Reichsarmee

Reichsarmee

Als Reichsarmee, Reichsheer oder Reichsarmatur (lateinisch: exercitus imperii) wurde das Heeresaufgebot des Heiligen Römischen Reiches bezeichnet. Anders als das Vasallenheer in fränkischer Zeit war sie nicht mehr das Heer des Kaisers, sondern ein unmittelbares Machtinstrument des Reiches und wurde vom Reichstag aufgeboten. Sie diente sowohl als Instrument der Reichsexekution nach innen als auch zur Verteidigung des Reiches nach außen. Neben der Reichsarmee gab es auch eine Kaiserliche Armee, die dieser ohne Beteiligung des Reichstages aufstellte und einsetzte.[1]

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage und nominelle Stärke

→ siehe auch Reichsheeresverfassung

Das Reichsheer von 1422

Auf dem Reichstag 1422 zu Nürnberg kam erstmals eine Aufstellung der für ein Reichsheer zu stellenden Truppen zustande[2]. In den folgenden hundert Jahren wurde der Umfang der Reichsarmee wechselnd in konkreten Truppenstärken oder in Geldbeträgen zu ihrer Finanzierung festgesetzt. Auf dem Reichstag zu Worms 1521 wurde durch die „allzeit neueste Matrikel“ sowohl die Stärke auf 20.000 Mann Infanterie (genau 20.063) und 4.000 Mann Kavallerie (genau 4.202) wie auch die Summe der Entlohnung für einen Monat (Römermonat) auf 51.269 fl (=Gulden) festgeschrieben.[3]

Die Reichsmatrikel legte fest, wie viel Truppen die einzelnen Reichsstände zur Reichsarmee zu stellen hatten.

Die erste Reichsmatrikel von 1422 schrieb folgende Truppen noch für die einzelnen Reichsstände vor[4]:

1913 gleven (ursprünglich Lanze, hier: die kleinste Einheit der Kavallerie, d. h. ein Ritter mit drei bis vier Mann Gefolge)
24 gewapneter die geriten sind
486 schuczen (Schützen)
20 schuczen gerittner
6 spiss
250 pferd

1500: Kreistruppen bilden das Reichsheer

Die Reichskreise entstanden erst zu Beginn des 16. Jahrhunderts. Die ersten sechs Reichskreise wurden auf dem Reichstag von Augsburg 1500 eingerichtet. Sie wurden lediglich mit Nummern bezeichnet und setzten sich aus Reichsständen aller Gruppen mit Ausnahme der Kurfürsten zusammen. Mit der Schaffung vier weiterer Reichskreise im Jahre 1512 wurden nun auch die österreichischen Erblande und die Kurfürstentümer mit in die Kreisverfassung eingebunden.

Fortan bezeichnete man die Kontingente der Reichskreise als Kreistruppen, die diese zur Reichsarmee des Heiligen Römischen Reiches tatsächlich stellten. Nach der Reichsdefensionalordnung waren zwar alle Reichskreise verpflichtet, Kontingente zu stellen, aber nicht alle kamen dieser Verpflichtung nach.

Die auf dem Wormser Reichstag von 1521 aufgestellte „allzeit neueste Matrikel“[5] bestimmte das einfache Reichsaufgebot, das „Simplum“, mit 4.202 Reitern und 20.063 Fußknechten, später vereinfacht auf 4.000 bzw. 20.000. Ihre Besoldung, für einen Reiter zehn Gulden, ab 1542 zwölf Gulden, und für einen Fußknecht vier Gulden, betrug pro Monat 128.000 Gulden. Diese Summe, ein Römermonat genannt, wurde zum Maßstab für die Beiträge der Kreise zur Kriegskasse. Der Anschlag konnte für einen Krieg verdoppelt oder vervielfacht werden ("Duplum", "Triplum" usw.).

1681: Reichdefensionalordnung

Die Reichsheeresverfassung („Reichsdefensionalordnung“) von 1681 bestimmte endgültig die Zusammensetzung dieses Reichsheeres für große, das gesamte Reich betreffende Einsätze aus den Kontingenten der Reichskreise. Die einfache Gesamtstärke (Simplum, lat. simplum das Einfache) wurde nun auf 40.000 Mann festgelegt (28.000 Mann Infanterie, 12.000 Mann Kavallerie) und blieb bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 annähernd gleich. Die Territorien des Reiches hatten das simplum von Truppen für die Reichsarmee ständig unter Waffen zu halten. Bei Bedarf konnte das Reich auch das Doppelte (duplum) oder Dreifache (triplum) dieses Kontingents verlangen. In der Praxis erfüllten die Fürsten ihre Pflicht nicht selten nur durch Stellung unzureichend ausgestatteter und ausgebildeter Truppen, während gute Verbände (sofern vorhanden) für die eigene Machtpolitik eingesetzt oder gegen Subsidien an fremde Fürsten vermietet wurden. Die Verwendbarkeit der Reichsarmee litt zudem darunter, dass die Kontingente der Reichskreise aus Truppen verschiedener Reichsstände zusammengesetzt waren, die in Friedenszeiten nie miteinander übten und meist unterschiedliche Exerzierreglements hatten, was einen geschlossenen Einsatz mit anderen Kontingenten sehr erschwerte. Für die offene Feldschlacht daher nur bedingt geeignet, wurden die Truppen oft für Sicherungs- und Besatzungsaufgaben eingesetzt, so z. B. die fränkische Kreisinfanterie bei der Sendlinger Mordweihnacht.[6]

Soll-Zusammensetzung der Reichsarmee 1681[7]
Reichskreis Kavallerie Infanterie
Österreichischer Reichskreis 2.522 5.507
Burgundischer Reichskreis 1.321 2.708
Kurrheinischer Reichskreis 600 2.707
Fränkischer Reichskreis 980 1.902
Bayerischer Reichskreis 800 1.494
Schwäbischer Reichskreis 1.321 2.707
Oberrheinischer Reichskreis 491 2.853
Niederrheinisch-Westfälischer Reichskreis 1.321 2.708
Obersächsischer Reichskreis 1.322 2.707
Niedersächsischer Reichskreis 1.322 2.707
Summe 12.000 28.000

Die weitere Aufteilung innerhalb des Kreises auf die einzelnen Reichsstände nach Maßgabe der Wormser Matrikel war jetzt Sache der Kreise.

Kommandostruktur

Oberkommando

Das Oberkommando über die Reichsarmee führte der Kaiser selbst oder ein Reichsgeneralleutnant als sein Stellvertreter, später ein Reichsgeneralfeldmarschall, der de facto nur von Kaiser und Reichstag gemeinsam ernannt werden konnte, da eine eindeutige Bestimmung niemals wirklich erfolgte.[8] Wegen der auf dem Reichstag 1555 zu Augsburg beschlossenen Parität wurde jeweils ein katholischer und ein evangelischer Reichsgeneralfeldmarschall ernannt. Die oberste Leitung des Reichskriegs lag in der Hand eines Reichskriegsrats, dessen Aufstellung im Belieben der Reichsstände lag. Seit dem 17. Jahrhundert legten die Wahlkapitulationen fest, dass der Reichskriegsrat aus 6 katholischen und 6 evangelischen Räten und zeitweise zusätzlich aus den Kreisdirektoren bestand. Weitere Dienstgrade auf Reichsebene waren (aufsteigend) Reichs-Generalfeldzeugmeister zu Fuß, -Generalwachtmeister zu Ross, -Generalfeldzeugmeisterleutnant (Infanterie), -Generalfeldzeugmeister (Infanterie), -General von der Kavallerie, -Generalleutnant. Auch diese Stellen wurden gewöhnlich konfessionell doppelt besetzt. Niedrigere Dienstgrade waren nicht erforderlich, da die einzelnen Kontingente durch Kommandeure der Kreise oder Stände geführt wurden.[9]

Kreisobristen

Nur in wenigen Kreisen wurde das Amt des Kreishauptmanns/Kreisobristen als militärischer Führer tatsächlich und auf Dauer geschaffen. In einigen Kreisen wurde für die Führung der eigenen Truppen das Amt des Kreisgenerals geschaffen, der vom Kreis bestellt und mit seinem Stab ebenso aus der Kreiskasse bezahlt wurde wie die Kommandeure der Regimenter. Die Bestellung und Bezahlung der übrigen Offiziere erfolgte teilweise durch die Kreise, teilweise durch kontingentstellenden Stände selbst.

Tatsächliche Aufgebote der Reichsarmee

Interessenkonflikte zwischen Kaiser, Reichsständen und den Kreisen

Aufgrund der oft unterschiedlichen politischen Interessen des Kaisers, der großen Reichsfürsten und der Reichskreise kam auf dem Reichstag – wenn überhaupt – nur selten oder verzögert eine Einigung über das Aufgebot der Reichsarmee zu einem Reichskrieg oder einer Reichsexekution zustande. Auch nach einem Beschluss des Reichstags stellten nicht immer alle Reichsfürsten oder Reichskreise Truppen zur Reichsarmee.

Die einzelnen Reichskreise setzten sich zudem aus einer unterschiedlichen Zahl von Reichständen zusammen. So bestand der Österreichische Kreis aus den habsburgischen Erblanden und umfasste praktisch nur einen Reichsstand, das andere Extrem war der Schwäbische Kreis mit 81 Reichsständen. Dies machte sich auch bei der Stellung von Truppen zur Reichsarmee bemerkbar.

Die Reichsstände hatten im Westfälischen Frieden 1648 das Recht erworben, eigene Truppen aufzustellen (lat. jus armorum). Die mächtigen Fürsten stellten daher zur Verfolgung ihrer Interessen Truppen auf (so genannte armierte Reichsstände). Sie waren folgerichtig auch nicht gewillt, Macht oder Truppen an den Kreis abzutreten. Wenn überhaupt, stellten sie ihre Truppen direkt an den Kaiser im Rahmen eines Subsidienvertrages, also zur kaiserlichen Armee. Kleinere Reichsstände, die zu einem Kreis der armierten Reichsstände gehörten, stellten entweder gar keine Truppen auf, unterstellten ihre Kontingente ebenfalls direkt der kaiserlichen Armee oder kauften sich von ihrer Verpflichtung frei, indem sie ihr Kontingent in Form von Geldzahlungen ablösten.

Nur die vier „Vorderen“ Kreise, die direkt an Frankreich grenzten, der Niederrheinisch-Westfälische Reichskreis, der Oberrheinische Reichskreis und vor allem der Fränkische Reichskreis und der Schwäbische Reichskreis organisierten ihr Militärwesen dauerhaft, als einziger unterhielt der Schwäbische Reichskreis stehende Truppen (lateinisch miles perpetuus).

Zu Beginn des Spanischen Erbfolgekriegs wurde auf dem Reichstag zu Regensburg 1702 die Aufstellung eines Stehenden Reichsheers erwogen, es kam aber nie dazu. Die Reichsarmee bestand daher immer nur während einzelner Kriege.

→ siehe auch

Reichskriege

„Zu keinem Reichskrieg stellten alle Reichsstände oder seit 1681 alle Reichskreise gleichrangig Soldaten.“[10] Ob und wie viel Truppen sie tatsächlich nach erfolgtem Beschluss des Reichstags stellten, hing von den jeweils bestehenden politischen Verhältnissen innerhalb eines Kreises ab oder von seinen außenpolitischen Bestrebungen. Gegenüber dem Reich waren die Kreisauschreibenden Fürsten im Falle eines erklärten Reichskrieges verantwortlich für die vollständige Gestellung des Kreiskontingents. Sie hatten auch die Kreisgeneralität der Reichsgewalt „anzuweisen, das heißt deren militärischem Kommando zu unterstellen“.[11]

Türkenkrieg 1663/64

Im Krieg des Kaisers gegen die Türken beschloss der Reichstag im Februar 1664 zur „eyligen Hülf“ die erste, noch freiwillige Armatur des Reiches. So stellte der Schwäbische Reichskreis zwei Regimenter zu Fuß und vier Kompanien Reiterei zu Reichsarmee.

Türkenkrieg 1683–1699

Gesamtstärke 1686: 40.000 Mann[12]. Verschiedene Reichskreise stellten Truppen zur Verfügung. So stellte der Schwäbische Reichskreis je ein katholisches und evangelisches[13] Regiment zu Pferd und Regiment zu Fuß als freiwillige Türkenhilfe nur dem Kaiser für sechs Feldzüge (1683 – 1686) in Ungarn jeweils auf Anforderung unter gewissen Bedingungen zur Verfügung[14].

Französisch-Holländischen Krieg 1672–1678

Im Französisch-Holländischen Krieg wurde die Reichsarmee durch Reichsschluss von 1674 eingesetzt. Hier stellte beispielsweise der Schwäbische Reichskreis ab Sommer 1675 zwei katholische und zwei evangelische eigene Regimenter, die zwar dem Reichskommando unterstellt wurden, aber im Lande blieben. Sie wurden 1677 aufgelöst.

Pfälzischer Erbfolgekrieg 1688–1697

Der Reichsschluß vom 14. Februar 1689 legte die Teilnahme der Reichsarmee im Pfälzischen Erbfolgekrieg (1688–1697) gegen Frankreich fest. Ihre Gesamtstärke betrug 1691: 19.000 Mann[15]. Hier stellte z.B. der Schwäbische Reichskreis drei katholische und zwei evangelische eigene Regimenter, ab 1691 ein zusätzliches gemischtes Dragonerregiment, ab 1696 ein weiteres gemischtes Regiment zu Fuß. Von 1693 bis 1698 nahm der Kreis außerdem drei württembergische Hausregimenter als Subsidientruppen in Sold, die er ebenfalls zur Reichsarmee stellte.

Spanischer Erbfolgekrieg 1701–1714

Für den Krieg gegen Frankreich im Spanischen Erbfolgekrieg (1701–1714) wurde die Reichsarmee laut Reichsschluß vom 30. September 1702 mobilisiert. Sie hatte 1702 eine Gesamtstärke 44.000 Mann[16]. Hier stellte der Schwäbische Reichskreis zwei Regimenter zu Pferd, ein Dragonerregiment und fünf Regimenter zu Fuß. Die fünf Grenadierkompanien wurden meist von ihren Regimentern getrennt in einem besonderen Grenadierbataillon als taktische Einheit eingesetzt.

Polnischer Erbfolgekrieg 1733–1738

Der Reichsschluß von 1734 bot die Reichsarmee aufgrund der Besetzung Lothringens durch Frankreich auf, vgl. Polnischen Erbfolgekrieg (1733–1738); hier stellte z.B. der Schwäbische Reichskreis alle seine Truppen (ein Kürassier-Regiment, ein Dragonerregiment und drei Regimenter zu Fuß) auf.

1. Koalitionskrieg 1792–1797

Der Reichsschluß vom 22. März 1793[17] setzte die Reichsarmee im Krieg gegen das revolutionäre Frankreich im 1. Koalitionskrieg (1792–1797) ein. Die Gesamtstärke betrug 1795 44.000 Mann[18]. Der Schwäbische Reichskreis stellte 1796 als einziger ein komplettes Corps (Fünffaches der Matrikularstärke ’’Quintuplum’’ = 7.300 Mann; mit einem Kürassier-Regiment, einem Dragoner-Regiment, vier Regimentern zu Fuß, zwei Grenadier-Bataillonen, zwei combinierten Bataillonen und einer Artillerie-Reserve von 20 Geschützen), gegliedert in drei Brigaden. Herzog Friedrich II. von Württemberg schloss am 17. Juli 1797 mit General Moreau einen Waffenstillstand und berief sein Kontingent vom schwäbischen Korps ab, der badische Markgraf Carl Friedrich folgte diesem Schritt am 25. Juli. Der Kreis verhandelte dann für die restlichen Truppen ebenfalls wegen eines Waffenstillstands. Noch vor Abschluss der Verhandlungen ließ der kaiserliche Feldmarschall Erzherzog Karl am 29. Juli die bei Biberach an der Riß stehenden Reste des schwäbischen Korps (4.000 Mann Infanterie, 850 Reiter und 21 Geschütze) durch 6.000 Mann umstellen und entwaffnen[19]. Der Fränkische Kreis stellte ein Kürassier-Regiment, ein Dragoner-Regiment, vier Regimenter zu Fuß, zwei Grenadier-Kompanien und Artillerie. Der Bayerische Kreis stellte ein Regiment zu Fuß. Kurpfalz-Bayern stellte seine Truppen direkt zur Reichsarmee. Der Oberrheinische Kreis stellte drei Regimenter. Der Kurrheinische Kreis stellte vier Regimenter. Der Niederrheinisch-Westfälische Kreis stellte drei Regimenter zu Fuß.

2. Koalitionskrieg 1799–1802

Auch der letzte Krieg der Reichsarmee wurde gegen Frankreich geführt. Im 2. Koalitionskrieg (1799–1802) wurde per Reichsschluß vom 16. September 1799 ein letztes Aufgebot aufgestellt. Der Schwäbische Reichskreis etwa stellte kein geschlossenes Korps. Württemberg und Baden stellten ihre Kontingente zusammen mit eigenen Truppen zur Reichsarmee. Das 3. Kreis-Infanterie-Regiment (Königsegg-Aulendorf) und das Kreis-Kürassier-Regiment (Hohenzollern) wurden mit österreichischen Uniformen in das österreichische Heer eingegliedert.

Die Reichsexekutionen

gegen Mecklenburg 1719

1718 beauftragte der Kaiser den Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg und den Fürsten von Braunschweig-Wolfenbüttel mit der Reichsexekution gegen Mecklenburg. 1719 marschierten 11.000 Mann in Mecklenburg ein und übernahmen mit kaiserlichem Mandat die Landesverwaltung von Mecklenburg.[20]

gegen Preußen 1757–63

Die wichtigste Reichsexekution erfolgte durch Reichsschluß vom 17. Januar 1757 gegen Preußen, das durch die Besetzung Sachsens 1756 im Siebenjährigen Krieg Landfriedensbruch begangen hatte. Der Fränkische, der Schwäbische, der Oberrheinische, der Kurrheinische, der Niederrheinisch-Westfälische und der Sächsische Reichskreis stellten daraufhin mit großer Verspätung Truppen. Die Reichsarmee wurde in der Schlacht bei Roßbach geschlossen unter französischem Kommando eingesetzt und von den Preußen entscheidend geschlagen. Obwohl sie sich dabei durchaus ordentlich gehalten hatte und die Niederlage primär auf fehlerhafte Planung durch den französischen Oberkommandierenden Prince Soubise zurückzuführen war, dichtete die preußisch-deutsche Geschichtsschreibung der Reichsarmee später den Spottnamen „Reißausarmee“ an.

gegen Lüttich 1790/91

1789 verhängte das Reichskammergericht in Wetzlar die Reichsexekution über das revolutionäre Lüttich. In Unruhen wurde zuvor der Fürstbischof Konstantin von Hoensbruch vertrieben. Der Niederrheinisch-Westfälische Reichskreis war mit der Umsetzung der Reichsexekution beauftragt.[21]

Das Ende der Reichsarmee

Mit dem Heiligen Römischen Reich ging auch die Reichsarmee unter. Der Rheinbund hatte keine einheitliche Heeresstruktur mehr, sondern sah nur die Stellung von Truppen unter französischem Kommando vor.

Siehe auch

Quellen

  • Heeresmatrikel von 1422 als Volltext im Projekt Wikisource
  • Reichsmatrikel von 1521 als Volltext im Projekt Wikisource
  • Verzeichnis der Reichskreise von 1532 als Digitalisat und Volltext im Projekt Wikisource
  • Der Augsburger Reichsabschied ("Augsburger Religionsfrieden" 1555) im Volltext
  • Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ( Hrsg): Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Sigmund, zweite Abteilung 1421 – 1426. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1956.
  • Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ( Hrsg).: Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Friedrich III., Achte Abteilung 1471. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999, ISBN 3-525-35203-4.
  • Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I., Erster Band Reichstag z Frankfurt 1486, Teil I. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1989, ISBN 3-525-35403-7.
  • Hanns Hubert Hofmann: Quellen zum Verfassungsorganismus des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1495-1815. 1. Auflage. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1976.

Literatur

  • Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383–1806). Geschichte und Aktenedition. Stuttgart 1998, ISBN 978-3-515-07146-8, S. 488ff. (Fahnen und Uniformen der Kreismilitärs) online bei Google Books
  • Siegfried Fiedler: Taktik und Strategie der Kabinettskriege. Weltbild, Augsburg 2002, ISBN 3-8289-0521-8 (Lizenzausgabe Ausgabe Bernhard & Graefe Verlag 1986)., S. 188-199.
  • Hans-Joachim Harder: Militärgeschichtliches Handbuch Baden-Württemberg. Herausgeber Militärgeschichtliches Forschungsamt, Kohlhammer Verlag, Stuttgart 1987, ISBN 3-17-009856-X.
  • Max Jähns: Zur Geschichte der Kriegsverfassung des deutschen Reiches. In: Preußische Jahrbücher. 39, Berlin 1877.
  • Karl Linnebach: Reichskriegsverfassung und Reichsarmee von 1648 bis 1806. In: Karl Linnebach (Hrsg.): Deutsche Heeresgeschichte. 2. Auflage. Hamburg 1943.
  • Helmut Neuhaus: Das Reich im Kampf gegen Friedrich den Großen - Reichsarmee und Reichskriegführung im Siebenjährigen Krieg. In: Bernhard Kröner (Hrsg.): Europa im Zeitalter Friedrichs des Großen - Wirtschaft, Gesellschaft, Kriege. München 1989, S. 213–243.
  • Gerhard Papke: Von der Miliz zum Stehenden Heer: Wehrwesen im Absolutismus. In: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.): Deutsche Militärgeschichte in sechs Bänden. Band 1, Nr. Abschnitt I, Manfred Pawlak Verlagsgesellschaft, Herrsching 1983, ISBN 3881991123 (Lizenzausgabe der Ausgabe Bernard & Grafe Verlag, München).
  • Martin Rink, Harald Potempa: Der Zusammenbruch des Alten Reichs (962-1806) und des alten Preußen im Jahre 1806. In: Militärgeschichte. Heft 3/2006, Militärgeschichtliches Forschungsamt, ISSN 0940-4163
  • Peter-Christoph Storm: Der Schwäbische Kreis als Feldherr. Duncker & Humblot Berlin 1974, ISBN 3-428-03033-8. (Schriften zur Verfassungsgeschichte Band 21)
  • Siegfried Fiedler: Kriegswesen und Kriegführung im Zeitalter der Landsknechte. Bernard & Graefe Verlag, Koblenz 1985, ISBN 3-7637-5462-8.
  • Hanns Weigl: Die Kriegsverfassung des alten deutschen Reiches von der Wormser Matrikel bis zur Auflösung. Bamberg 1912 (Inaugural-Dissertation der juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität zu Erlangen).
  • Jürg Zimmermann: Militärverwaltung und Heeresaufbringung in Österreich bis 1806. In: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.): Deutsche Militärgeschichte in sechs Bänden. Band 1, Nr. Abschnitt III, Manfred Pawlak Verlagsgesellschaft, Herrsching 1983, ISBN 3881991123 (Lizenzausgabe der Ausgabe Bernard & Grafe Verlag, München).

Weblinks

Einzelnachweis

  1. nach Papke S. 237
  2. ’’Anslag des teglichen kriegs zu Beheim’’ in Histor. Komm. S. 156ff
  3. Reichsmatrikel
  4. zitiert nach Heeresmatrikel von 1422
  5. Hofmann, S. 41ff
  6. Zur Entwicklung der Reichsdefensialordnung vgl. Heinz Angermeier: Die Reichskriegsverfassung in der Politik der Jahre 1679-1681. Germanistische Abteilung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. 82, Wien 1965, S. 190f.; zur Auswirkungen der Ordnung vgl. Richard Fester: Die armierten Stände und die Reichskriegsverfassung 1681-1697. In: Dissertation. Straßburg 1886, S. 190f.
  7. vgl. Militärgeschichtliches Forschungsamt, Militärgeschichte - Zeitschrift für historische Bildung, Ausgabe 3/2006, Tabelle S. 7
  8. Hanns Weigl: Die Kriegsverfassung des alten deutschen Reiches von der Wormser Matrikel bis zur Auflösung. Bamberg 1912 (Inaugural-Dissertation der juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität zu Erlangen). S. 61f.
  9. Zum Charakter des Oberkommandos vgl. beispielhaft Johann Jakob Moser: Teutsches Staatsrecht, 50 Teile, 1737–1754, Band 50, Seite [1]
  10. zitiert nach Papke, S. 254
  11. nach Storm, S. 172 ff.
  12. zit. nach Rink und Potempa, S. 7.
  13. Die Bezeichnung katholisch und evangelisch bezog sich auf das Bekenntnis der truppenstellenden Stände, nicht auf das der Soldaten.
  14. nach Storm, S. 88
  15. zit. nach Rink und Potempa, S. 7
  16. zit. nach Rink und Potempa, S. 7.
  17. vgl. Rezension zum Zustand der Reichsarmee (1797) in der allgemeinen Literatur-Zeitung
  18. zit. nach Rink und Potempa, S. 7.
  19. Harder, S. 36f.
  20. vgl. Von Harm Klueting, Wolfgang Schmale: Das Reich und seine Territorialstaaten im 17. und 18. Jahrhundert
  21. Vgl. Dominique Bourel: Zwischen Abwehr und Neutralität: Preußen und die Französische Revolution 1789 bis 1795/1795 bis 1803/06. In: Preussen und die revolutionäre Herausforderung seit 1789: Ergebnisse einer Konferenz. von Walter de Gruyter, Berlin 1991, ISBN 3-11-012684-2 online bei google books

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Synonyme:

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