Bedarfsgemeinschaft

Bedarfsgemeinschaft

Bedarfsgemeinschaft (BG) ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen.

Die gewährte Grundsicherung, die Bedarfe insoweit decken soll, wie es zur Führung eines menschenwürdigen und existenzgesicherten Lebens erforderlich sei, ist gegenüber anderen Hilfen nachrangig. Dies bedeutet, dass der Staat partnerschaftliche Solidarität fordert und sich nicht einschaltet, solange Partner sich selbst helfen können. Ehegatten- und Partnersubsidiarität bezeichnet den Vorrang der Solidarität unter Partnern vor sozialstaatlicher Hilfe. Ob der angerechnete Betrag tatsächlich der mittellosen Person zugute kommt, spielt keine Rolle. Geschuldet ist ein Familienunterhalt lediglich unter Ehepartnern, nicht aber unter eheähnlich Zusammenlebenden. Transferleistungen innerhalb von Familien und eheähnlichen Partnerschaften werden als faktisch gegeben angenommen und deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt, um eine Benachteiligung der Personen zu vermeiden, die niemanden haben, der sie unterstützt.

Im Unterhaltsrecht wird zudem die Bedarfsgemeinschaft eines Unterhaltsschuldners bei der Bestimmung seines Selbstbehalts berücksichtigt: spart er durch gemeinsame Haushaltsführung Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung, wird ihm unter Umständen ein geringerer Selbstbehalt zugemessen. Auch umgekehrt hat eine gemeinsame Lebensführung Auswirkung: wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem Dritten in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, ist nach § 1579 der Anspruch auf Unterhalt verwirkt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das Prinzip Bedarfsgemeinschaft gründet geschichtlich auf die Konstruktion der „Familiennotgemeinschaft“. In der Weimarer Republik wurden neben den gesetzlich Unterhaltspflichtigen (Verwandte und Ehegatten) auch Mitbewohner als „sittlich“ Unterhaltspflichtige für den Unterhalt von Hilfsbedürftigen herangezogen. Diese Praxis der „Familiennotgemeinschaft“ wurde im Nationalsozialismus gesetzlich verankert.[1] Nach 1945 wurde das Mittel der „Familiennotgemeinschaft“ von Verwaltungsgerichten zwar zunehmend kritisiert, fand jedoch schließlich Eingang in § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von 1961.[2]

Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II besteht aus einer (trotz des Wortbestandteils -gemeinschaft) oder mehreren Personen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 SGB II

  1. erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (= U25) und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  3. als Partner der hilfebedürftigen Person
    1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    3. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft),
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Jede nach dem SGB II unterstützte „Bedarfseinheit“ erhält eine Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) zugewiesen, auch wenn es sich um eine Einzelperson handelt.

Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft als Unterfall einer Bedarfsgemeinschaft

Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist immer eine Bedarfsgemeinschaft. Liegen bestimmte Vermutungstatsachen vor, darf die Behörde eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vermuten und es obliegt den Betroffenen, die Vermutung zu widerlegen. Für das Vorliegen der Vermutungstatsachen bleibt die Behörde darlegungs- und beweispflichtig.

Gesetzliche Vermutung

Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer eheähnlichen Gemeinschaft eingeführt. Der Begriff Eheähnliche Gemeinschaft wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt.

Insbesondere der erste Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch ein „Zusammenleben“[3] erforderlich, ein bloßes „zusammen Wohnen“ reicht nicht aus. Um die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das „zusammenleben“ an.[4] Das Zusammenleben ist eine Vermutungstatsache, die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht. Erst dann liegen die Voraussetzungen dafür vor, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu vermuten mit der Folge, dass von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.

Widerlegung der Vermutung

Die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann widerlegt werden. Bisher gibt es keine gefestigte Rechtsprechung, welche Indizien diese Vermutung widerlegen können. Die Gerichte nehmen eine umfangreiche Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor. Meist werden mehrere Anhaltspunkte zu untersuchen und zu werten sein. Eine schematische Beurteilung in dem Sinne, dass bei Vorliegen eines Indizes automatisch auf das Vorliegen oder Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft zu schließen wäre, erfolgt jedenfalls nicht. Einzelne dieser Faktoren können sein:

  • Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen.[5]
  • Schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht füreinander aufkommen zu wollen.[6] Die Arbeitsagentur hatte hier eine abweichende Meinung: „Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus.“[7]

Abgrenzung zwischen Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft unterscheidet sich von der Wohngemeinschaft. Wohngemeinschaften sind Gemeinschaften von Personen, die zusammen wohnen, ohne aufgrund familiärer oder persönlicher Bindungen füreinander verantwortlich zu sein. Sind sie füreinander verantwortlich, weil sie beispielsweise verheiratet sind oder dauerhaft als Partner zusammenleben, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften ("Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft"). Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.[8]

Leben Verwandte oder Verschwägerte in einer Haushaltsgemeinschaft, so wird vermutet, dass die Verwandten oder die Verschwägerten einem Hilfebedürftigen Leistungen erbringen, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Vermutung bewirkt - im Unterschied zur vermuteten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - nicht das Vorliegene einer Bedarfsgemeinschaft, sondern mangelnde Hilfebedürftigkeit aufgrund (fiktiven) Unterhalts. Auch eine solche Vermutung kann widerlegt werden.

Keine sozialrechtlichen Unterhaltspflichten

Aus der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft folgt für deren Mitglieder nicht, dass sie rechtlich verpflichtet wären, sich untereinander Unterhalt zu leisten. Deshalb schulden sich Partner, die nicht miteinander verheiratet oder verpartnert sind, nicht dadurch Unterhalt, dass sie als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden. Gegebene bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten, sei es gegenüber Berechtigten, die in der Bedarfsgemeinschaft leben, sei es gegenüber außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebende Berechtigte, werden nicht berührt.

Auswirkungen auf den Leistungsanspruch

Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass sich der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um den Betrag mindert, um den das Einkommen und Vermögen des mit dem Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen ist. Entsprechendes gilt bei einem leistungsberechtigten, unverheirateten Kind, das nicht älter als 24 Jahre alt ist, und das bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. Hier wird bei der Berechnung des Leistungsanspruchs des Kindes das Einkommen oder Vermögen der Eltern oder des Elternteils berücksichtigt. Das gilt nicht bei einem Kind, das schwanger ist oder sein nicht älter als fünf Jahre altes Kind betreut.

Dagegen wird Einkommen und Vermögen von Kindern nur bei dem betreffenden Kind, nicht aber bei den Eltern berücksichtigt. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag wird dem Kind und nicht den Eltern als Einkommen zugerechnet. Soweit das Kind das Kindergeld jedoch nicht zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigt, wird das Kindergeld bei den Eltern als Einkommen angerechnet.(§ 11 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB II)

Nach § 2 Abs. 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Alle Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sind verpflichtet, der Behörde Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Sind die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch, kann die Bedarfsgemeinschaft aufgefordert werden, in eine kostengünstigere Wohnung umzuziehen.

Der Regelbedarf beim Arbeitslosengeld II für volljährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner leben, beträgt mit je 328 € nur 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden, welcher auf 364 € festgesetzt ist (Stand 1. Januar 2011).

Kritik

Die Gewährung der Grundsicherung mit Bezug auf die Bedarfsgemeinschaft trifft verschiedentlich auf Kritik, da sie diskrimininerend wirke. Unabhängig von der Betrachtung einzelner Kritikpunkte ist hervorzuheben, dass auf europäischer Ebene die Richtlinie 79/7/EWG Systeme der Grundsicherung nicht allgemein dem Diskriminierungsverbot unterwirft.[9] Eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II widerspricht somit nach vorherrschender Auslegung nicht den europarechtlichen Regelungen; unter der Sichtweise, dass das Arbeitslosengeld II an die Arbeitslosenversicherung anknüpft und sie ergänzt, würde es jedoch sehr wohl in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.[10]

Schlechterstellung nichtehelicher Paare gegenüber Ehepaaren

Kritik an dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft wird vor allem in Hinblick auf die Berücksichtigung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder noch stärker auf die Berücksichtigung des Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft geübt. Solche Beziehungen (sowohl homo- wie heterosexuelle) fänden nur Beachtung, wenn sie sich nachteilig auf Sozialleistungsansprüche auswirken. Bezüglich der Wertung einer solchen Gemeinschaft im Sozial- und Steuerrecht bestehe somit ein Widerspruch, denn es blieben den Partnern Ansprüche verwehrt, bei denen es auf das Verheiratetsein ankomme, wie etwa dem steuerrechtlichen Ehegattensplitting, dem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente im Falle des Todes des Partners oder der kostenlosen Krankenversicherung des Partners in der Familienversicherung. Es entsteht so beispielsweise die absurde Situation, dass ein Partner wegen der Ähnlichkeit zur Ehe seinen Partner angenommenerweise versorgen und krankenversichern dürfte, dazu aber tatsächlich in keiner Weise verpflichtet ist, und dass darüber hinaus die Sache der Ehe aber nicht ähnlich genug ist, die beitragsfreie Familienversicherung zu ermöglichen.

Kritisiert wird ebenfalls, dass durch das Konzept der Bedarfsgemeinschaft Partner auf Unterhaltsleistungen verwiesen werden sollen, auf die sie gar keinen Rechtsanspruch haben und die sie infolgedessen auch nicht vor Gericht einklagen könnten. Das Sozialgericht Düsseldorf stellte fest, dass es nicht angehen könne, dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen werde, die dieser tatsächlich nicht erbringe und auch rechtlich nicht erbringen müsse. Die Antragstellerin habe keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen ihres Partners und könne solche schon gar nicht einklagen. Vor diesem Hintergrund[11] stellte das Gericht fest, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine „eheähnliche Gemeinschaft“ bestehe, den Stellungnahmen der Partner entscheidende Bedeutung zukomme.

Weiter wird kritisiert, dass gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Beziehung durch das Eingehen einer Lebenspartnerschaft auch rechtlich gefestigt haben, beim Arbeitslosengeld II in den Nachteilen zwar als Bedarfsgemeinschaft Ehepartnern gleichgestellt seien, aber umgekehrt nicht die entsprechenden Vorteile der Ehe genössen. Während einer eheähnlichen Gemeinschaft zumindest in der Theorie eine Ehe und damit unter anderem der steuerliche Vorteil des Ehegattensplittings und die kostenlosen Krankenversicherung offen stünde, bestünde diese Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare nicht.

Eine ähnliche Kritik betrifft die Auswirkung auf partnerschaftlich orientierte Zweiverdienerfamilien in denen beide Partner jeweils annähernd die Hälfte des Familieneinkommens erwirtschaften, denn unabhängig von ihrem Familienstand profitieren sie nicht von der beitragsfreien Familienversicherung, kaum vom Ehegattensplitting und kaum von der Hinterbliebenenrente, werden aber bei Bedürftigkeit als Bedarfsgemeinschaft eingestuft.[12]

Ein weiterer Kritikpunkt am Konzept der Einkommensanrechnung von Partnern ist, dass auch eine angebliche Benachteiligung von Eheleuten, die durch die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Ehegattensubsidiarität) bedingt sei, dadurch korrigiert werden könne, dass das Ehegattensplitting abgeschafft würde und stattdessen auch Ehepartner einen individuellen Anspruch auf Sozialleistungen erhalten könnten.

Eingeschränkte Wahlfreiheit

Auf Kritik stößt die Bedürfnisgemeinschaft als eine Zwangsvergemeinschaftung.

Dabei stieß insbesondere auf Kritik, dass das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft nach 2001 heterosexuelle Paare bezüglich der Freiheit der Wahl über die Form der eigenen Beziehung benachteilige. Gleichgeschlechtliche zusammenlebende Paare konnten wählen, ob sie überhaupt eine Rechtsbindung (in Form der eingetragenen Partnerschaft) eingehen wollten oder nicht, wobei im ersteren Fall zwar nicht in den Genuss aller Vorteile kamen, insbesondere nicht das Privileg des Ehegattensplittings, im letzteren Fall aber immerhin keine Einstufung als Bedarfsgemeinschaft entstand; heterosexuellen zusammenlebenden Paaren hingegen stand letztere Wahlmöglichkeit, sofern ihre Beziehung als „eheähnlich“ eingestuft wurde, nicht offen.[13] Mit dem zum 1. August 2006 in Kraft getretenen SGB-II-Fortentwicklungsgesetz wurde jedoch die vormalige Kategorie des „eheähnlichen“ Zusammenlebens ausgeweitet, sodass bei entsprechenden Umständen nunmehr auch gleichgeschlechtliche Paare als Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden und dieser Kritikpunkt gegenstandslos wurde.[14]

Ungleiche Wirkung auf die Geschlechter

Ein weiterer Kritikpunkt gegen das Instrument von Bedarfsgemeinschaft und Ehegattensubsidarität begründet sich darin, dass die Vorenthaltung von Leistungen zwar geschlechsneutral formuliert sei, in der Praxis aber vor allem gegenüber Frauen wirksam werde. Sie widerspreche daher § 3 Abs. 2 GG Satz 2.[15] Den Betroffenen würden zudem über den fehlenden Finanztransfer hinaus, sobald sie als Nichtanspruchsberechtigte eingestuft seien, Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik vorenthalten. Sie hätten dann höchstens noch über eine eventuelle Einstufung als Berufsrückkehrer, die vom Ermessen der Bundesagentur für Arbeit abhängig sei, einen Anspruch auf Weiterbildungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Das Instrument der Bedarfsgemeinschaft wirke somit der ansonsten in der Politik propagierten Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit von Frauen entgegen.[16][17] Für die Existenzsicherung und Partizipation von Frauen ergäben sich Nachteile, die nicht nur während der Zeit der Anrechnung, sondern in der gesamten Erwerbsbiografie Wirkung zeigen würden.[18] Eine solche „Stillegung“ stehe zudem im Widerspruch zu den Zielen der Hartz IV Reformen, die eine Aktivierung der Betroffenen propagierte.[19]

Teils wird der Standpunkt vertreten, bei den Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft handele es sich daher um indirekte Diskriminierung. Der Grund für die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft sei rein finanzieller Struktur, da eine individuelle soziale Absicherung den Staat mehr kosten würde. Angesichts der Frage, ob finanzielle Erwägungen eine indirekte Diskriminierung nach Geschlecht rechtfertigen könne, sei die politisch vertretene Ansicht diejenige, dass keinerlei Diskriminierung stattfinde, da die betreffenden Frauen über ihre (Ehe-)Partner abgesichert seien.[20]

Zudem wird kritisiert, das Instrument der Bedarfsgemeinschaft stabilisiere das Ernährermodell und die bestehende Geschlechterhierarchisierung.[17] Im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit sei es vielmehr erforderlich, eine „geschlechteregalitäre Umorganisation von bezahlter und unbezahlter Arbeit“ vorzunehmen und parallel dazu ein „soziales und partizipativ individualisiertes Sicherungssystem“ zu schaffen.[18]

Schlechterstellung von Individuen in Bedarfsgemeinschaften

Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland kritisiert in einem Thesenpapier, dass die Schlechterstellung von Bedarfsgemeinschaften gegenüber Einzelpersonen die Solidarität in gelebten Sozialbeziehungen untergrabe und stellt fest: „Die Kriterien zur Definition einer Bedarfsgemeinschaft für nichtgebundene Lebensgemeinschaften widersprechen der in Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Handlungsfreiheit und Privatautonomie“.[21] Insgesamt stelle der durch die Bedarfsgemeinschaft entstehende faktische Zwang zu gegenseitiger Hilfe einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.

Der Ökonom Hans-Werner Sinn kritisierte die Bedarfsgewichtung bei der Armutsstatistik ebenso wie die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft, welche bewirke, dass das Arbeitslosengeld II einen starken ökonomischen Anreiz zum Getrenntleben biete. Die staatliche Unterstützung nehme so „den Charakter einer Trennungsprämie an“.[22]

Wenn Fehlverhalten eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft der gesamten Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werde, steige die Wahrscheinlichkeit einer „Sanktion“ oder einer „Nichtfortzahlung“ mit der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – ob dies ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) sowie gegebenenfalls gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) ist, bedürfe noch der gerichtlichen Klärung. Jegliche „Sanktion“ wegen fehlender oder mangelhafter Befolgung von „Mitwirkungspflichten“ (z.B. in Bezug auf Angaben zu Einkommen, Vermögen, gegebenenfalls. aber auch mangelhafte Terminswahrnehmung oder Nichteinhalten von Eingliederungsvereinbarungen etc.) dürfte – wenn ein Absenken der Leistung unter das Existenzminimum überhaupt im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot (Art. 20, Art. 28 GG) gerechtfertigt wäre, nur den treffen, dem ein Versäumnis vorzuwerfen ist. Je größer und komplexer die Bedarfsgemeinschaft zusammengesetzt ist, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Angaben eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft als unvollständig oder fehlerhaft angesehen würden mit der Folge, dass alle Mitglieder von Sanktionierung oder einer existenzgefährdenden Verlängerung der Bearbeitungszeit von (Weiterbewilligungs-)anträgen betroffen seien. Besonders problematisch sei in diesem Zusammenhang das ohne eigene Rechtsgrundlage verwaltungspraktisch eingeführte Aussetzen des gesamten Leistungsbezuges einschließlich Krankenversicherungsschutz und Unterkunft aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei „noch nicht entscheidungsreifem Fortzahlungsantrag“ als Folge einer Kombination von Antragsbedürftigkeit der Leistung mit Befristung durch Einführung von „Bewilligungszeiträumen“.

Ausweitung von Hilfebedürftigkeit auf nicht Bedürftige

Bedarfsgemeinschaften haben in mehrfacher Hinsicht eine Ausweitung von Hilfebedürftigkeit zur Folge: Durch die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft werden auch Personen, die selbst über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um davon ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, als hilfebedürftig behandelt.[23] Diese Personen sind gezwungen, mit ihren Mitteln für andere, auch für solche, gegenüber denen sie keine Unterhaltspflicht haben, einzustehen mit der Folge, dass sie selbst auf staatliche Leistungen angewiesen werden. Die Ausweitung der Hilfebedürftigkeit betrifft auch Kinder, die nicht selbst über ausreichendes Einkommen durch Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhalt usw. verfügen: Minderjährige Kinder, deren Eltern auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, werden in diesem Fall als „hilfebedürftig“ stigmatisiert, während Kinder nicht hilfebedürftiger Eltern nicht in dieser Weise in ihrer Entwicklung und Sozialisation beeinträchtigt werden. Armut ist nicht gleichbedeutend mit Hilfebedürftigkeit. Bei getrennt lebenden Eltern wird dasselbe Kind, wenn es bei einem arbeitslosen Elternteil lebt hilfebedürftig, zieht es zu einem nicht hilfebedürftigen Erziehungsberechtigten, verliert es dadurch dieses Stigma wieder.

Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft führt weiter dazu, dass sich der Anspruch eines ihrer individuell hilfebedürftigen Mitglieder dadurch verringert, dass das Einkommens und das Vermögen der individuell nicht hilfsbedürftigen Mitglieder auf den Anspruch angerechnet wird.

Kritik bezüglich der Rechtfertigung

Kritiker führen an, der Rechtsgrund für eine auf Unverheiratete ausgeweitete Einstandspflicht sei die eheliche Unterhaltspflicht, wobei aufgrund des Gebots der Nichtbenachteiligung der Ehe die sozialrechtliche Einstandspflicht auch auf eheähnlich Zusammenlebende ausgeweitet wurde. Die eheliche Unterhaltspflicht sei auf dem „ungleichen Tausch“ des Ehemodells des 19. Jahrhunderts im Sinne des Ernährermodells begründet. Da sich „der ungleiche Tausch inzwischen zu einem einverständlichen, grundsätzlich egalitären und von den PartnerInnen selbst ausgehandelten intimen Personenverhältnis gewandelt hat, dessen juristische Ausgestaltung auch nicht auf mittelbare Weise diskriminierend wirken darf“, bestehe diese normative Grundlage nicht mehr.[24]

Vergleichbare Regelungen in anderen Staaten

In Kanada wurde vor 1995 Sozialhilfe unabhängig von dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewährt, solange diese weniger als drei Jahre bestand; als Teil einer Kampagne zur Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch spezifizierte die konservative Regierung die spouse in the house (wörtlich ungefähr: „Gatte im Haus“) Regel so, dass der Kreis der als spouse anzusehenden Personen auf alle Zusammenlebende erweitert wurde und viele ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren. Anlässlich einer Klage von vier Frauen erklärte der Ontario Court of Appeal 2002 diese Regelung für unzulässig, da sie Frauen ihrer Würde beraube, sie einer Untersuchung ihrer persönlichen Beziehungen durch den Staat unterwerfe und sie zwinge, zwischen ihrer finanziellen Unabhängigkeit und ihrer Beziehung zu wählen.[25]

In Schweden bestehen verglichen mit Deutschland geringere Unterhalts- und Einstandspflichten unter Erwachsenen.[26]

Einzelnachweise

  1. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Einsatz-Familienunterhaltsgesetzes (EFU-DV) vom 26. Juni 1940, RGBI. I S. 912, 916, § 13 Abs. 1 Satz 1 EFU-DV lautete: Ist ein Familienunterhaltsberechtigter Mitglied einer Familiengemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft), so sollen die übrigen Mitglieder ihre Mittel und Kräfte im Rahmen des ihnen Zumutbaren zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs zur Verfügung stellen, auch soweit sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet sind, ihm Unterhalt zu gewähren.
  2. Friederike Föking: Fürsorge im Wirtschaftsboom. Die Entstehung des Bundessozialhilfegesetzes von 1961. München 2007. Seite: 232 (Zweiter Teil, II. 2. Vom „Fürsorge-Untertan“ zum „Fürsorge-Bürger“: die Rechtsstellung des Hilfeempfängers).
  3. Die Formulierung „zusammen leben“ nimmt Bezug auf das Urteil BVerfGE 87,234, das im Jahr 1992 die Praxis für verfassungswidrig erklärte, schon bei einem Zusammenwohnen eine eheähnliche Gemeinschaft zu vermuten.
  4. LSozG Niedersachsen-Bremen, Az: L 9 AS 349/06 ER: Das "Zusammenleben" muss geeignet sein, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt.
  5. LSozG Baden-Württemberg Az: L 8 AS 3441/05 ER-B, B.v. 5. Dezember 2005: Das Bestehen eines (wirksamen) Mietvertrages zwischen zwei Personen schließt jedoch die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft aus, weil ein „Wirtschaften aus einem Topf“, wie dies für eine Haushaltgemeinschaft kennzeichnend ist, nicht angenommen werden kann, wenn einer dem anderen Mietzins zahlen muss.
  6. SG Düsseldorf, Az: S 35 AS 107/05 ER (SGB II, EA): ...Dieser Konflikt (siehe auch "Eheähnliche Gemeinschaft") lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn den Stellungnahmen der Partner zur Frage der 'eheähnlichen Lebensgemeinschaft' entscheidende Bedeutung zukommt.
  7. Die Arbeitsagentur äußert sich 2006 in der Frage nach der Bedeutung der Erklärungen der Mitglieder einer Wohngemeinschaft folgendermaßen: (Link nicht mehr erreichbar:) www.arbeitsagentur.de/nn_124484/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A011-Presse/Presse/2006/Presse-06-052.html
  8. Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II, Ziffer 1.3.1
  9. Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
  10. Sabine Berghahn u.a.: Ehegattenunterhalt und sozialrechtliches Subsidiaritätsprinzip als Hindernisse für eine konsequente Gleichstellung von Frauen in der Existenzsicherung. Projektbericht (Mediumfassung). Freie Universität Berlin, Januar 2007, abgerufen am 31. Oktober 2009 (PDF). S. 57 ff
  11. Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2005 , Az.: S 35 AS 107/05 ER
  12. Siehe: Sabine Berghahn u.a.: Ehegattenunterhalt und sozialrechtliches Subsidiaritätsprinzip als Hindernisse für eine konsequente Gleichstellung von Frauen in der Existenzsicherung. Projektbericht (Mediumfassung). Freie Universität Berlin, Januar 2007, abgerufen am 31. Oktober 2009 (PDF). S. 119
  13. Sabine Berghahn, Maria Wersig: Neue Vergleichsmaßstäbe durch die „Homoehe“? - Das Sozialgericht Düsseldorf problematisiert die Zwangsvergemeinschaftung heterosexueller Paare. Abgerufen am 31. Oktober 2009 (PDF).S. 1
  14. Sabine Berghahn u.a.: Ehegattenunterhalt und sozialrechtliches Subsidiaritätsprinzip als Hindernisse für eine konsequente Gleichstellung von Frauen in der Existenzsicherung. Projektbericht (Mediumfassung). Freie Universität Berlin, Januar 2007, abgerufen am 31. Oktober 2009 (PDF). S. 64
  15. Sabine Berghahn: Geschlechtergleichstellung und Bedarfsgemeinschaft: Vorwärts in die Vergangenheit des Ernährermodells? In: Vortrag im IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit) am 14. September 2005 in Nürnberg. September 2005, abgerufen am 31. Oktober 2009 (PDF). S. 18
  16. Maria Wersig: Die Schnittstellen des Ehegattenunterhalts zum Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht: Ehezentrierung als Grundlage des starken deutschen männlichen Ernährermodells In: Sabine Berghahn (Hrgg.): Unterhalt und Existenzsicherung. Recht und Wirklichkeit in Deutschland (2007), S. 275–288. Darin: S. 281
  17. a b Sabine Berghahn: Geschlechtergleichstellung und Bedarfsgemeinschaft: Vorwärts in die Vergangenheit des Ernährermodells? 30. September 2005, abgerufen am 15. März 2009 (PDF).
  18. a b Maria Wersig, Sabine Berghahn: Vom Lügen und Betrügen. Debatte über „Parasiten“. In: Freitag 44. 4. November 2005, abgerufen am 15. März 2009.
  19. Sabine Berghahn u.a.: Ehegattenunterhalt und sozialrechtliches Subsidiaritätsprinzip als Hindernisse für eine konsequente Gleichstellung von Frauen in der Existenzsicherung. Projektbericht (Mediumfassung). Freie Universität Berlin, Januar 2007, abgerufen am 31. Oktober 2009 (PDF). S. 121
  20. Maria Wersig: Legal and social dimensions of the male-breadwinner model in Germany. In: Working Paper Nr. 3 in der Reihe: Working Papers des Projekts „Ernährermodell“. Freie Universität Berlin, November 2006, abgerufen am 12. September 2009 (PDF, engl.). S. 12–13
  21. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Zehn Thesen zur Fortentwickling der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) vom 18. Mai 2006 http://www.dw-bonn.de/Downloads/ThesenSGBII.pdf
  22. Bedarfsgewichteter Käse. In: WirtschaftsWoche, Nr. 22, S. 48-49. 26.05, abgerufen am 31. Juli 2010.
  23. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II: Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
  24. Sabine Berghahn, Maria Wersig: Neue Vergleichsmaßstäbe durch die „Homoehe“? - Das Sozialgericht Düsseldorf problematisiert die Zwangsvergemeinschaftung heterosexueller Paare. Abgerufen am 31. Oktober 2009 (PDF).S. 5–6
  25. Ontario retreats from appealing spouse-in-the-house decision. Abgerufen am 1. September 2009.
  26. Sabine Berghahn: Ehe als Übergangsarbeitsmarkt?, Discussion Paper FS I 01–207, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, November 2001, ISSN Nr. 1011-9523, S. 32–33

Siehe auch

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