Münzverruf

Münzverruf

Münzverruf war im Mittelalter und der Neuzeit eine Erklärung des Münzrechtsinhabers, dass ihre Münzen oder ein Teil des umlaufenden Metallgeldes ab einem bestimmten Zeitpunkt ungültig werden.

Der Verruf geschah durch Aufruf bzw. schriftliche Bekanntmachung (Münzdekret, Gesetzblattform oder Plakate), die an öffentlichen Plätzen (Marktplatz, Rathaus, Post, Banken) angeschlagen wurden. Münzrechtsinhaber waren meist Länder, Fürsten, Münzstände oder Städte.

Darin wurden ausdrücklich bestimmte in- oder ausländische Münzsorten, teilweise mit Bilddarstellung, ab dem angegebenen Datum für nicht mehr oder nur noch beschränkt kursfähig erklärt. Im späten 18. Jahrhundert wurden auch häufig – neben fremden – sogar eigene Scheidemünzen älterer Jahrgänge „regelmäßig“ abgewertet, so dass z. B. 1 Pfennig „alter Währung“ nur noch für ½ Pfennig „neuer Währung“ angenommen wurde. Gelegentlich wurde bei älteren und ausländischen Talern und Goldmünzen zur Landeswährung auch mal aufgewertet, wenn diese zuvor im gesetzlichen Münzfuß (Feingehalt pro Nominalwert) abgewertet wurde. Niemand musste (in der Regel sogar durfte) nach diesem Termin dieses so bezeichnete Geld zum vormaligen Wert annehmen, da sie dann auch für Steuerzahlungen entsprechend umgewertet oder gar vollständig verrufen waren. Bei bevorstehenden Totalverruf waren häufig noch Umtauschmodalitäten auf diesen Gesetzen und Plakatanschlägen angegeben. Ergänzend wurden gelegentlich auch noch Bekanntmachungen zu Banknoten gemacht.

Mit Einführung der Goldmark-Reichswährung in Deutschland wurden ab 1871 der Hauptteil aller vormaligen Landesmünzen und ‑banknoten und deren Teilsorten in mehreren über die weiteren Jahre verteilten Gesetzesblättern bis 1878 verrufen und gleichzeitig die offiziellen Umtauschkurse in Mark zum spätestmöglichen Umtauschdatum veröffentlicht.

Der bisher letzte deutsche Münz-(bzw. Geld-)verruf war die Einführung des Euro in Deutschland 2002. Die deutsche Mark (DM) wurde durch den Euro ersetzt und stellt kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr dar, es ist jedoch (zeitlich unbegrenzt) möglich, Werte der alten Währung (sowohl Scheine als auch Münzen) über die Filialen der deutschen Bundesbank (frühere Landeszentralbanken) in den entsprechenden Gegenwert des Euro umzutauschen. Da die Bundesbank jedoch keinen Publikumsverkehr betreibt, wird dieser Umtausch üblicherweise von Geschäftsbanken in Stellvertretung übernommen, wobei die Bundesbank zur Echtheitskontrolle einbezogen ist. Des Weiteren ist es jedem Bürger überlassen, im Rahmen von Sonderaktionen die Annahme alter Währungswerte beispielsweise für den Erwerb von Waren wieder aufzunehmen. Derartige Aktionen wurden bereits mehrfach von Einzelhändlern oder Marktketten (gelegentlich auch von Städten bzw. allen in einer Stadt ansässigen Einzelhändlern) durchgeführt.

Siehe auch

Literatur

  • Roland Gräßler: Die Erfurter Münzprägung des Erzbistums Mainz von 1756 bis 1802, Eigenverlag 2003

Weblinks


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