Drittelbeteiligungsgesetz

Drittelbeteiligungsgesetz

In Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten greifen die Mitbestimmungsregelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) vom 18. Mai 2004 (vormals geregelt im Betriebsverfassungsgesetz 1952).

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Kurztitel: Drittelbeteiligungsgesetz
Abkürzung: DrittelbG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 801-14
Datum des Gesetzes: 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2479, 2491)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 16 G vom 30. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Aufsichtsräte von Unternehmen im Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes werden zu einem Drittel von der Arbeitnehmerschaft und zu zwei Dritteln der Anteilseigner des Unternehmens besetzt.

Das Gesetz gilt für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Genossenschaften, sofern diese Gesellschaften in der Regel 500 bis 2000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Weblinks

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