Schulbuchprivileg

Schulbuchprivileg

Das Schulbuchprivileg bezeichnet eine Einschränkung des Urheberrechts. Dies wird geregelt im § 46 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte).

Dieser Paragraph regelt den Nachdruck / die Produktion von Fremdtexten, Bildern oder Werken der Musik für sogenannte "nichtgewerbliche Bildungsträger" also beispielsweise für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch. Der Paragraph bezieht sich dabei auf das Erscheinen in "einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch [...]" bestimmt ist - also in der Regel Schulbücher (Vgl. § 46 UrhG, Abs. 1). § 46 UrhG regelt nicht die Modalitäten einer anderweitigen Vervielfältigung an Schulen (bspw. Kopien).

Das Privileg besteht darin, dass der Nutzung eines Werkes von dem jeweiligen Urheber nicht zugestimmt werden muss, sondern lediglich eine Meldung der Nutzung bei einer Verwertungsgesellschaft oder dem Urheber selbst erfolgen muss. Der Urheber kann der Veröffentlichung nur widersprechen, wenn das betreffende Werk "seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat." (§ 46 UrhG, Abs. 5)

Die Urheber erhalten eine Vergütung für die Nutzung.


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