Wegehalterhaftung

Wegehalterhaftung

Wegehalterhaftung ist ein aus dem österreichischen Recht stammender Begriff.

Grundsätzlich beschreibt dieser Ausdruck den Inhalt des §1319a des ABGB. Darin wird geregelt, dass der Halter eines Weges für dessen Zustand haftet, sollte jemand aufgrund des mangelhaften Weges zu schaden gekommen sein, und der Weg nicht einer zweckwidrigen Form genutzt wurde.

Eine vergleichbare Regelung findet man im §1319 ABGB, in welchem ähnliches für einen Gebäudeeigentümer gilt. Hier wird geregelt, dass der Besitzer (nicht der Eigentümer) eines Gebäudes haftet, sollte ein Schaden durch mangelhafte Beschaffenheit entstanden sein, und er nicht beweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Stichwort: Dachlawine im Winter durch Schnee.


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