Erbrecht (Deutschland)

Erbrecht (Deutschland)

Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

Inhaltsverzeichnis

Sachrecht

Verfassungsgebot

Das Erbrecht ist in Art. 14 Grundgesetz (GG) ausdrücklich garantiert. Es ist jedoch im Grundgesetz nur aus traditionellen Gründen wie in der Weimarer Reichsverfassung erwähnt. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich gesichert sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird, und das Erbrecht der Verwandten.

Bürgerliches Recht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) lautet der Titel des fünften (und letzten) Buches „Erbrecht“. Die Bedeutung des Erbrechts hat zugenommen und wird in Zukunft erheblich zunehmen: Zwischen 2000 und 2010 sollen Werte in Höhe von 2,5 Billionen Euro vererbt werden. Wer erbt, erbt alles, was ihm testamentarisch oder gesetzlich zusteht (sofern er das Erbe nicht ausschlägt) – Aktiva und Passiva (Vermögenswerte und Schulden). Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird mit dem Tod des Erblassers (Vonselbsterwerb) nach dem das deutsche Recht beherrschenden Prinzips der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB).

Gesetzliche Erbfolge

Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf natürliche oder juristische Personen beschränkt und kennt den Fiskus als Erben z.B. dann, wenn kein Verwandter gefunden wird. Der Fiskus erbt auch dann, wenn die Erbschaft vom letztmöglichen Erben ausgeschlagen wurde. Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nach § 1942 BGB nicht ausschlagen (Zwangserbe); er haftet nur mit dem Nachlass, nicht mit dem 'eigenen' Vermögen (folgt aus § 2011 BGB).

Das Erbrecht des Ehegatten

Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung, sowie mit den Großeltern des Erblassers. Die Einzelheiten sind im Artikel gesetzliche Erbfolge dargestellt. Der eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls ein solches Erbrecht (§ 10 LPartG).

Hausstand

Wer dem Hausstand angehört, kann gemäß § 1969 BGB beim Tod des Erblassers bis zum dreißigsten Tag nach dem Tod Gewährung von Unterhalt verlangen. Dies kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen einschließen.

Kosten der Bestattung und Grabpflege

Der Erbe hat die Kosten der Bestattung zu tragen (§ 1968 BGB). Die Bestattung durchzuführen hat der Bestattungspflichtige (aufgrund des Bestattungsgesetzes des jeweiligen Landes). Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen seit 1. Januar 2004 keine Sterbegelder zur Finanzierung der Bestattung mehr. Den nahen Angehörigen steht aber das Recht zur Totenfürsorge zu, das die Auswahl von Bestattungsart und -ort sowie die Grabgestaltung umfasst. Hingegen besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Erben zur Grabpflege; der Verstorbene kann dies jedoch testamentarisch verfügen.

Verfügung von Todes wegen

Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. Pflichtteilsberechtigte (also die Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und im Falle der Kinderlosigkeit, die Eltern) können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 2333 bis § 2338 BGB entzogen oder beschränkt werden.

Dieses Institut des Pflichtteilsrechts ist die größte Einschränkung der Testierfreiheit, die aber in ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß ist. Weitere Einschränkungen der Testierfähigkeit sind die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und das Heimgesetz insbesondere § 14 HeimG.

Weiterer möglicher Inhalt einer Verfügung von Todes wegen

Vermächtnis

Ohne jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser beliebige Personen mit einem Vermächtnis begünstigen (§ 1939) BGB. Das Vermächtnis ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten (Anspruchsgrundlage § 2174 BGB); jedoch ist der Erbe zur Erfüllung verpflichtet. Es findet also kein automatischer Eigentumsübergang statt.

Auflage

Eine Verfügung von Todes wegen, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass ein anderer berechtigt ist, die Leistung zu fordern, wird Auflage genannt (§ 1940 BGB). Ein klagbarer Anspruch des Begünstigten wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall des mit der Auflage Beschwerten begünstigt würde, hat aber einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann anordnen, dass sein Wille durch eine andere Person ausgeführt werden soll (§§ 2197 ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker (TV) hat den Nachlass zu verwalten oder auseinanderzusetzen. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen soweit dies im Rahmen der Verwaltung erforderlich ist. Weiterhin darf der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes aus Rechten, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, klagen. Der Testamentsvollstrecker ist dabei nur dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen. Dem TV steht eine angemessene Vergütung zu.

Erbschein

Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis über die Erbfolge und die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen der Erbenstellung (§§ 2353 ff. BGB). Er legitimiert den Erben im Rechtsverkehr und begründet die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts (§ 2365 BGB. Vorausgesetzt, dass die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, kann es als Erbfolgenachweis gegenüber dem Grundbuchamt auch genügen, dass die Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vorgelegt wird (§ 35 GBO).

Der Erbschein wird nur auf Antrag durch das Amtsgericht ausgestellt. Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht tätig. Im württembergischen Teil des Landes Baden-Württemberg werden die Aufgaben des Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat wahrgenommen (§ 38 Ba-Wü LFGG).

Besondere Regelungen

Erbunwürdigkeit

Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erbe erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist

  • wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder dies versucht hat (Mord: § 211 oder Totschlag: § 212 StGB),
  • wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung der Verfügung von Todes wegen gebracht oder an der Aufhebung gehindert hat,
  • wer den Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung durch Drohung oder Täuschung bestimmt hat,
  • wer eine letztwillige Verfügung ge- oder verfälscht hat.

Zur Verfassungsmäßigkeit der Erbunwürdigkeit siehe BVerfG, Urteil vom 19. April 2005.

Annahme und Ausschlagung

Die Privatautonomie gestattet es dem Erben, eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie zu verzichten. Der Erbe kann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen, seitdem er weiß, dass er Erbe ist, ausschlagen, falls er sie nicht bereits zuvor, eventuell konkludent, angenommen hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Die Frist beträgt sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB), wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Ausschlagung erfolgt durch persönliche Erklärung gegenüber dem für die Nachlasssache zuständigen Nachlassgericht (§ 343 FamFG) zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in notariell beglaubigter Form. Seit dem 1. September 2009 kann die Ausschlagung auch vor dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden erklärt werden (§ 344 Abs. 7 S. 1 FamFG). Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen. Rechtsgrundlagen: §§ 1944 ff. BGB. Die Annahme oder auch die Ausschlagung einer Erbschaft kann unter den Voraussetzungen des § 1954 BGB angefochten werden; die Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. § 1956 BGB.

Erb- und Pflichtteilsverzicht (abdicatio heredis)

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser – also noch vor dem Erbfall – auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat auch kein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Ein Sonderfall ist der in § 2352 BGB normierte Zuwendungsverzicht. Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann danach durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Die hier genannten Verträge müssen notariell beurkundet sein (§ 2348).

Kauf eines Erbteils

Siehe Hauptartikel Erbteilsübertragung

Der Erbteil ist ein verkäufliches Gut. Der Vertrag bedarf gemäß § 2371 BGB der notariellen Beurkundung. Den Miterben steht im Fall des Verkaufs eines Erbteils an einen Nichterben das Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB).

Erbschaftsteuer

Siehe Hauptartikel Erbschaftsteuer in Deutschland

Der Bundesgesetzgeber hat eine progressive Steuer gestaltet. Ab einem Freibetrag wird je nach Höhe der Erbschaft ein Steuersatz fällig. Je näher der Erbe an dem Erblasser familiär steht, desto geringer ist der Steuersatz (dreiklassige Steuer). Die Steuer bestimmt sich nach dem Erbschaftsteuergesetz (§ 15, § 19 ErbStG).

Zum 1. Januar 2009 ist ein neues Gesetz über die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft getreten, nachdem das „alte“ Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt worden war. Das neue Erbschaftsteuerrecht sieht wesentlich höhere Freibeträge für Ehegatten (500.000 Euro statt bisher 307.000 Euro), Kinder (400.000 Euro statt bisher 205.000 Euro) und Enkel (200.000 Euro statt bisher 51.200 Euro) vor. Die Besteuerung bei der Vererbung von Unternehmen wurde ebenfalls neu geregelt. Hier werden jetzt im Regelfall 85 Prozent des Unternehmenswertes von der Besteuerung ausgenommen. Es ist allerdings auch eine Option auf eine hundertprozentige Steuerbefreiung bei der Vererbung von Unternehmen möglich. Experten bezweifeln, dass die neue Erbschaftsteuer den Erfordernissen der Verfassung genügt.

Fiskalerbschaft

Die Fiskalerbschaft tritt ein, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles weder ein Verwandter noch ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist (vgl. § 1936 BGB). Erbe wird dann der Staat in Gestalt des Bundeslandes, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat. Der Staat kann die ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Todesfälle in der DDR

Die Erbfolge bei Todesfällen in der DDR vor dem 3. Oktober 1990 vollzieht gemäß dem Einigungsvertrag weitgehend nach dem dort seit 1976 gültig gewesenen Zivilgesetzbuch (ZGB).

Erbrecht seit 1. Januar 2010

Am 1. Januar 2010 ist das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. Hauptanliegen der Reform ist die Modernisierung der Pflichtteilentziehungsgründe, wobei die Höhe des Pflichtteils nicht angetastet wurde. Zudem wurden die Stundungsregelungen erweitert. Weiterhin wurde eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch in das Gesetz aufgenommen. Die vorgesehene bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich wurde nur insoweit verwirklicht, dass der neue § 2057a BGB vorsieht, dass jetzt auch die Pflegeleistungen desjenigen Abkömmlings bei der Erbausgleichung berücksichtigt werden, der nicht unter Verzicht auf berufliches Einkommen gepflegt hat. Ein weiteres Hauptziel der Reform war die Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, die jetzt der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) und nur in Ausnahmefällen der dreißigjährigen Verjährung unterliegen.

Kollisionsrecht

Erbstatut (Art. 25 EGBGB)

Nach Art. 25Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 1 EGBGB ist das Erbstatut das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Dabei ist regelmäßig der renvoi nach Art. 4Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 1 S. 1 EGBGB zu beachten. Auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft gilt nach Art. 17bVorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 1 S. 2 EGBGB das Erbstatut, außer wenn nach diesem dem Lebenspartner kein Erbrecht zusteht. In diesem Fall kommt das Recht des registerführenden Staates zu Anwendung.

Nach Art. 25Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 2 EGBGB kann der Erblasser für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen. Art. 25Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 2 EGBGB ist nicht allseitig auszubauen. Die Rechtswahl nach Art. 25Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 2 EGBGB ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Es unterliegt der Form des Art. 26Vorlage:§§/Wartung/alt-URL EGBGB. In materieller Hinsicht ist die Testierfähigkeit nach der deutschen lex fori zu bestimmen. Eine Teilrechtswahl ist zulässig. Wählt der Erblasser für seinen gesamten Nachlass deutsches Recht, ist streitig, ob diese in Bezug auf in Deutschland gelegene Immobilien aufrechterhalten bleiben kann. Nach herrschender Ansicht ist dies regelmäßig nach § 2085 BGB zu bejahen.

Bei der Nachlassspaltung sind die einzelnen Nachlassteile als eigenständiger Nachlass zu behandeln.

Verfügungen von Todes wegen (Art. 26 EGBGB)

Eine Ausnahme vom allgemeinen Erbstatut bilden die Verfügungen von Todes wegen. Die Formerfordernisse des Art. 26 Abs. 1 bis 4 EGBGB folgen weitgehend dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (sog. inkorporierter Staatsvertrag). Die vielfältigen, alternativen Anknüpfungen dienen dem Zweck, Testamente nicht aus Formgründen für ungültig zu halten favor testamenti. Bei den Verweisungen des Art. 26 Abs. 1 bis 4 EGBGB findet kein renvoi statt. Die Testierfähigkeit ist nicht nach der allgemeinen Geschäftsfähigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB zu beurteilen, sondern unterliegt dem Erbstatut. Für den Statutenwechsel ist Art. 26 Abs. 5 EGBGB zu beachten: Die Gültigkeit des Testamentes ist nach dem hypothetischen Erbstatut im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung zu beurteilen; daran vermag auch ein nachträglicher Wechsel des Erbstatuts nicht zu ändern.

Beim Tod eines Gesellschafters findet bei Kapitalgesellschaften das Erbstatut; bei Personengesellschaften entscheidet das Gesellschaftsstatut über das Fortbestehen der Gesellschaft, das Erbstatut über die Frage, wer Erbe des Gesellschafters geworden ist.

Literatur

  • Lehrbücher:
    • Brox / Walker, Wolf-Dietrich: Erbrecht, 24. Aufl., München 2010, Verlag Vahlen (bis 23. Auflage: Verlag Carl Heymanns), ISBN 978-3-8006-4149-9
    • Frank, Rainer: Erbrecht, 3. Aufl., München 2007, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-53085-2
    • Lange, Heinrich / Kuchinke, Kurt: Erbrecht, 5. Aufl., München 2001, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-47253-4
    • Leipold, Rainer: Erbrecht. Ein Lehrbuch mit Fällen und Kontrollfragen, 18. Aufl., 2010, Verlag Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-150301-6
    • Michalski, Lutz: BGB-Erbrecht, 3. Aufl., 2006, Verlagsgruppe Hüthig-Jehle-Rehm, ISBN 978-3-8114-9015-4
    • Olzen, Dirk: Erbrecht, 3. Aufl., Berlin-New York 2009, Verlag de Gruyter, ISBN 978-3-8994-9563-8
    • Schlüter, Wilfried: Erbrecht, 15. Aufl. 2004, ISBN 3-406-51691-2.
    • Schlüter, Wilfried: Erbrecht, (aus der Reihe: pdW – Prüfe Dein Wissen), 10. Aufl., München 2007, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-55711-8
    • Winkler, Karl: Erbrecht von A–Z. Dt. Taschenbuch-Verl., 12. Aufl., München 2009, ISBN 978-3-423-05061-6
  • Kommentare:
    • alle Kommentare zum BGB
    • Wolfgang Burandt / Dieter Rojahn (Hrsg.): Erbrecht. Kommentierung von BGB, FamFG, ZPO, BeurkG, GBO, EGBGB, EStG, ErbStG, 1.Aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60259-7
  • Sonstiges:
    • Brambring, Günter (Hrsg.): Beck'sches Formularbuch Erbrecht. Handbuch mit CD-Rom, 2. Aufl., München 2009, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-58337-7
    • Jens Beckert: Unverdientes Vermögen. Soziologie des Erbrechts, Campus-Verlag, Frankfurt am Main/New York, 2004. ISBN 3-593-37592-3.
    • Deinert / Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht, Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2. Aufl. 2005, ISBN 3-89817-476-X.
    • Frieser, Andreas / Sarres, Ernst / Stückemann, Wolfgang / Tschichoflos, Ursula (Hrsg.): Handbuch des Fachanwalts Erbrecht, 4. Auflage, 2011, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-07826-5
    • Hausmann, Rainer / Hohloch, Gerhard (Hrsg.): Handbuch des Erbrechts, 2., neu bearbeitete Auflage, Berlin 2010, Verlag ESV – Erich Schmidt, ISBN 978-3-503-12494-7
    • Langenfeld, Gerrit: Testamentsgestaltung. Buch mit CD/DVD, 4., neu bearbeitete Auflage, Köln 2010, Verlag Otto Schmidt, ISBN 978-3-504-45673-3
    • Roth, Wolfgang: Erbrecht und Betreuungsfall, München 2005, ISBN 978-3-406-53459-1
    • Roth / Hannes / Mielke: Vor- und Nacherbschaft, 1. Auflage, München 2010, Verlag C.H Beck, ISBN 978-3-406-58708-5
    • Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 5. Aufl. 2004, ISBN 3-406-52055-3
    • Johannes Schulte: Testamentsgestaltung, Verlag C.H. Beck 2006, ISBN 3-406-55234-X
    • Jünemann: Immobilien erben und vererben, 2. Aufl. 2009, ISBN 978-3-448-09385-8
  • Aufsätze:
    • Wolfgang Roth: Probleme der Grabpflege in der erbrechtlichen Praxis, NJW-Spezial 04/2011, 103
    • Holger Siebert: Die Entwicklung des Erbrechts im Jahr 2010 (im Anschluss an NJW 2010, 657), NJW 13/2011, 897

Weblinks

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