Erwachsenenstrafrecht

Erwachsenenstrafrecht

Erwachsenenstrafrecht ist ein anderer Begriff für das Allgemeine Strafrecht im Gegensatz zum Jugendstrafrecht. Seine Anwendung dient oftmals der bewussten Abgrenzung zwischen dem allgemeinen und dem Jugendstrafrecht und findet sich daher in der Literatur oft nah zusammenliegend. Zum Beispiel wenn fraglich ist, ob bei einem straffällig gewordenen Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Der eigenständige Begriff trägt der Tatsache Rechnung, dass das Jugendstrafrecht seit der Einführung des ersten Jugendgerichtsgesetzes (JGG) im Jahre 1923 zu einem mittlerweile eigenen Gebiet im Strafrecht geworden ist. Vor dieser Entwicklung bedurfte es dieses Begriffes freilich nicht, da das (allgemeine) Strafrecht auf Erwachsene wie auch auf Jugendliche und Heranwachsende gleichermaßen angewendet wurde.

Die Annahme, dass das Erwachsenenstrafrecht - wie der Begriff impliziert - nur bei erwachsenen Straftätern zur Anwendung kommt, ist allerdings falsch. Zwar geht aus § 1 JGG hervor, dass das allgemeine Strafrecht grundsätzlich nur Personen ab 21 Jahren erfasst. Jedoch findet es auch auf Heranwachsende Anwendung, wenn nicht § 105 JGG eine Anwendung des Jugendstrafrechts gebietet.

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