Deputationen (Bremen)

Deputationen (Bremen)

Deputationen in der Freien Hansestadt Bremen sind Verwaltungsausschüsse[1] zur Kontrolle der Behörden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. Im Gegensatz zu reinen Parlamentsausschüssen gehören ihnen auch Senatsvertreter und Bürger an, die nicht Bürgerschaftsabgeordnete sind, aber vom Parlament gewählt werden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen, Aufbau und Aufgaben

Die bremischen Deputationen bilden eine verfassungsrechtliche Besonderheit, als deren Grundlage die Forderung der Bürger nach mehr Beteiligung in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts gilt. Es ist ein Beispiel für das Deliberationsrecht. Artikel 129 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen begründet die Einsetzung von Deputationen.[2] Genaueres bestimmt das Bremische Deputationengesetz (DepG).[3]

Gemäß DepG vom 30. Juni 2011, das in der 2. Sitzung der 18. Bürgerschaft beschlossen wurde, entscheiden Bürgerschaft (Landtag) und Stadtbürgerschaft über Einsetzung und Zusammensetzung der Deputationen jeweils für ihren Bereich. Das Gesetz bestimmt, dass sich die Zuständigkeit der Deputationen an der Geschäftsverteilung des Senats orientieren soll.

Mitglieder der Deputationen

Die Deputationen bestehen aus dem für den Verwaltungszweig zuständigen Senatsmitglied als Vorsitzenden und den Vertretern der Bürgerschaft. Die Bürgerschaft wählt ihre Vertreter nach den Vorschlägen der Fraktionen, wobei die Sitzverteilung in den Deputationen nach der Stärke der Fraktionen bestimmt wird. Die Vertreter in den staatlichen Deputationen werden vom Landtag gewählt, die Vertreter in den städtischen Deputationen von der Stadtbürgerschaft. Ist eine Fraktion in einer Deputation nicht vertreten, kann sie ein Fraktionsmitglied ohne Stimmrecht in die Deputation entsenden.

Die Vertreter der Bürgerschaft wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden auch die Sitzung leitet.

Wählbarkeit

Im Unterschied zu herkömmlichen Parlamentsausschüssen können als Vertreter der Bürgerschaft auch Bürger gewählt werden, die nicht Abgeordnete in der Bürgerschaft sind (Deputierte). Wählbar ist, wer auch in die Bürgerschaft gewählt werden kann. Die Regeln der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat der Bürgerschaft (Gewaltenteilung) gelten für die Deputierten entsprechend. Außerdem können in dem Verwaltungszweig, für den die Deputation zuständig ist, Beschäftigte nicht gewählt werden.

Versammlungen

Die Deputationen tagen in der Regel öffentlich. Sie beschließen mit Stimmenmehrheit. Anders als in Hamburg, ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden nicht ausschlaggebend und dem Vorsitzenden steht auch kein Widerspruchsrecht beim Senat zu. In Angelegenheiten, die nicht an die Bürgerschaft gehen, kann der Senatsvertreter bei Abwesenheit oder wenn er in der Abstimmung unterliegt eine neue Befassung binnen zwei Wochen verlangen; bleibt das Ergebnis dann gleich, kann der Senat binnen zwei Wochen einen Beschluss der Bürgerschaft beantragen.

Aufgaben und Rechte

Die Deputationen beraten und beschließen über die Angelegenheiten ihres Verwaltungszweiges; dabei ist der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung zu beachten. Sie sind beratend an der Haushaltsaufstellung beteiligt und sie berichten an die Bürgerschaft und den Senat.

Die Vertreter der Bürgerschaft können jederzeit die Einrichtungen des Verwaltungszweiges, für den die Deputation zuständig ist, besichtigen und in der Verwaltung dieses Bereichs Auskunft für die Deputationsarbeit einholen. Ferner ist ihnen in einem gesetzlich bestimmten Rahmen Akteneinsicht zu gewähren.

Darüber hinaus kann die Bürgerschaft ihre Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger Gesetzgebung, an die Deputationen übertragen.

Geschichte

Wann in Bremen erstmals Deputationen gebildet wurden, ist nicht belegt. In unterschiedlicher Zusammensetzung und mit wechselndem Einfluss dienten sie dem Interessenausgleich zwischen Rat und Bürgerkonvent. 1738 setzte der Bürgerkonvent gegenüber dem Senat die Bildung einer Finanzdeputation aus 32 Bürgern durch. Die Bildung der Die Zweiunddreißig genannten und bis 1766 bestehenden Deputation wird als eine neue Verfassungstatsache bezeichnet.[4] Der Staatskalender von 1741 verzeichnet über 20[5] Deputationen. Ende des 18. Jahrhunderts wurde es zur Regel, dass die Deputationen von Ratsherren und Bürgern gebildet wurden. Die Verfassungen von 1849, 1854 und 1920 schrieben die Bildung von Deputationen vor. Während der NS-Zeit gab es keine Deputationen. [6][7][8]

1948–2011

Bis einschließlich der 17. Wahlperiode der Bürgerschaft wurde der Aufbau der Deputationen direkt durch das Gesetz bestimmt.[9] Die Deputationen wurden bei den im DepG bezeichneten Zweigen der bremischen Verwaltung gebildet. Die Zuordnung war unabhängig von der Aufgabenverteilung im Senat, so dass für ein Ressort mehrere Deputationen bestehen konnten oder eine Deputation die Zuständigkeit mehrerer Senatsressorts betraf. Das Gesetz schrieb zuletzt für die Verwaltungszweige

  • Bildung,
  • Bau und Verkehr,
  • Umwelt und Energie,
  • Arbeit und Gesundheit,
  • Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration,
  • Inneres,
  • Kultur,
  • Sport,
  • Wirtschaft und Häfen und
  • Fischereihafen

die Bildung von Deputationen vor. Für die Angelegenheiten des Landes wurden jeweils staatliche Deputationen gebildet. Für die kommunalen Aufgaben der Stadtgemeinde Bremen wurden entsprechend städtische Deputationen eingerichtet, jedoch nicht für den Fischereihafen, da hier stadtbremische Zuständigkeit fehlt. Insgesamt bestanden daher 19 Deputationen.

Die Deputationen bestanden aus dem für den Verwaltungszweig zuständigen Senator als Vorsitzenden, einem weiteren Vertreter des Senats und den Vertretern der Bürgerschaft. Die Bürgerschaft wählte in jede Deputation 11 Vertreter, jedoch jeweils 13 in die staatlichen Deputationen für Bildung sowie für den Fischereihafen.

Deputationen der 18. Wahlperiode

Die Bürgerschaft (Landtag) und die Stadtbürgerschaft haben für folgende Verwaltungszweige jeweils eine staatliche und eine städtische Deputation eingesetzt:

  • Bildung,
  • Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie,
  • Gesundheit,
  • Soziales, Kinder und Jugend,
  • Inneres und Sport,
  • Kultur,
  • Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

Damit wurden insgesamt 14 Deputationen eingesetzt. Jede Deputation hat 12 – die staatliche Deputation für Inneres und Sport 13 – von der Bürgerschaft gewählte Mitglieder.[10]

Einzelnachweise

  1. Deputationen. bremische-buergerschaft.de, abgerufen am 18. Mai 2011.
  2. Artikel 129. In: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Gesetzesportal Bremen, abgerufen am 17. Februar 2010.
  3. Gesetz über die Deputationen. Vom 30. Juni 2011. BremGBl S.383.
  4. Herbert Schwarzwälder: Geschichte der Freien Hansestadt Bremen. 2. Auflage. Bd. I, Edition Temmen, Bremen 1995, ISBN 3-86108-283-7, S. 476–492.
  5. Die Quellen nennen 22 oder 43 Deputationen.
  6. Herbert Schwarzwälder: Das Große Bremen-Lexikon. 2 Auflage. Edition Temmen, Bremen 2003, ISBN 3-86108-693-X.
  7. Werner Kloos, Reinhold Thiel: Bremer Lexikon. 3. Auflage. Hauschild Verlag, Bremen 1997, ISBN 3-931785-47-5.
  8. Friedrich Gläbe: Bremen einst und jetzt. Verlag Eilers & Schünemann, Bremen 1966, S. 53.
  9. Gesetz über die Deputationen. In der Fassung vom 20. Januar 19972. Gesetzesportal Bremen, abgerufen am 17. Februar 2010.
  10. 3. Sitzung Bürgerschaft (Landtag), 2. Sitzung Stadtbürgerschaft. In: Beschlussprotokolle. bremische-buergerschaft.de, 6. Juli 2011, abgerufen am 9. Juli 2011.

Siehe auch


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