Nachschusspflicht

Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht tritt insbesondere im Gesellschaftsrecht und Bankwesen auf.

Gesellschaftsrecht

Als Nachschusspflicht bezeichnet man die Verpflichtung eines Gesellschafters oder Genossen, anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften. Sie kann sich aus dem Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

In diesem Zusammenhang unterscheidet man zwei Arten von Nachschusspflicht. Sie ist entweder beschränkt (bis zur Haftsumme) oder auch unbeschränkt.

Bei der beschränkten Nachschusspflicht (bspw. gem. § 28 GmbHG) wird ein nachzuzahlender Höchstbetrag ermittelt, um den Fehlbetrag auszugleichen. Dieser Betrag richtet sich dabei nach der Höhe der Geschäftsanteile. Es kann aber auch zu einer Kaduzierung, allerdings zu keiner kollektiven kommen.

Bei der unbeschränkten Nachschusspflicht (bspw. gem. § 27 GmbHG), wenn also von vornherein nicht klar ist, in welcher Höhe nachgezahlt werden muss, kann sich ein Gesellschafter aufgrund des sogenannten Abandonrechts entziehen. Der Gesellschaftsanteil wird hierzu vom Gesellschafter zur Versteigerung zur Verfügung gestellt. Der Erlös steht dabei der Gesellschaft bis zur Höhe des zu leistenden Nachschusses zu.

Bankwesen

Als Nachschusspflicht wird auch die Verpflichtung eines Kreditnehmers bezeichnet, bei einem Effektenlombardkredit zusätzliche Wertpapiere bzw. Barmittel einzubringen, wenn der Depotwert unter die Inanspruchnahme des Kredites fällt.

Kursschwankungen der beliehenen Wertpapiere verändern unmittelbar die Beleihungsgrenze und damit auch das Kreditlimit. Sinkt die Beleihungsgrenze kursbedingt, ohne dass das Kreditlimit hieran angepasst werden kann, werden Nachbesicherungsrechte der AGB ausgelöst („margin call“). Es handelt sich um Covenants, die in Ziff. 13 Abs. 2 AGB-Banken und 22. Abs. 1 AGB-Sparkassen umfassend geregelt sind. Der Kunde ist dann verpflichtet, weitere Wertpapiere zu verpfänden, um die Beleihungsgrenze an das Kreditlimit anzupassen. Kommt der Kreditnehmer diesem Verlangen nicht nach, werden automatisch Kündigungsrechte nach Ziff. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 19 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Ziff. 26 Abs. 2b AGB-Sparkassen ausgelöst (siehe Negativerklärung). Diese Regelung entspricht dem Norminhalt des § 490 Abs. 1 BGB, der sich auch auf den Wertverfall gestellter Sicherheiten erstreckt (siehe Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse).


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