineffiziente, kostenträchtige und dysfunktionale Methoden um den Lebensstandard von ärmeren Haushalten anzuheben. Es ist für die Regierung sehr viel praktischer und kostengünstiger wenn sie:

  • die Möglichkeiten zu Arbeiten maximieren, unabhängig von dem Marktwert der Arbeit, (Selbst einfachste Tätigkeiten bieten laut Abbott wertvolle Arbeitserfahrungen und Möglichkeiten zur Weiterentwicklung.)
  • Niedriglöhne aufstocken oder wenn nötig Subventionieren, und
  • Geld in anderen Bereichen sparen, Inflation bekämpfen, und diverse künstliche politisch bedingte Belastungen abschaffen, die die Lohnsubventionen erst erforderlich machen.[24]

Situation in ausgewählten Staaten

Überblick

Mindestlohn und Erwerbslosenquote

In den meisten EU-Ländern wird der Mindestlohn als Bruttomonatslohn definiert, in Großbritannien und Irland als Stundensatz. Im Januar 2007 haben 20 von 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, der von 92 EUR (Bulgarien) bis 1.570 EUR (Luxemburg) reicht [25]. In den USA erfolgt die Festsetzung nach dem Stundensatz

In Deutschland, Österreich,der Schweiz und den skandinavischen Ländern gibt es keinen von der jeweiligen Regierung festgelegten Mindestlohn, unter anderem, da ein größerer Wert auf die Tarifautonomie gelegt wird. In Dänemark, Finnland und Schweden liegt die Tarifbindung bei über 90 %. In Österreich besteht ebenfalls eine beinahe flächendeckende Tarifbindung. In Westdeutschland wurden 2004 dagegen nur 68 % der Beschäftigten nach Tarif bezahlt, in Ostdeutschland 53 %.[26]

Staat € pro Stunde (2009)[27] € pro Monat (2008)[28] Anteil am
Durchschnitts-
einkommen
(2004)[29] [30]
Anteil der Vollzeit-
beschäftigten mit
Mindestlohn (in %) (2006)[31]
Luxemburg 9,49 1570,0 49,6 % 11,00 (2007)
Niederlande 8,71 1335,0 46,1 % 2,17 (2005)
Frankreich 8,71 1280,0 15,10
Irland 8,65 1462,0 50,0 % 3,30
Belgien 8,41 1309,6 48,0 % (2005)
Australien 7,65 (12,75 AUD)
(2006)
53,6 % (2005)
Vereinigtes Königreich 7,20 (6,41 £) 1222,5 44,9 % (2005) 1,90
Österreich 5,99 1000,0 [7]
USA 4,45 (5,58 $) 696,0 32,9 % 1,10
Griechenland 4,05 680,6 48,8 % (2005)
Israel 3,80 (20,70 NIS)
Spanien 3,78 700,0 38,3 % (2005) 0,96
Zypern 626,0 [8]
Malta 3,67 612,3 49,0 % 1,46 (2007)
Slowenien 3,41 538,5 44,1 % 2,50
Portugal 2,71 497,0 40,7 % 4,24
Kroatien 366,2 [9]
Türkei 353,8
Tschechien 1,93 304,0 38,8 % 2,30
Polen 2,10 312,7 35,1 % 2,27
Estland 1,73 278,0 32,4 % 4,80 (2005)
Slowakei 1,70 242,5 43,0 % 1,86
Ungarn 1,64 272,5 40,7 % 7,84
Lettland 1,48 239,7 39,1 % 8,89
Litauen 1,40 231,7 38,5 % 8,48
Rumänien 0,96 141,4 34,4 % 8,20
Bulgarien 0,71 112,5 41,0 % 14,59
Serbien 86,1 [10]
Albanien 74,3 [11]
Ukraine 58,0 [12]
Variabler oder kein Mindestlohn
Kanada Je nach Provinz zwischen 5,01 € New Brunswick und 5,66 € Ontario [32]
Russland 117 Euro im Monat, Regional höhere Sätze möglich
China Regional unterschiedlich: zwischen 26 € im Monat (Provinz Jiangxi) und 78 € im Monat (Stadt Shenzhen)
Japan Regional gestaffelt: zwischen 4,40 und 5,20 Euro pro Stunde
Schweden Branchenregelungen durch Kollektivverträge
Dänemark Branchenregelungen
Österreich über Sozialpartner
(ab 2008 EUR 1000/Monat)
Deutschland (in manchen Branchen)
Schweiz (in der Diskussion)
Italien Gewerkschaften haben mit den meisten Arbeitgebern Mindestlöhne ausgehandelt, die für die gesamte Branche gelten.
Finnland Gewerkschaften haben mit den meisten Arbeitgebern Mindestlöhne ausgehandelt, die für die gesamte Branche gelten.

Deutschland

Demonstration für einen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland, am 1.Mai 2009 während der DGB-Kundgebung auf dem Lübecker Markt
Rechtslage

Wegen des in Deutschland verfassungsrechtlich verbürgten Systems der Tarifautonomie (vgl. Artikel 9 Absatz 3 GG) liegt die Regelungskompetenz über Löhne bei den Tarifparteien. Es gibt es daher keinen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen und durch Gesetz verordneten Mindestlohn. Allerdings können sektoral branchenspezifische Mindestlöhne durch Tarifverträge festgelegt werden.

Darüber hinaus können auch zunächst von den Tarifvertragsparteien unabhängig von staatlicher Einflussnahme ausgehandelte Tarifverträge durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt für allgemeinverbindlich erklärt werden, d. h. die tarifvertraglich nicht gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche werden dem Mindestlohn des Tarifvertrags unterworfen.

Für bestimmte Branchen ergibt sich die Rechtsverbindlichkeit aus § 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)[33] in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach § 5Tarifvertragsgesetz oder - alternativ - in Verbindung mit einer nach § 7 AEntG erlassenen Rechtsverordnung.[34] Für Leiharbeitsverhältnisse ergibt sich die Verbindlichkeit aus § 8 Abs. 3 AEntG.

Ein gewisser Mindestschutz hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts ergibt sich letztlich aus dem Verbot sittenwidriger Löhne (§ 138 Abs. 1 BGB). Sittenwidrige Löhne sind nichtig. An ihre Stelle tritt ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB.[35] Als sittenwidrig werden Löhne häufig jedenfalls dann betrachtet, wenn sie mindestens ein Drittel unterhalb des orts- bzw. branchenüblichen Lohns liegen.[36] Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen, sondern der Inhalt der guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert.[37]

Dagegen lässt sich aus Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta kein individueller Rechtsanspruch auf eine Mindestentlohnung ableiten, denn diese Vorschrift hat keine unmittelbare Wirkung für den einzelnen Bürger.[38]

In geringem Umfang geht eine Mindestlohnfunktion auch von der Allgemeinverbindlichkeit eines Entgelt-Tarifvertrags aus, etwa im Friseurhandwerk in Bayern oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg. Dies gilt allerdings nicht für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und für Leiharbeitnehmer. Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist u. a., dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG). Außerdem haben die Arbeitgeber de facto ein Vetorecht, da die Allgemeinverbindlichkeit nur im Einvernehmen mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erklärt werden darf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG). Einen allgemeinverbindlichen Lohn gibt es etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen, hier liegt der Stundenlohn der untersten tariflichen Lohngruppe bei 5,34 Euro.

Notwendige Voraussetzung ist hier, dass es überhaupt einen Tarifvertrag gibt. Selbst eine Ausweitung des AEntG auf weitere Branchen könnte daher in vielen Branchen mangels eines Tarifvertrags nicht zu einem rechtsverbindlichen Mindestlohn führen. Dagegen bietet das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen[39] von 1952 eine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung von Mindestlöhnen unabhängig von Tarifverträgen. Hiervon ist bislang jedoch kein Gebrauch gemacht worden.

Branchenregelungen und tarifvertragliche Vereinbarungen

Im Jahr 2006 arbeiteten 57 Prozent der Beschäftigten in Westdeutschland und 41 Prozent in Ostdeutschland in tarifgebundenen Betrieben. Die Lohnuntergrenze wird in diesen Betrieben durch die geltenden Tarifverträge festgelegt.

Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gibt es derzeit (Stand 1. Januar 2009) im

  • Bauhauptgewerbe: 9,00 € bis 12,85 €[40]
  • Dachdeckerhandwerk: 10,40 €[41]
  • Maler- und Lackiererhandwerk: 7,50 € bis 11,05 €[42]
  • Gebäudereinigung: 6,58 Euro in Ost- bzw. 8,15 Euro in Westdeutschland im Bereich Innen- und Unterhaltsreinigung, 7,84 Euro bis 8,34 Euro in Ost- bzw. 10,80 Euro in Westdeutschland im Bereich Glas- und Fassadenreinigung.[43]
  • Elektrohandwerk: 7,90 € im Osten, 9,40 € im Westen[44]
  • Briefdienstleister: 8,00 € bis 9,80 €[45]

Der Mindestlohn im Abbruch- und Abwrackgewerbe ist am 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten[46]. Er hatte bis dahin 9,10 € bis 11,96 € betragen.

Seit dem Inkrafttreten des novellierten Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 besteht durch die Aufnahme weiterer sechs Branchen in das Gesetz die Möglichkeit, tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer verbindlich zu machen, sofern dies von den beteiligten Tarifvertagsparteien gemeinsam beantragt wird. Betroffen sind folgende Branchen:

  • Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege)
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Bergbauspezialarbeiten im Steinkohlebergbau
  • Wäschedienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Für die Entsorgungswirtschaft haben sich die Gewerkschaft ver.di und die Arbeitgeberverbände Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft am 12. Januar 2009 auf einen Mindestlohn in der Abfallwirtschaft von 8,02 Euro geeinigt.[47][48] Die Tarifvertragsparteien in den übrigen Branchen müssen sich noch auf entsprechende Mindestlohntarifverträge einigen. Für die Pflegebranche tritt an die Stelle eines Tarifvertrags der Vorschlag einer Kommission, der neben den Gewerkschaften und den nicht-kirchlichen Arbeitgebern auch Vertreter der kirchlichen Pflegearbeitgeber und der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer angehören. Damit wird dem so genannte Dritten Weg der Kirchen Rechnung getragen, die es unter Berufung auf ihr Selbstbestimmungsrecht ablehnen, Tarifverträge zu schließen oder sich Tarifverträgen zu unterwerfen.

Inzwischen gibt es in Deutschland eine Vielzahl von nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, nach denen Stundenlöhne von weniger als sechs Euro gezahlt werden.[49] Die niedrigsten tariflichen Bruttostundenlöhne registrierte das Statistische Bundesamt im zweiten Halbjahr 2006 in den ostdeutschen Bundesländern. Zum Beispiel verdienen in Thüringen Wachleute für Veranstaltungen 4,38 Euro, der Stundenlohn für Friseure im ersten Berufsjahr liegt in Sachsen bei 3,82 Euro.[50] 4,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland erhalten weniger als 7,50 Euro je Stunde.[51]

Empirische Untersuchungen

Laut einer Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle und des Ifo-Instituts birgt das Instrument des Mindestlohns die Gefahr, dass die dadurch gestiegenen Einkommen zu Arbeitsplatzverlusten bei Geringverdienern führen könnten.[52] Eine 2007 veröffentlichte DFG-Studie (Mikrodatenanalyse über Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes) für die deutsche Bauwirtschaft ergab hinsichtlich der Beschäftigungswirkung insgesamt keine größeren Effekte. Die Untersuchung ergab im Detail in jeweils minimalem Ausmaß sowohl negative Effekte für Ostdeutschland als auch positive Effekte für Westdeutschland. [53] Die Aussagekraft beider Studien wurde unterschiedlich beurteilt. [54] [55] Forscher der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung konstatieren eine kontroverse Diskussion innerhalb der Wirtschaftswissenschaft zum Verhältnis von Mindestlöhnen und Beschäftigung, bestreiten aber die Folge des Verlusts von Arbeitsplätzen. [56]

Politische Debatte

Eine Position sieht den gesetzlichen Mindestlohn als geeignetes und notwendiges Instrument an, soziale Verwerfungen durch Niedriglöhne zu verhindern, insbesondere auch als Kompensation für die zurückgegangene Tarifbindung[57][58] und die steigende Anzahl von sog. „Aufstockern“ einen Lohn unterhalb des Sozialhilfeniveaus beziehen und daher einen Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II haben.[59][60] Ihre Vertreter verweisen auf entsprechende ausländische Regelungen.[61]

Die Gegenposition lehnt den Mindestlohn ab, weil sie negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage und einen Arbeitsplatzabbau befürchtet. Sie schlägt andere Modelle zur Lösung eventueller sozialen Probleme vor.[62]

Tarifparteien

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordern inzwischen einen gesetzlichen Mindeststundenlohn in Höhe von 7,50 Euro, der später auf 9,00 Euro ansteigen soll[63]. Dieser Betrag orientiere sich an den Mindestlöhnen wirtschaftlich vergleichbarer EU-Länder. Das sich daraus ergebende Nettoeinkommen liegt noch unterhalb der Pfändungsfreigrenze[64]. Auch die Industriegewerkschaft Metall fordert nach anfänglicher Skepsis einen Mindeststundenlohn von 7,50 Euro [65]. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 7,50 Euro ebenfalls übernommen. Das gesetzliche Minimum soll dabei als Auffanglösung die Instrumente Allgemeinverbindlicherklärung und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergänzen. Dagegen lehnt die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) den gesetzlichen Mindestlohn ab und favorisiert statt dessen branchenspezifische Lösungen[66] [67]. Auch die IG Bauen-Agrar-Umwelt, die in ihrem Organisationsbereich Branchen-Mindestlöhne von bis zu 12,40 Euro durchgesetzt hat, bevorzugt dieses Modell.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist gegen den gesetzlichen Mindestlohn, sie sieht durch den Mindestlohn vielmehr 1,7 Millionen Arbeitsplätze bedroht[68].

Politische Parteien

Die CDU steht dem Mindestlohn überwiegend ablehnend gegenüber, weil sie von diesem eine arbeitsplatzvernichtende Wirkung erwartet. Sie setzt auf branchenspezifische und regionale Maßnahmen und im Übrigen auf einen Kombilohn[69][70]. Die SPD will das AEntG für weitere Branchen öffnen und fordert mit dem Argument der Lohngerechtigkeit einen gesetzlichen Mindestlohn, der bei einer Vollzeitbeschäftigung das Existenzminimum gewährleistet. [71]. Die FDP ist strikt gegen den gesetzlichen Mindestlohn, den sie als wirtschaftspolitisch völlig verfehlt ansieht. Negativen sozialen Folgen von Niedriglöhnen will sie durch Einführung eines Bürgergeldes begegnen[72]. Die Partei Die Linke will einen Mindestlohn von mindestens 8 Euro gesetzlich verankern[73]. Bündnis 90/ Die Grünen knüpfen verschiedene Bedingungen an einen Mindestlohn: Er dürfe weder Jobs gefährden, noch eine Entwertung gegebener Jobs nach sich ziehen und müsse mit dem Grundsatz der Tarifautonomie vereinbar sein[74].

Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung widmet in seinem Gutachten 2006 dem Thema Mindestlohn einen Abschnitt mit dem Titel „Mindestlöhne - ein Irrweg“ [75] Die einzelnen Argumente für und gegen die Einführung eines Mindestlohns werden hier untersucht. Die Analyse kommt zu dem Schluss: „Als Fazit ergibt sich, dass keines der Argumente für die Einführung eines Mindestlohns wirklich zu überzeugen vermag."(S. 407). Hinsichtlich der zu erwartenden Beschäftigungswirkungen schreibt der Sachverständigenrat: „Anders als in der Diskussion teils suggeriert, dürfte ein gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland durchaus negative Beschäftigungseffekte nach sich ziehen.“ (S. 408) sowie: „In Verbindung mit den internationalen Erfahrungen ist daher im Hinblick auf die zu erwartenden Beschäftigungseffekte ausdrücklich vor der Einführung eines Mindestlohns in Deutschland zu warnen. Dies gilt umso mehr angesichts der gegenwärtig diskutierten Höhe eines gesetzlichen Mindestlohns von 7,50 Euro und mehr.“ (S. 407). Ein Mitglied des SVR, Peter Bofinger, vertritt eine abweichende Meinung. Seiner Ansicht nach wäre die Einführung eines Mindestlohns nicht mit negativen Beschäftigungsfolgen verbunden (S. 422 ff).

Luxemburg

In Luxemburg ist für alle Beschäftigungsverhältnisse ein Mindestgehalt per Gesetz vorgeschrieben. Seit dem 1. März 2009 beträgt er für Unqualifizierte ab dem Lebensalter 18 Jahre im Monat 1682,76 EUR (9,7269 EUR in der Stunde). Mit Lebensalter 17-18 Jahre beträgt er 1346,21 EUR, mit Lebensalter 15-17 Jahre 1262,07 EUR. Für Qualifizierte (d.h. mit Berufsabschluss oder entsprechender Berufserfahrung) beträgt der Mindestlohn ab 18 Jahre Lebensalter 2019,31 EUR.[76] Das "Soziale Mindestgehalt" (le salaire social minimum) ist für die Luxemburger Sozialversicherung ein grundlegender Eckwert.[77] Seit dem 1. Januar 2009 ist die arbeits- und sozialrechtliche Unterscheidung zwischen "Arbeitern" (ouvriers) und "Angestellten" (employés privés) aufgehoben; es gibt fortan nur noch "Gehaltsempfänger" (salariés).

Österreich

In Österreich wird es ab dem 1. Januar 2009, nach Festlegung in den Kollektivverträgen zwischen der WKÖ und ÖGB, einen Mindestlohn in Höhe von 1000 Euro Brutto geben. Ausgenommen sind Lehrlinge und Praktikanten. In der Präambel der Vereinbarung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gesetzlicher Mindestlohn keine Alternative zur Aushandlung durch die Sozialpartner ist. [78][79]

In Österreich unterliegen alle Betriebe mit Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, den für sie stellvertretend zwischen der Wirtschaftskammer und den zuständigen Branchenverbänden bzw. Gewerkschaften abgeschlossenen Kollektivverträgen. Dort sind, je nach Einstufung der Tätigkeit und dem Dienstalter, verbindliche Mindestlöhne festgelegt. Organisationen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind (z. B. Non-Profit-Organisationen), unterliegen keinem Kollektivvertrag und daher auch keinem Mindestlohn. Weiterhin ist festzuhalten, dass etwaige Kollektivverträge zwar die Mindestlöhne für Arbeiter- und Angestelltenverhältnisse sehr genau regeln, aber atypische Dienstverhältnisse, die in den letzten Jahren ein starkes Wachstum verzeichneten, oft gar nicht oder unzureichend berücksichtigt werden. Als in atypischen Dienstverhältnissen Beschäftigte gelten freie Dienstnehmer und Werkvertragnehmer sowie unter Umständen auch Dienstnehmer in Ausbildungsverhältnissen (Praktikanten, Werkstudenten). Eine Studie aus dem Jahr 2002 hat ergeben, dass atypische Dienstnehmer in Österreich in der Praxis meist finanzielle Einbußen hinnehmen müssen und sozial weniger abgesichert sind als die gleiche Arbeit verrichtende Angestellte.[80]

Bereits 2003 war im Koalitionspakt von ÖVP und FPÖ ein Mindestlohn von 1000 € vorgesehen, wurde aber nicht umgesetzt. Im Jahr 2006 einigten sich SPÖ und ÖVP im Koalitionspakt auf einen einheitlichen Mindestlohn in der Höhe von 1000 €. Die Sozialpartner WKÖ und ÖGB trafen im Juli 2007 eine Vereinbarung zur Umsetzung bis 1. Januar 2009; allerdings nicht durch Generalkollektivvertrag, sondern durch die Kollektivverträge in den Branchen. Nur wenn bis 2009 die Umsetzung nicht erfolgt ist, kommt der Generalkollektivvertrag für alle Bereiche die durch WKÖ und ÖGB abgedeckt werden. Die freien Berufe (z. B. Zahnarzthelferin) bilden nach wie vor eine Lücke. Durch die Einigung der Sozialpartner ist ein gesetzlich geregelter Mindestlohn unwahrscheinlicher geworden. [81][82][83] (siehe Vereinheitlichung des Kollektivvertrages).

Schweiz

In der Schweiz gibt es nur wenige Gesamtarbeitsverträge, die Angaben zu Mindestlöhnen enthalten. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund empfiehlt einen Mindestlohn von 3.550 CHF (~ 2.300 €). Dies gilt als das Existenzminimum für eine alleinerziehende Person mit einem Kind. Es gibt Branchen, vorwiegend in der Gastronomie und beim Detailhandel, die Leute zu geringeren Löhnen anstellen (rund 2.700–3.300 CHF). Es gibt Diskussionen, vor allem seitens des Gewerkschaftsbundes, einen gesetzlichen Mindestlohn von 3.500 CHF einzuführen.

Frankreich

In Frankreich wurde 1950 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt, der seit 1970 die Bezeichnung Salaire minimum interprofessionnel de croissance (SMIC) trägt und in der Verfassung und im Arbeitsrecht verankert ist. Die Höhe des Bruttomindestlohnes wird einmal jährlich an die gesamtwirtschaftliche Lage sowie nach politischen Vorgaben angepasst.

Seit der letzten Erhöhung um 2,1 % am 1. Juli 2007 beträgt der Bruttomindestlohn in Frankreich gegenwärtig 8,44 Euro pro Stunde, was einem Bruttomonatslohn von 1.280,07 Euro entspricht. Daraus ergibt sich, nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben (13,7 % des Brutto-SMIC) sowie weiterer obligatorischer Beiträge wie der CSG (Constribution sociale généralisée) und der CRDS (Constribution au remboursement de la dette sociale) zur Deckung der Krankenkassenverschuldung beziehungsweise der Soziallastverschuldung (insgesamt 8 % von 97 % des Brutto-SMIC) ein Nettomonatslohn von 1.005,37 Euro (Stand 1. Juli 2007).[84]

Großbritannien

Wirtschaftliche Entwicklung vor und nach dem Mindestlohn

1999 führte die Labour-Regierung unter Premierminister Tony Blair einen gesetzlichen Mindestlohn (National Minimum Wage) ein. Laut dem Bericht der britischen Low Pay Commission von 2006 gibt es 1,3 Millionen Menschen in Großbritannien die für den Mindestlohn arbeiten.[85] Niedrigere Mindestlöhne existieren jedoch für unter 22-jährige sowie für ältere Angestellte während der ersten sechs Monate in einem neuen Job, wenn gleichzeitig eine Weiterbildungsmaßnahme belegt wird. Die Mindestlöhne sind: £5,52 ab 22 Jahren, £4,60 für 18 bis 21 Jährige und £3,40 für 16-17 Jährige[86]

Die Low Pay Commission übt wesentlichen Einfluss auf die Mindestlohngestaltung aus; sie ist unabhängig und aus je drei Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gewerkschaften zusammengesetzt. Sie gibt jährlich, zumeist im März, einen Bericht heraus, in dem umfassend die Wirkungen des Mindestlohns auf die Gesamtwirtschaft und den Niedriglohnsektor untersucht werden, und Empfehlungen für die künftige Höhe des Mindestlohnes, auf Grundlage derer dann die Regierung zum Oktober eines jeden Jahres eine Wertanpassung vornimmt.

Die Untersuchung von Metcalf 2007 [87] kommt zu dem Ergebnis, dass derzeit 1 von 10 Beschäftigten davon betroffen ist und nach der Einführung des Mindestlohns in Großbritannien sich das reale und relative Lohnniveau im Niedriglohnbereich erhöht sowie die Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen sich verringert hat. Auf unterschiedliche Weise angestellte Analysen lassen indes keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf das gesamte Beschäftigungsniveau erkennen, es sei denn auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Mutmaßlich wurde befürchteten negativen Beschäftigungseffekten entgegengewirkt durch die Arbeitsmarktfriktionen, Einkommensteuerfreibeträge, die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften, Produktivitätsverbesserungen, Preiserhöhungen und Profitreduktionen. In einer neueren Beurteilung des britischen Modells [88] wird die vergleichsweise günstigere Arbeitsmarktentwicklung nicht auf die erfolgte Arbeitsmarktflexibilisierung, sondern auf die im Vergleich zur Eurozone günstiger gestalteten institutionellen Rahmenbedingungen für makroökonomisches Handeln zurückgeführt.

Irland

Wirtschaftliche Entwicklung vor und nach dem gesetzlichen Mindestlohn

In Irland gilt seit dem 1. April 2000 ein gesetzlicher Mindestlohn, für 18- bis 20-jährige, Berufseinsteiger/innen und Praktikant/innen sind reduzierte Mindestlöhne zwischen 70 – 90 % des vollen Satzes zu zahlen. In den Jahren vor 2000 wurden branchenspezifische Mindestlöhne in Irland durch die Joint Labour Committees ausgehandelt. Diese Branchenregelungen ergaben einen im Vergleich zum jetzigen Mindestlohn deutlich niedrigeren Stundenlohn und galten zudem nur für ein knappes Viertel der Arbeitskräfte. Im Jahr 2004 erhielten 3,1 % der Vollzeitbeschäftigten den Mindestlohn.

Eine 2002 vorgestellte ökonomische Studie zeigte dass der Beschäftigungszuwachs bei Unternehmen im Niedriglohnsektor nicht signifikant anders war als der bei Firmen, die von der Mindestlohngesetzgebung nicht betroffen waren. Dabei werde jedoch die Anzahl der betroffenen Unternehmen überschätzt. Bei Berücksichtigung der Steigerung des allgemeinen Lohnniveaus befanden die Autoren, dass der Mindestlohn einen statistisch signifikanten negativen Beschäftigungseffekt bei der kleinen Anzahl von Firmen gehabt haben kann, die von der Einführung des Mindestlohns besonders stark betroffen waren. [89].

Das DIW weist darauf hin, dass der Mindestlohn in Irland in einer Phase starken Wirtschaftswachstums und sich deutlich verringernder Arbeitslosigkeit eingeführt wurde. Zudem gebe es „eine lange Reihe“ von Ausnahmeregelungen. [90]

Niederlande

In den Niederlanden gilt seit 1968 ein gesetzlicher Mindestlohn, jüngere Angestellte erhalten 30 % bis 85 % des allgemeinen Betrags.[91] Erhöhungen beschließt das niederländische Arbeitsministerium nach freiwilliger Anhörung des so genannten Sozialökonomischen Rats, der sich aus Arbeitgebern, Gewerkschaften und Externen zusammensetzt.

Um Schocks durch zu hohe Steigerungen zu vermeiden, passt die niederländische Regierung den Mindestlohn öfter, und zwar jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres an die wirtschaftliche Entwicklung an. Prinzipiell an Letztere gebunden, kann durch politische Entscheidungen des Ministeriums eine außergewöhnliche Erhöhung oder Stagnation des Mindestlohns beschlossen werden. Nachdem der Mindestlohn von 2003 bis einschließlich 2005 aufgrund politischer Entscheidungen und bedingt durch die schlechte Wirtschaftslage nicht erhöht wurde, stieg er am 1. Januar 2006 um 0,6 % an.

Im Jahr 2004 wurden 4,2 % aller niederländischen Beschäftigten auf dem Niveau des Mindestlohns bezahlt.

Spanien

Der spanische Mindestlohn wurde noch unter Diktator Francisco Franco 1963 eingeführt und zuletzt 1980 umgebaut. Jeweils in der letzten Woche eines Jahres verkündet die spanische Regierung nach freiwilliger Konsultation der Gewerkschaften und Arbeitgeber den ab 1. Januar des Folgejahres geltenden Mindestlohnsatz. Sollte es ihr notwendig erscheinen, kann die Regierung auch eine zweite Anpassung des Salario Mínimo Interprofessionel genannten Mindestlohns in einem Jahr veranlassen.

Der Mindestlohn ist in Spanien der Maßstab für eine Reihe weiterer Regelungen, darunter das nationale Arbeitslosengeld, das Eingliederungsgeld nach längerer Arbeitslosigkeit oder Abfindungen bei vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages. Dies macht ihn zu einem wichtigen politischen Instrument, auch wenn er durch seine Gültigkeit für nur 0,77 % der Arbeitskräfte in Spanien aufgrund seiner relativ geringen Höhe von 37,7 % des nationalen Durchschnittseinkommens keine große wirtschaftliche Bedeutung genießt.

USA

Übersicht über US-Staaten mit dem bundesweit gültigen Mindestlohn und Staaten mit nach oben davon abweichenden Regelungen

In den USA existiert seit 1938 ein gesetzlicher Mindestlohn, der damals mit einem Wert von 0,25 US-Dollar pro Stunde eingeführt worden war. Seitdem wurde er regelmäßig erhöht, und seine stärkste Kaufkraft bestand im Jahr 1968 mit 1,60 Dollar pro Stunde, was auf Preise des Jahres 2005 umgerechnet 9,12 Dollar entspricht. Seit 2008 beträgt die Höhe des amerikanischen Mindestlohns 6,55 Dollar, 2009 wird eine Erhöhung auf 7,25 Dollar stattfinden. 2011 soll der nationale Mindestlohn 9,50 $ betragen, zudem soll er an die Inflationsrate gekoppelt werden.[92]

Die Bundesregierung gibt mit ihren Regelungen einen nationalen Mindestlohn vor, von dem die Bundesstaaten nach oben hin abweichen können. 18 Bundesstaaten haben bislang von der Möglichkeit zur selbständigen Erhöhung des Mindestlohns Gebrauch gemacht, darunter vor allem Staaten im Westen und Nordosten der USA sowie Florida. Den höchsten gesetzlichen Mindestlohn in den USA hat Santa Fe in New Mexico mit 9,50 Dollar seit Januar 2006 und geplanten 10,50 Dollar ab Januar 2008. 2007 haben 0,56 % aller Amerikaner, bzw 1,7 Millionen zum Mindestlohn oder darunter gearbeitet. 267.000 haben den Mindestlohn erhalten, während ca. 1,5 Millionen darunter lagen. Letzteres ist auf Ausnahmen vom Mindestlohngesetz und die Beschränkung des Gesetzes auf pro Stunde entlohnte Arbeitnehmer zurückzuführen.[93]

Siehe auch

Literatur

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  • Ragacs, Christian (2003): Mindestlöhne und Beschäftigung: Ein Überblick über die neuere empirische Literatur. Working Papers Series: Growth and Employment in Europe: Sustainability and Competiveness, Working Paper 25, Wirtschaftsuniversität Wien. (PDF)
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  • Saget, Catherine (2001): Is the Minimum Wage an Effective Tool to Promote Decent Work and Reduce Poverty? The Experience of Selected Developing Countries, ILO Employment Paper 2001/13 (PDF) (englisch)
  • Schulten, Thorsten, Reinhard Bispinck und Claus Schäfer (Hrsg.) (2006): Mindestlöhne in Europa. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-154-5. Interview mit Reinhard Bispinck
  • Sterkel, Gabriele, Thorsten Schulten und Jörg Wiedemuth (Hrsg.) (2006): Mindestlöhne gegen Lohndumping. Rahmenbedingungen – Erfahrungen – Strategien. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-134-0
  • Sittard, Ulrich: Deutscher Mindestlohn: Zur Ausdehnung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und zur Fluchtmöglichkeit für Arbeitgeber. Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2007, S. 1444 – 1449

Weblinks

Quellen

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  2. Internationale Arbeitsorganisation (ILO): Minimum wages policy, Genf 2006.
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  5. http://www.ftd.de/meinung/kommentare/180082.html?mode=print
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  8. Gary Fields (1994). „The Unemployment Effects of Minimum Wages“. International Journal of Manpower. Retrieved on 12. Februar 2007.
  9. Walter Eucken (1952): Grundsätze der Wirtschaftspolitik, Mohr Siebeck (UTB), 7. Aufl., Tübingen 2004, S. 304.
  10. Wolgang Franz: Arbeitsmarktökonomik, 6. Auflage, Berlin 2006
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  12. a b Bosch, Weinkopf: Gesetzliche Mindestlöhne in Deutschland?, S. 26
  13. a b Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR), Jahresgutachten 2006/07, S. 408ff. (PDF)
  14. Christian Ragacs: Warum Mindestlöhne die Beschäftigung nicht reduzieren müssen: neoklassische Ansätze im Überblick. In: Wirtschaft und Gesellschaft, 28 (2002), 1, S. 59 - 84, 84
  15. Institut Arbeit und Technik: Stellungnahme zum Fragenkatalog „Mindestlohn“: zur Anhörung der AG Arbeitsmarkt der Bundesregierung am 4. Oktober 2006 im BMAS in Berlin, Antwort zu Frage 2
  16. DIW: Wirtschaftspolitische Ueberlegungen - Sparen als Voraussetzung zum Investieren?.WB 1-2/97 [2]
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  20. Yucef Ghellab: Minimum Wages and Youth Unemployment, ILO 1998 (PDF)
  21. Daniel Szpiro: Salaire minimum et emploi revisités, rapport au Ministère de l’Emploi et de la Solidarité, erw. Fassung Univerisité de Lille 2007 (PDF)
  22. Francois Eyraud und Catherine Saget in The Fundamentals of Minimum Wage Fixing, veröffentlicht von der ILO 2005, ISBN 978-92-2-117014-3, S. 77-79
  23. Greg Mankiw's Blog: Working at Cross Purposes
  24. Lewis. F. Abbott, Statutory Minimum Wage Controls: A Critical Review of their Effects on Labour Markets, Employment, and Incomes. Industrial Systems Research Publications, Manchester UK, 2nd. edn. 2000. Chapter 7: „The Effects of Minimum Wage Controls on Incomes and Welfare“. ISBN 978-0-906321-22-5.[3]
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  30. Vereinigtes Königreich Low Pay Commission Report 2007 http://www.lowpay.gov.uk/lowpay/report/pdf/6828-DTi-Low_Pay_Complete.pdf
  31. Anteil der Vollzeitbeschäftigten mit Mindestlöhne 2006. Eurostat. Abgerufen am 2008-05-29. (deutsch)
  32. Government of Canada: Database on Minimum Wages - Hourly Minimum Wages in Canada for Adult Workers, 2005-2014. Siehe online
  33. AEntG vom 20. April 2009, BGBl. I, S. 799.]
  34. Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 20. März 2008, Bundesanzeiger Nr. 48 vom 28. März 2008, S. 1103; Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Bundesanzeiger Nr. 131 vom 29. August 2008 S. 3145 [4] Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 21. Dezember 2006, Bundesanzeiger Nr.245 vom 30. Dezember 2006, S.7461 [5] Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk. Vom 20. März 2008, Bundesanzeiger Nr. 48 vom 28. März 2008 S. 1104, Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27. Februar 2008, Bundesanzeiger Nr. 34 vom 29. Februar 2008 S. 762
  35. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  36. Dazu hat das BAG im Urteil vom 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - ausgeführt: Das Bundesarbeitsgericht hat bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in einem Fall der strafrechtlichen Beurteilung des Lohnwuchers gem. § 302a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aF die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn vor, der 2/3 des Tariflohns betrage, revisionsrechtlich gebilligt (BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53). Von diesem Richtwert gehen auch einige Arbeitsgerichte und das Schrifttum aus (ua. LAG Berlin 20. Februar 1998 - 6 Sa 145/97 - ArbuR 1998, 468; Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3 S. 23, 32; Peter ArbuR 1999, 289, 293.
  37. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  38. BAG, Urteil vom 24. März 2004, 5 AZR 303/03
  39. Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen.
  40. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Juli 2008
  41. Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 2006
  42. Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 9. September 2007
  43. Tarifvertag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Oktober 2007
  44. Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 24. Januar 2007 Internetpräsenz des Zoll mit Link auf den Tarifvertrag
  45. Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e. V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, siehe Internetseite des Arbeitgeberverbandes mit weiterführendem Link zum Tarifvertrag
  46. Die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 20. März 2008, Bundesanzeiger Nr. 48, S. 1103
  47. http://www.tarife-verzeichnis.de/nachrichten/1890-mindestlohn-abfallwirtschaft-erstritten.html
  48. http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/koalition-zieht-mindestloehne-durch;2129915
  49. Bundestagsdrucksache 15/2932 - Wandel der Arbeitswelt und Modernisierung des Arbeitsrechts, dort: Tabelle in Anlage 2, Seite 14 ff.. Deutscher Bundestag. Abgerufen am 2004-04-19. (deutsch)
  50. „3,82 Euro für die Friseurin - so niedrig sind deutsche Stundenlöhne". SPIEGEL Online. Abgerufen am 2007-03-02. (deutsch)
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  52. Joachim Ragnitz und Marcel Thum, Institut für Wirtschaftsforschung Halle und Ifo-Institut Dresden, Zur Einführung von Mindestlöhnen: Empirische Relevanz des Niedriglohnsektors (PDF), Mai 2007
  53. Marion König und Joachim Möller: Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes? - Eine Mikrodatenanalyse für die deutsche Bauwirtschaft, Universität Regensburg, Oktober 2007
  54. Olaf Storbeck: Mythos Mindestlohn, Handelsblatt, 12. November 2007
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  67. http://web.archive.org/web/20060516144641/http://www.faz.net/s/Rub6B15D93102534C72B5CF6E7956148562/Doc~EFD3FCCAEDB914C368E6F4C18C0D23656~ATpl~Ecommon~Scontent.html|titel=Mindestlohn-Beschluß spaltet die Gewerkschaften - Archivierte Version
  68. BDA Newsletter Nr. 13 - Tarifpolitik: Kein Bedarf für einen gesetzlichen Mindestlohn. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Abgerufen am 2007-05-10. (deutsch)
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  76. Salaire social minimum
  77. Sozialparameter ab 1. März 2009
  78. Grundsatzvereinbarung zum Mindestlohn von 1.000 Euro
  79. Tagesschau: Keiner soll weniger als 1000 Euro verdienen
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  87. David Metcalf: Why Has the British National Minimum Wage Had Little or No Impact on Employment?, CEP Discussion Paper No 781, April 2007
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  89. O'Neill, Donal, Brian Nolan und James Williams (2002): Evaluating the Impact of a National Minimum Wage: Evidence from a new Survey of Firms, 2. Revision 2005, in: LABOUR: Review of Labour Economics and Industrial Relations Abstract
  90. Stellungnahme des DIW zum Thema Mindestlohn
  91. Ministerium van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (25-03-2005): Minimumloon: informatie voor werknemers, siehe online
  92. POVERTY
  93. Characteristics of Minimum Wage Workers: 2007, United States Department of Labor, Bureau of Labor Statistics.

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