Mundatwald

Mundatwald
Oberer und Unterer Mundatwald (orange, im Bereich des unteren Kartenrandes)

Der Obere und Untere Mundatwald sind zwei pfälzisch-elsässische Waldgebiete, die an der deutsch-französischen Grenze in der unmittelbaren Umgebung der französischen Kleinstadt Wissembourg (deutsch Weißenburg) liegen; die größeren Anteile befinden sich in Deutschland.

Im Mittelalter gehörten beide Waldgebiete zur Weißenburger Mundat (manchmal auch Untere Mundat genannt), den mit kirchlicher Immunität ausgestatteten Ländereien des damaligen Benediktinerklosters Weißenburg. Der Begriff leitet sich von den lateinischen Wörtern manus (Hand) und dare (geben) her und bedeutet hier soviel wie anhand gegeben, anvertraut. In diesem Sinne ist er etwa dem Lehen vergleichbar.

Die Weißenburger Mundat im Grenzbereich von Unterelsass und Südpfalz wird auch als Untere Mundat bezeichnet zur Unterscheidung von der etwa 80 Kilometer südlich (rheinaufwärts) gelegenen Oberen Mundat bei Rouffach im Oberelsass; nur der einst ähnliche rechtliche Status verbindet die beiden Namen. Der Obere Mundatwald befindet sich demnach ebenso wie der Untere Mundatwald in der Unteren Mundat.

Inhaltsverzeichnis

Geographie

Der Obere Mundatwald erstreckt sich am Flüsschen Lauter (Wieslauter) nördlich und westlich von Wissembourg, also am Fluss oberhalb. Er misst etwa 40 km² und ist geographisch Teil des Pfälzerwaldes. Seine höchste Erhebung ist mit 561 m die zentral beim Weiler Reisdorf gelegene Hohe Derst, außerdem liegt dort die Ruine der Burg Guttenberg. Der Obere Mundatwald gehört zum grenzüberschreitenden Biosphärenreservat Pfälzerwald-Vosges du Nord.

Der Untere Mundatwald liegt ebenfalls an der Lauter, aber östlich von Wissembourg und damit am Fluss unterhalb, in der südpfälzischen Rheinebene. Er besitzt eine Fläche von knapp 20 km² und ist geographisch Teil des Bienwalds. Seine höchste Erhebung ist ein 141 m hoher Hügel im Südwesten.

Geschichte

Weißenburger Mundat

Weißenburg auf einem Sich aus dem 17. Jahrhundert

Der Obere und Untere Mundatwald sind die letzten größeren Waldgebiete der Weißenburger Mundat, wie der Grundbesitz des vom 7. bis 16. Jahrhundert bestehenden Klosters Weißenburg früher genannt wurde.

Am Ort des heutigen Wissembourg befand sich zunächst nur das um die Mitte des 7. Jahrhunderts gegründete Kloster Weißenburg, das ab dem 8. Jahrhundert ein Benediktinerkloster war. Im Jahr 760 schenkte Pippin, der Vater Karls des Großen, dem Kloster und seinen Ländereien kirchliche Immunität.[1] Diese Ländereien, die Mundat, maßen etwa 20 km × 16 km und schlossen die Dörfer Altenstadt (heute ein Ortsteil von Wissembourg), Schleithal, Oberseebach, Steinseltz, Oberhoffen, Cleebourg, Rott, Weiler (heute ein Ortsteil von Wissembourg), Sankt Germanshof, Bobenthal, Schlettenbach, Finsternheim, Bärenbach, Schweigen und Rechtenbach, Schweighofen, Kapsweyer sowie Steinfeld mit ein.[2] Der Mundatwald war in karolingischer Zeit als die Sylva immunita bekannt.[3] Im Jahr 974 erlangte das Kloster Weißenburg den Status einer Reichsabtei, das heißt, das Kloster war reichsunmittelbar und der Abt ein Reichsprälat.[1]

Im Jahr 1524 wurde das schwer verschuldete Kloster von Papst Clemens VII. in ein Stift umgewandelt.[1][2] Ab 1546 unterstand es dem Hochstift Speyer.[1] Die Waldgebiete blieben bis zur Säkularisation nach der Französischen Revolution im Kirchenbesitz.

Als nach der Ära Napoleons 1815 im Frieden von Paris die Grenze zwischen Frankreich und der nun bayerischen Pfalz festgelegt wurde, fiel das gesamte Gebiet nördlich der Wieslauter an das Königreich Bayern, nur Wissembourg blieb insgesamt französisch. Heute ist die deutsch-französische Grenze in diesem Gebiet unverändert, allerdings war das Elsass zwischenzeitlich zweimal deutsch.

Eine Besonderheit gab es bei den privatrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Infolge des Pariser Friedensvertrages war die Stadt Wissembourg Miteigentümerin von 30 km² Wald auf der deutschen Seite der Grenze, und zwar zu gleichen Teilen mit dem bayerischen Staat. Ebenso teilte sie sich 20 km² Wald auf der französischen Seite mit dem französischen Staat. Diese Situation wurde durch Landtausch in den 1930er Jahren bereinigt, kriegsbedingt allerdings teilweise erst durch einen 1959 unterzeichneten Vertrag, der auf 1938 zurückdatiert wurde.[4]

Nach dem Zweiten Weltkrieg

Im Jahr 1946 verleibte die französische Besatzungsbehörde ein Gebiet von 7 km² im deutschen Teil des Oberen Mundatwaldes verwaltungsmäßig dem französischen Staatsgebiet ein. Ziel war die Sicherstellung der Wasserversorgung für Wissembourg.[5][6] Rechtlich abgesichert wurde dies durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 über Grenzberichtigungen vom 23. April 1949, in der General Koenig, Chef des Französischen Oberkommandos in Deutschland, verschiedene vorläufige Änderungen der deutschen Westgrenze anordnete. Frankreich übernahm durch diese Verordnung vorübergehend die Gebietshoheit. Die territoriale Souveränität Deutschlands über das Gebiet des Mundatswaldes bestand zwar weiterhin, die Ausübung der deutschen Hoheitsgewalt war dort jedoch ausgeschlossen (sogenannte Verwaltungszession).[6] Ursprünglich schloss das fragliche Gebiet den Weiler Sankt Germanshof mit ein,[7] aber eine Korrektur im Jahr 1949 stellte sicher, dass nur unbewohntes Land betroffen war.[8] Eine formale Annexion, also dauerhafte Übertragung der territorialen Souveränität an Frankreich, war ursprünglich anscheinend geplant, sie wurde jedoch nie ausgeführt.[9]

Nach Verhandlungen über den Status des Gebiets wurde es 1962 in einen Vertrag mit aufgenommen, der verschiedene Grenzfragen zwischen den beiden Ländern im Paket lösen sollte. Der Vertrag hätte das gesamte Gebiet französisch gemacht, aber da ihn der Bundestag, anders als die Französische Nationalversammlung, nicht ratifizierte, trat er nicht in Kraft.[10][11]

1984 wurde die endgültige Einigung erzielt, die im Wesentlichen darin bestand, die Verwaltungshoheit und den zivilrechtlichen Grundbesitz für ein und dasselbe Territorium miteinander auszutauschen. In einem Notentausch zwischen den beiden Regierungen erklärte sich Frankreich mit der Aufhebung der Verordnung Nr. 212 einverstanden. Im Gegenzug verpflichtete sich die Bundesrepublik, die Französische Republik als Grundbesitzerin über das staatliche Land im fraglichen Gebiet (mit Ausnahme der Burgruine Guttenberg) ins Grundbuch einzutragen. Frankreich erhielt zudem die unbefristeten Holz-, Jagd- und Wasserrechte für das Gebiet sowie Ausgleichsgrundstücke als Ersatz für Privatbesitz aus der Zeit vor 1949 sowie für das Gelände der Burg.[6] Mit der Zustimmung der drei maßgeblichen Mächte Frankreich, Großbritannien und USA konnte dann 1986 der Bundestag die Verordnung Nr. 212 für aufgehoben erklären.[12] Seitdem ist der Obere Mundatwald wieder uneingeschränkt deutsches Hoheitsgebiet. Mit der Übertragung der Grundstücksrechte an Frankreich nach den deutschen Vorschriften wurde das Verfahren 1990 abgeschlossen.

Während die Staaten bestrebt waren, die Situation zu bereinigen, gab es erheblichen Protest von einer Anzahl von Bundesbürgern, die Lösungen, welche die französischen Ansprüche anerkannten, ablehnten.[13] 1988 schlug ein pensionierter Notar dem Amtsgericht Landau vor, ihn als Pfleger einzusetzen, der die Interessen des Deutschen Reichs gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten würde.[9] Da das fragliche Gebiet schon unter französischer Verwaltung stand, als 1949 das Grundgesetz proklamiert wurde, war dort seiner Meinung nach noch immer die Weimarer Reichsverfassung in Kraft.[5][9] Das Amtsgericht kam dieser Anregung nach, aber die Entscheidung wurde nach einer Beschwerde der Bundesregierung von der nächsthöheren Instanz korrigiert, da es keinen Grund zum Zweifel daran gebe, dass das fragliche Gebiet Teil des Landes Rheinland-Pfalz sei.[9]

Mittlerweile bestätigte die Justiz, auch französische Bürger, welche die Jagd im Oberen Mundatwald vom französischen Staat pachten, hätten sich an die deutschen Richtlinien für die Wildfütterung zu halten.[14][15]

Literatur

  • Karl Bertzel: Das völkerrechtliche Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich: zugleich ein Beitrag zu den Entschädigungsansprüchen elsaß-lothringer früherer Wehrmachtsangehöriger und zu den derzeitigen französischen territorialen Forderungen gegen Deutschland im Mundatwald. Kuratorium zur Erhaltung des Mundatwaldes, Zweibrücken 1979.
  • Dieter Blumenwitz: Das Deutsche Reich und die Bundesrepublik Deutschland im Streit um den Mundatwald?. In: AVR. 27, 1989, S. S. 1 ff.
  • Heidi Dünisch: Der Mundatwald – zur Bereinigung letzter Kriegsfolgenprobleme zwischen Deutschland und Frankreich. Lang, Frankfurt am Main 1989, ISBN 3-631-41900-7.
  • Siegfried Jutzi: Weht die Fahne des Deutschen Reiches wieder im Mundatwald?. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW). 1986, S. 2998 ff.
  • Siegfried Jutzi: Mundatwald und Sequesterland. Bereinigung letzter Kriegsfolgen zwischen Deutschland und Frankreich. In: AVR. 24, 1986, S. 277 ff.
  • Siegfried Jutzi: Das Deutsche Reich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Eigentums am Mundatwald?. In: AVR. 27, 1989, S. 81 ff.
  • Jacques Myard: L'accord du 10 mai 1984 sur le Mundat. In: Annuaire français de droit international. 31, 1985, S. 884–892.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d Patrimoine: Abbaye de bénédictins Saint-Pierre et Saint-Paul à Wissembourg
  2. a b Jacques Baquol, P. Ristelhuber: L’Alsace ancienne et moderne ou dictionnaire du Haut et du Bas-Rhin. 3. Auflage. Straßburg 1865
  3. G. Huffel: Economie forestière. Volume I. Paris 1904, S. 332
  4. La gazette de Wissembourg, d’Altenstadt et de Weiler (PDF) März 2007
  5. a b Mit den Alliierten leben. In: Die Zeit, Nr. 48/1988
  6. a b c Notenaustausch vom 10. Mai 1984
  7. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen. München 2003. S. 578
  8. Deutscher Bundestag: Bericht der Abgeordneten Bernrath, Ströbele, Clemens, Hirsch. Drucksache 10/4512, 10 December 1985. S. 32 f.
  9. a b c d Landgericht Landau: Beschluss vom 15. November 1988 (4 T 68/88), AVR 27 (1989), 110 (ZaöRV 50 [1990], 133)
  10. Marcel Neiss: Chasseurs français en Palatinat. Dernières Nouvelles d’Alsace. 3. Oktober 2008
  11. Bundesarchiv
  12. Artikel 14 des 1. Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts. 18. Februar 1986. (Bundesgesetzblatt I, S. 265 und 268)
  13. Hans-Joachim Noack: Tausche Pariser Kirche gegen deutschen Wald. In: Die Zeit, Nr. 10/1967
  14. Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 27. August 2007, Aktenzeichen 4 K 596/07.NW
  15. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2008, Aktenzeichen 8 A 11351/07.OVG

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