Wertpapierpensionsgeschäft

Wertpapierpensionsgeschäft

Beim Wertpapierpensionsgeschäft handelt es sich um einen Vertrag, bei dem der Eigentümer von Wertpapieren (Pensionsgeber, üblicherweise ein Finanzinstitut) diese an einen anderen (Pensionsnehmer, üblicherweise eine Zentralbank oder ein anderes Finanzinstitut) für eine begrenzte Zeit, bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung, veräußert.[1]

Inhaltsverzeichnis

Hintergründe

Im Grunde handelt es sich bei einem Pensionsgeschäft um einen mit einem Wertpapier besicherten kurzfristigen Kredit, den der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber gewährt. Auch Zentralbanken agieren als Pensionsnehmer, indem sie Kredite an die Kreditinstitute vergeben, die wiederum als zusätzliche Sicherheiten eine Rücklagenerhöhung darstellen.[2] Der Zeitpunkt der Rückgabe kann von vornherein vereinbart oder später festgelegt werden. Wertpapierpensionsgeschäfte dienen auch Geschäftsbanken zur Refinanzierung (Offenmarktpolitik).

Echtes Pensionsgeschäft / Rückkaufverpflichtung

(Siehe auch Rückkaufvereinbarung)

Bei einem echten Wertpapierpensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer verpflichtet, die Wertpapiere wieder zurückzuverkaufen. Der Pensionsgeber hat gleichzeitig eine Rückkaufverpflichtung. Das Wertpapierpensionsgeschäft ähnelt somit einem Future aus Sicht des Pensionsnehmers.

Unechtes Pensionsgeschäft / Rückkaufoption

Bei einem unechten Wertpapierpensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer berechtigt (aber nicht verpflichtet), die Wertpapiere wieder zurückzuverkaufen. An der Rückkaufverpflichtung des Pensionsgebers ändert dies jedoch nichts. Das Wertpapierpensionsgeschäft ähnelt somit einer Put-Option aus Sicht des Pensionsnehmers.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 340b HGB Pensionsgeschäfte
  2. George Kleinman (2001): Warentermingeschäfte - Seite 180

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