- Etter
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Etter (auch: Öder), weibl., auch männl., ist eine süddeutsche Bezeichnung für die Umgrenzung eines mittelalterlichen Ortes. Im Gegensatz zu Städten mit Stadtmauern waren Dörfer zumeist von Hecken oder Holzzäunen umgeben. In der Dreifelderwirtschaft waren auch die drei Flurteile Sommerfeld, Winterfeld und Brache jeweils mit einem Zaun oder einer Hecke umgeben, da sie in den Zeiten ohne Fruchtbestand als Viehweide dienten. Im Etter waren auch ein oder mehrere Tore erforderlich.
Der Verlauf des Etters und seine Tore hatten auch juristische Bedeutung. Er bildete im Mittelalter und der frühen Neuzeit oft die politische Grenze zwischen dem rechtlichen Zuständigkeitsbereich einer geschlossenen Hofmark (Hofmark innerhalb Etters, Gerichtsbarkeit inner der Etter) und dem Zuständigkeitsbereich des Landgerichts des Landesherrn. Hier wurden etwa Straftäter von Hofmarksamtmännern an Landgerichts-Amtmänner übergeben.[1]
Im Zusammenhang mit der Etter wird auch oft der Begriff Falltor erwähnt. So steht bei J. A. Schmeller: „Das Falltor, das, der Falter, Zaunthor über Fahrwege, das von selbst zufällt, besonders ein solches wodurch der eingezäunte Bezirk um ein Dorf von dem freyen Felde außerhalb desselben wegen des Weideviehes abgeschlossen werden kann. Bey Dörfern, die eine geschlossene Hofmark bildeten, durften ehemals die Beamten des Landesfürsten oft nur bis an das Falter kommen, um einen Criminalverbrecher, wie ihn der Hofmarksrichter dahin lieferte, ..., in Empfang zu nehmen... :.“[2]
Etter bezeichnet heute auch das Kerngebiet einer Ortschaft (etwa bei „Baulandpreise im Ortsetter“).
Quelle
- ↑ J. A. Schmeller: Bayerisches Wörterbuch, 1. Band Spalte 174-175. ISBN 3486526030
- ↑ J. A. Schmeller, Bayerisches Wörterbuch, Band 1/1, 705, Nachdruck München 1985. ISBN 3486526030
Kategorie:- Rechtsgeschichte des Mittelalters (Deutschland)
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