Zentrales Vorsorgeregister

Zentrales Vorsorgeregister

Das Zentrale Vorsorgeregister wird seit dem Jahr 2004 von der Bundesnotarkammer betrieben. Registriert wurden dabei bis Mitte 2011 mehr als 1,3 Mio. Vorsorgeurkunden. Abgefragt wird das Register über 20.000 Mal im Monat. Es erfasst Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, jeweils auch in Verbindung mit Patientenverfügungen. Die Registrierung dient dazu, das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden und dem Gericht bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Aufgebaut wurde das Zentrale Vorsorgeregister von der Bundesnotarkammer. Es erfasste ursprünglich nur notariell beurkundete Vorsorgevollmachten. Seit 1. März 2005 können infolge einer Rechtsänderung (Änderung der Bundesnotarordnung§ 78aff. BNotO und Schaffung der Vorsorgeregister-Verordnung) auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten online registriert werden. Seit 1. September 2009 können auch Betreuungsverfügungen erfasst werden.

Registrierung

Das Zentrale Vorsorgeregister erfasst zur Vermeidung unnötiger und unerwünschter gesetzlicher Betreuungen die erforderlichen Informationen über die jeweilige Vorsorgeurkunde. Vorsorgeurkunden sind

Als relevante Daten werden der Name des Vollmachtgebers bzw. Erklärenden, der Umfang der Vollmacht sowie die Daten der jeweiligen Vertrauensperson gespeichert.

Die Vorsorgeurkunde wird bei der Bundesnotarkammer nicht hinterlegt. Diese sollte ja auch am besten im Besitz der Vertrauensperson sein, um sich gegenüber Ärzten, Behörden oder Banken ausweisen zu können. Genauso ersetzt die Registrierung auch nicht die Erteilung der Vollmacht selbst. Um schwierige rechtliche Fragen beim Abfassen einer Vorsorgeurkunde zu klären, empfiehlt es sich, einen Notar oder Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Oft bedarf die Vorsorgeurkunde für ihre Wirksamkeit auch der notariellen Form.

Bei Registrierung wird dem Vorsorgenden eine scheckkartengroße Karte ("ZVR-Card") erteilt, mit der auf die Vorsorgeurkunde und die Vertrauensperson oder Vertrauenspersonen hingewiesen wird.

Das Zentrale Vorsorgeregister wird im Bedarfsfall vom zuständigen Gericht tatsächlich abgefragt. Private Dienstleister, die entsprechende Registrierungen gegen Entgelt anbieten, werden vom zuständigen Gericht dagegen nicht kontaktiert.

Information des Bevollmächtigten

Die ausgewählte Vertrauensperson wird nach Registrierung schriftlich benachrichtigt und über die sie betreffenden gespeicherten Daten informiert. Dies dient dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es erfolgt dabei ein Hinweis darauf, dass ein Anspruch auf Löschung der Daten besteht.

Rechtswirkungen einer Registrierung

Die Eintragung der Vorsorgeurkunde im Register ersetzt nicht die Erteilung der Vollmacht selbst. Bestehen und Umfang der Vollmacht sind von der Registrierung absolut unabhängig. Genauso wird auch bei Registrierung keine inhaltliche Überprüfung vorgenommen und mit der Registrierung kein Rechtsscheinstatbestand geschaffen.

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