Wahlrechtsmittel

Wahlrechtsmittel

Ein Wahlrechtsmittel ist dann gegeben, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit verschiedenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann, der Rechtsmittelführer zwischen diesen jedoch eine Entscheidung treffen muss.

Wahlrechtsmittel im Jugendstrafverfahren

Das geltende deutsche Prozessrecht kennt ein Wahlrechtsmittel im Jugendstrafverfahren: Gegen ein amtsgerichtliches Urteil, also ein solches vom Jugendrichter oder vom Jugendschöffengericht können die Staatsanwaltschaft oder der Verurteilte grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung oder dasjenige der Revision einlegen. Derjenige allerdings, der ein Urteil mit der Berufung angefochten hat, kann gegen das Urteil des Berufungsgericht nicht mehr Revision führen.

Im Vergleich zum allgemeinen Strafverfahren, in welchem das amtsgerichtliche Urteil gleichfalls sowohl mit der Berufung als auch mit der Revision angegriffen werden, aber auch gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt werden kann, wird die Zahl der Instanzen durch die Ausgestaltung der Rechtsmittelmöglichkeit als Wahlrechtsmittel daher verringert. Dies soll im Jugendstrafverfahren eine Beschleunigung herbeiführen, die hier für besonderes erforderlich gehalten wird, um den erzieherischen Wert der Jugendstrafe zu erhöhen.

Rechtspolitische Diskussion

Im Zuge der Prozessrechtsreformen wird eine Ausweitung des Wahlrechtsmittels auch auf das allgemeine Strafverfahren gefordert. Durch die Verringerung der Zahl der Instanzen sollen die Kosten des Verfahrens reduziert werden, wobei die Beibehaltung des Nebeneinanders von Berufung und Revision die Qualität des verbleibenden Instanzenzuges sichern soll.


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