Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung

Das Vereinsrecht regelt die Gründung und Organisation von Vereinen. Es unterscheidet sich in den deutschsprachigen Ländern.

Inhaltsverzeichnis

Vereinsrecht in Deutschland

Das Vereinsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland im BGB geregelt.

Ein Verein ist nach deutschem Zivilrecht der Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern) unter einem Namen (Vereinsnamen) zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks (Vereinszweck), wobei der Fortbestand des Vereins nicht von bestimmten Personen abhängig ist.

Vereinsformen

Altrechtlicher Verein

Eine rechtliche Besonderheit gilt für alle Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Januar 1900) bereits bestanden. Für diese gilt nach Art. 163 des BGB-Einführungsgesetzes § 21 BGB nicht. Das bedeutet, dass solche Vereine ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister erhalten und in der Regel auch nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Rechtsfähigkeit wurde vielmehr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesrecht bestimmt. Alle weiteren BGB-Vorschriften zum Vereinsrecht gelten für solche Vereine gleichermaßen.

Eingetragener Verein

Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach § 21 BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristischen Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach §§ 51 ff. Abgabenordnung durch das Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig festgestellt werden, wenn er derartige Vereinsziele verfolgt. Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern (§ 56 BGB).

Wirtschaftliche Vereine

Die Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verwandte Rechtsformen wie die KGaA sind ebenfalls Vereine; sie erlangen volle Rechtsfähigkeit durch das Aktiengesetz bzw. das GmbH-Gesetz.

Eingetragene Genossenschaften (eG) sind gemäß Genossenschaftsgesetz rechtsfähige Vereine.

Ohne spezielle bundesgesetzliche Regelung kann ein wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Dies wird etwa bei bestimmten forstwirtschaftlichen Vereinen praktiziert.

Nicht rechtsfähiger Verein

Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische Person; auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften für Gesellschaften im engeren Sinne (§§ 705 ff. BGB) Anwendung, die aber zumeist als abbedungen im Sinne einer Behandlung als eingetragener Verein anzusehen sind.

Gründung

Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins geschieht folgendermaßen:

  1. Abhaltung einer Gründungsversammlung
  2. Beschluss einer Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein muss
  3. Bestimmung eines Vorstandes
  4. Abfassung eines Gründungsprotokolles
  5. Schriftliche Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes

Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen Notar, in Hessen und Rheinland-Pfalz auch kostengünstig durch die nach Landesrecht zuständigen anderen Stellen. Der Anmeldung beizufügen sind die Unterlagen gem. Ziff. 2 in Ur- und Abschrift, 4 und 5 und außerdem eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (ggf. in Ziff. 4 bereits enthalten). Zweckmäßigerweise sollte noch eine vom Vorstand vollzogene (unbeglaubigte) Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder eingereicht werden, weil das Registergericht dies gem. § 72 verlangen kann (nicht muss) und oft auch verlangt.

Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt die kleinstmögliche Personenmehrheit, also zwei Personen.

Organe

Die Organe eines Vereins sind mindestens die Mitgliederversammlung und bei eingetragenen Vereinen die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Weitere Organe können durch die Satzung bestimmt und mit Kompetenzen versehen werden, z. B. Beirat, Aufsichtsrat, Kuratorium, Präsidium.

Vorstand

Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Als spezieller gesetzlicher Vertreter kann satzungsrechtlich ein Geschäftsführer bestimmt werden.

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige Mitgliederversammlung vorsehen. Mitgliederversammlungen können auch über das Internet abgehalten werden, z.B. per Chat oder Wiki, wenn das in der Satzung vorgesehen ist.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, in der Regel vertreten vom Vorstand, voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (nur bei natürlichen Personen), dem Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.

Entziehung der Rechtsfähigkeit

Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn

  • durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
  • der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
  • die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.

Vereinsauflösung

Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Vereinsverbot

Im Vereinsgesetz ist die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt.

Reformbestrebungen

Ein vom Land Baden-Württemberg in den Bundesrat eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts[1] sieht u. a. vor, dem Idealverein auch ohne Eintragung Rechtsfähigkeit zuzuerkennen (System der freien Körperschaftsbildung) und eine Haftungsprivilegierung für Vereinsmitglieder einzuführen.

Vereinsrecht in der Schweiz

Der Verein erlangt mit der Gründung Rechtsfähigkeit. Dazu müssen zumindest drei Personen Statuten erstellen und die Organe bestellen. Der Verein wird dadurch zur juristischen Person. Zwar darf ein Verein nur ideeller und gemeinnütziger Natur sein, darf jedoch zur Erreichung des Vereinsziels ein Gewerbe betreiben. Die Statuten müssen Auskunft geben über den Zweck, die Mittelbeschaffung und die Organisation des Vereins.

Wie jede andere Organisation kann ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden. Ein gemeinnütziger Verein wird von den Steuern befreit, und Beiträge an gemeinnützige Organisationen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Siehe Gemeinnützigkeit.

Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) [1]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB. Folgende Grundsätze sind vom Gesetz her zwingend:

Der Vorstand und die anderen Organe dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäß Statuten erlaubt ist. Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden. Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltende Gesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat. Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Das heißt dass der Zweck nur per einstimmigem Beschluss aller Mitglieder geändert werden kann. Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen, etwa zwecks Abwahl des Vorstands.

Eintrag ins Handelsregister

Ein Verein kommerzieller Natur („ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe“) muss im Handelsregister eingetragen sein, wenn die jährlichen Roheinnahmen mehr als 100'000 Franken betragen.[2] Nach der Eintragung unterliegt der Verein verschärften Betreibungsvorschriften (gem. SchKG Art. 39), er kann ab dann auf Konkurs betrieben werden. Alle anderen Vereine können sich aus Prestigegründen eintragen lassen, oder um gegenüber anderen Organisationen zu beweisen, dass der Verein überhaupt existiert (z. B. ausländische Partner oder Dachorganisationen). Nur wenige Prozent aller Vereine sind ins Handelsregister eingetragen.

Die Statuten sowie die Adressen der Vorstandsmitglieder müssen bei der Eintragung mitgeteilt werden. Falls die Mitglieder persönlich für das Vereinsvermögen haften oder wenn eine Nachschusspflicht besteht, muss bei der Eintragung eine Mitgliederliste abgegeben werden. Ein- und Austritte aus dem Verein müssen ebenfalls gemeldet werden.

Vereinsrecht in Frankreich

In Frankreich ist das Vereinsrecht im Code civil und im Gesetz vom 1. Juli 1901 geregelt. Das Gesetz vom 1. Juli 1901 definiert in Artikel 1 einen Verein ("association") als einen privatrechtlichen Vertrag mit mindestens zwei Parteien, der gemeinsame Aktivitäten vorsieht und der ein Ziel hat, das nicht darin besteht, die Erträge aus diesen gemeinsamen Aktivitäten auf die Vertragsparteien zu verteilen.

Ein Verein erhält seine Geschäftsfähigkeit ("Capacité juridique"), indem er sich bei der Präfektur anmeldet ("Association déclarée"). Dies ist erforderlich, damit er beispielsweise Verträge schließen, ein Bankkonto eröffnen oder Zuschüsse erhalten kann. Das "Agrément" können Vereine erhalten, denen die öffentliche Verwaltung einen besonderen Nutzen für die Allgemeinheit zutraut. Solche Vereine haben es leichter, öffentliche Zuschüsse zu erhalten und mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen zu kooperieren. Eine weitere Stufe stellt die "Habilitation" dar, die es Vereinen erlaubt, einen "Service public", also eine öffentliche Dienstleistung zu organisieren.

Große Vereine, deren Aktivitäten sich auf ganz Frankreich erstrecken, können die Reconnaissance d'utilité publique (dt. Anerkennung der öffentlichen Nützlichkeit) erhalten. Der entsprechende Antrag muss vom Innenministerium und vom Staatsrat genehmigt werden. Mit dieser Anerkennung ist nicht nur ein entsprechendes Prestige verbunden, sondern auch das uneingeschränkte Recht, Vermächtnisse und Schenkungen zu erhalten.

Siehe auch

Literatur

  • Dr. Bernhard Reichert: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 11. vollständig neu bearbeitete Aufl. 2007, Köln, ISBN 978-3-472-07010-8
  • Reichert/Boochs: Mustertexte, Satzungen und Erläuterungen zum Vereins- und Verbandsrecht, 3. Aufl. 2008, Köln, ISBN 978-3-472-07169-3
  • Kurt Stöber: Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Köln 2004, ISBN 3-504-40024-2
  • Detlef Burhoff: Vereinsrecht: Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder, 6. Aufl., Berlin 2006, ISBN 3-482-42986-3
  • Gerhard Schweyer, Wolfram Waldner: Der eingetragene Verein, 18. Aufl., München 2006, ISBN 3-406-53955-6
  • Peter Backhaus: Der nicht eingetragene Verein im Rechtsverkehr, S. Roderer-Verlag, Regensburg 2001, ISBN 3-89783-249-6

Einzelnachweise

  1. Bundesrats-Drucksache 99/06
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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