Stoffbesitzer

Stoffbesitzer

Stoffbesitzer ist ein juristischer, steuerrechtlicher Begriff und bezeichnet eine natürliche Person ohne eigenes Brenngerät, die in einer Abfindungsbrennerei selbstgewonnene Obststoffe zu Branntwein verarbeiten lässt. Grundlage ist der § 9 der Brennereiordnung.

Beim Stoffbesitzerbrennen dürfen nur selbstgewonne Obststoffe gebrannt werden. Als selbstgewonnen gelten Stoffe, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z. B. Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt (z. B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z. B. Wein, Weintrester, Weinhefe). Das Obst muss zudem von Flächen stammen, die im § 9 Abs. 6 der Brennereiordnung als Stoffbesitzergebiet ausgewiesen sind (vornehmlich Süddeutschland). Aus einem Haushalt darf nur eine Person Stoffbesitzer sein.

Der Stoffbesitzer benötigt keine förmliche Erlaubnis der Zollbehörden; die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer (Zollvordruck 1221) beim Hauptzollamt Stuttgart. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten, die auch ein Brennereibesitzer hat, denn er ist Herr des Verfahrens. Die Abfindungsanmeldung gibt er in eigenem Namen ab. Der Abfindungsbrenner nimmt den Abtrieb in seiner Brennerei für den Stoffbesitzer nur im Auftrag vor. Für die Einhaltung von Hygienevorschriften, Zollvorschriften etc. ist der Stoffbesitzer selbst verantwortlich.

Stoffbesitzer können wie die Abfindungsbrennereien 50 Liter Alkohol pro Jahr herstellen und ebenso an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abliefern bzw. im Abschnitt brennen. Dies bedeutet, dass sie innerhalb eines Zehnjahreszeitraums 500 Liter Alkohol herstellen können, ohne dass sie sich dabei an ein einzelnes Jahreskontingent halten müssen.

Vom Ende des Branntweinmonopols sind auch die Stoffbesitzer betroffen. Ihre Möglichkeit, Branntwein subventioniert an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern, soll von 1. Oktober 2013 bis 30. September 2017 schrittweise abgeschafft werden. Da das Stoffbesitzerbrennen eine wesentliche Rolle bei der Pflege von Streuobstwiesen spielt, wird über eine Nachfolgeregelung nachgedacht.

Literatur

  • Robert Brose: Brennen nach Vorschrift: Ratschläge u. Informationen für Stoffbesitzer. Ulmer Verlag, Stuttgart 1984, ISBN 3800121271

Weblinks


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