Ausländerausweis

Ausländerausweis
Ausweis für Kurzaufenthalter

Der Ausländerausweis ist ein Ausweis, der für dauerhaft oder vorübergehend in der Schweiz lebende Ausländer ausgestellt wird.

  • Der hellgraue Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) wird an Ausländer aus dem EU/EFTA-Raum mit und ohne Arbeitsvertrag für fünf Jahre erteilt und jeweils um fünf Jahre verlängert. Drittstaatsangehörigen wird der Ausweis für ein Jahr erteilt und jeweils um ein Jahr verlängert, nach dem fünften Aufenthaltsjahr erfolgt die Verlängerung üblicherweise für zwei Jahre oder bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Straftaten oder Fürsorgeabhängigkeit führen zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung.
  • Der hellgrüne Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) ermöglicht Ausländern aus dem EU/EFTA-Raum sowie anerkannten Flüchtlingen, welche mindestens fünf Jahre, resp. Drittstaatsangehörigen, welche mindestens zehn Jahre in der Schweiz leben, den uneingeschränkten Aufenthalt.
  • Der rote Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit) wird an Angehörige von Diplomaten und Mitarbeiter internationaler Organisationen erteilt und ist an die Tätigkeit des Diplomaten geknüpft.
  • Der braune Ausweis G (Grenzgängerbewilligung) gilt für Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
  • Der fliederfarbene Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung) gilt für Ausländer, die weniger als ein Jahr in der Schweiz arbeiten, studieren oder Praktika absolvieren.
Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer

Asylbewerber und Flüchtlinge erhalten ebenfalls einen Ausländerausweis, sie sind bzgl. Wohnsitznahme an den Aufnahmekanton gebunden und können weiteren Reiseeinschränkungen unterworfen sein:

  • Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben, erhalten für die Dauer des Verfahrens den dunkelblauen Ausweis N.
  • Einen blauen Ausweis F (Vorläufig Aufgenommene) erhalten ausländische Personen, die zwar keine Aufenthaltsbewilligung besitzen, deren Ausweisung aber unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) ist.
  • Der hellblaue Ausweis S (Schutzbedürftige) wird an Bürgerkriegsflüchtlinge vergeben. Der Bundesrat bestimmt Beginn und Ende der Schutzbedürftigkeit.

Der bisherige Ausländerausweis wird im Rahmen des Schengener Abkommens ab Dezember 2008 für Drittstaatenangehörige durch einen Ausweis im Kreditkartenformat abgelöst. Dies ist nötig, weil sich mit dem Beitritt zu Schengen die Ausweise für Ausländer aus EU/EFTA-Staaten von denen der Drittstaatenangehörigen unterscheiden müssen. Ausländer aus EU/EFTA-Staaten sowie Personen aus dem Asylbereich erhalten weiterhin den bisherigen Ausländerausweis aus Papier. Drittstaatenangehörigen, die Mitglieder einer Familie von Schengen-Staatsangehörigen sind, wird der neue Ausländerausweis ebenfalls nicht ausgestellt. Ab Herbst 2010 werden – ebenfalls im Rahmen des Schengener Abkommens – biometrische Informationen im neuen Ausländerausweis (Kreditkartenformat) gespeichert.

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