Aktiengesellschaft (Österreich)

Aktiengesellschaft (Österreich)

Die Aktiengesellschaft (Abkürzung: AG) ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG).

Inhaltsverzeichnis

Gründung

An der Gründung einer AG in Österreich müssen sich mehr als eine Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Seit 8. Oktober 2004 ist auch eine Einmanngründung möglich.

Grundkapital

Das Gesellschaftsvermögen einer AG nennt man Grundkapital oder auch Nominale. Das Grundkapital einer AG beträgt in Österreich mindestens 70.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien (Quotenaktie). Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Stückaktien verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital. Dieser muss nicht einem glatten Euro-Wert entsprechen. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Anmeldung zum Firmenbuch

Die Aktiengesellschaft „entsteht“ erst mit der Eintragung in das Firmenbuch (nach erfolgter Prüfung und Genehmigung durch das Firmenbuchgericht, § 31 öAktG), ab diesem Zeitpunkt ist sie eine juristische Person privaten Rechts. Vorher besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht, in diesem Fall spricht man von einer „Vorgesellschaft“, wobei allerdings die Gründer noch unbeschränkt haften. Die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch setzt allerdings voraus, dass alle Anteile von den Gründern übernommen wurden, dass diese Gründer rechtswirksam eine Satzung beschlossen haben und der erste Vorstand sowie Aufsichtsrat bestellt wurde. Die Aktionäre sind mit ihren Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital an der Gesellschaft beteiligt (§ 1 öAktG) und haften nur in Höhe der Einlagen (es sei denn, sie zahlen die Einlagen nicht zur Gänze ein, dann haften sie im Falle der Insolvenz des Unternehmens auch persönlich und unbeschränkt - falls sie nicht schon vorher aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden).

Organe

Die Aktiengesellschaft besteht aus drei Organen: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Vorstand (Geschäftsführung)

Der Vorstand führt die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft und vertritt die Gesellschaft, dies vollkommen weisungsfrei (§ 70 Abs. 1 öAktG). Außerdem muss er dem Aufsichtsrat ständig Bericht erstatten. Weiters stellt der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht auf und beruft die Hauptversammlung ein. Vorstandsmitglieder dürfen keine Mitglieder des Aufsichtsrates sein.

Aufsichtsrat (Kontrollorgan)

Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung auf höchstens 4 Jahre gewählt. Für je zwei Mitglieder des Aufsichtsrates ist gemäß § 110 ArbVG auch ein Arbeitnehmervertreter zu entsenden, bei einer ungeraden Anzahl von Kapitalvertretern ein weiterer (Drittelparität). Dem Aufsichtsrat kommt grundsätzlich keinerlei Geschäftsführungsbefugnis zu, Überwachung und Durchführung sind in der Aktiengesellschaft streng voneinander getrennt. Allerdings ist die Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Fällen seitens des Vorstands einzuholen, darüber hinaus können in der Satzung der Gesellschaft weitere Fälle, in denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist, vorgeschrieben werden. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und ist berechtigt, diesen bei Vorliegen wichtiger Gründe (Pflichtverletzung, offensichtliche Unfähigkeit) vorzeitig wieder abzuberufen.

Hauptversammlung (Eigentümerversammlung)

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Dabei verkörpert grundsätzlich jede Aktie eine Stimme; es ist allerdings auch möglich, in der Satzung Abweichendes zu vereinbaren, etwa die Ausgabe von Vorzugsaktien, d. h. Aktien, die z. B. das Recht auf höhere Dividendenausschüttung in Kombination mit Verzicht auf das Stimmrecht in der Hauptversammlung verbriefen. Die Hauptversammlung muss jährlich durch den Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen werden, das Aktienrecht gewährt allerdings auch Minderheitsgesellschaftern das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung in bestimmten Fällen zu verlangen. Die Eigentümerversammlung beschließt unter anderem über Kapitalveränderungen, Umwandlung und Auflösung der Aktiengesellschaft, immer jedoch über die Feststellung des Jahresabschlusses (und damit über eine allfällige Dividendenausschüttung) und die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus steht der Hauptversammlung auch das Recht zu, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit oder mit „qualifizierter“ Mehrheit (3/4-Mehrheit) getroffen, so die Satzung der Aktiengesellschaft nichts anderes vorschreibt.

Aktionäre

Mit dem Erwerb von Aktien wird man Miteigentümer der Aktiengesellschaft. Die Haftung der Aktionäre ist auf ihre Einlage beschränkt, d. h. sie können höchstens das in Aktien investierte Kapital verlieren. Weiters haben sie keine Mitarbeitspflicht. Ihr Kontrollrecht ist gesetzlich genau geregelt. Als Großaktionäre bezeichnet man Personen, die 5 % oder mehr der Aktien besitzen.

Die Rechte der Aktionäre sind:

  1. Recht auf einen Gewinnanteil (die Dividende)
    • wird in Prozent des Grundkapitals oder pro Aktie angegeben
    • ausgeschüttete Gewinne werden dem Aktionär überwiesen
  2. Wahrung des Anteils
    • sollen neue Aktien ausgegeben werden (z. B. aufgrund einer Kapitalaufstockung), müssen diese zuerst den vorhandenen Aktionären angeboten werden, damit diese sicher sein können, dass ihr Anteil an der AG gewahrt wird
  3. Liquidationserlös
    • löst sich die AG auf, hat jeder Aktionär auf einen prozentualen „Resterlös“ Ansprüche
  4. Teilnahmerecht an Hauptversammlungen
    • Stimmrecht auf Hauptversammlungen
    • Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten, die zur Beurteilung von Punkten der Tagesordnung auf der Hauptversammlung nötig sind
  5. Anfechtungsrecht bei Verdacht auf nicht satzunggemäßer Beschlussfassung auf der Hauptversammlung

Sonstiges

Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften. Von den etwa 1000 Aktiengesellschaften in Österreich sind nur etwa 100 börsennotiert. Diese sind zum Teil Leitindizes wie dem ATX zugeordnet. Siehe dazu Begriff Börse.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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