Konkrete Normenkontrolle

Konkrete Normenkontrolle

Bei der konkreten Normenkontrolle überprüft ein Gericht im Rahmen eines laufenden Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Eine konkrete Normenkontrolle gibt es in fast allen Staaten, in denen es eine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt. Fast immer können Gerichte, wenn es in dem Staat eine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt, Normen in einem Gerichtsverfahren auf ihre Verfassungsmäßigkeit selbst überprüfen (Einheitsmodell) bzw. von einem besonderen Gericht überprüfen lassen (Trennungsmodell) (→ Einheits- und Trennungsmodell). Ausnahmen sind Frankreich und Luxemburg, die diese Möglichkeit nicht kennen. In einigen Ländern bestehen verschiedene Einschränkungen, beispielsweise auf die Überprüfung untergesetzlicher Normen (Niederlande), auf Gesetze nur der Kantone, nicht des Bundes (Schweiz), auf lediglich offensichtliche Verfasungsverstöße (Schweden).[1]

Auf der Ebene der Europäischen Union existiert ein ähnliches Verfahren mit dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV).

Situation in Deutschland

In Deutschland üben das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte die Verfassungsgerichtsbarkeit aus. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Fachgerichte legen den Verfassungsgerichte eine Gesetzesnorm bei Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vor (sog. Richtervorlage).

Deutschland folgt somit dem Trennungsmodell, das die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit und die Verwerfungskompetenz nicht den „einfachen“ Gerichten, sondern besonderen Verfassungsgerichten überlässt.

In der Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland steht das Grundgesetz ganz oben. Nachrangiges Recht muss gem. Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG daher im Einklang mit den Vorgaben des höherrangigen Grundgesetzes stehen. Grundgesetzwidriges Recht ist nach traditioneller Lehre nichtig. Zugleich sind sämtliche Träger öffentlicher Gewalt und damit auch die Gerichte bei der Rechtsanwendung an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden, Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG.

Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, verstieße es gegen das Grundgesetz, wenn es das Gesetz anwendete. Zugleich aber ist ein Verfassungsverstoß häufig nicht ohne Weiteres festzustellen, sondern im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung bietet meist interpretatorische Spielräume und birgt somit Unsicherheiten. Unterschiedliche Gerichte könnten somit zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Beurteilung der Verfassungsgemäßheit einer Vorschrift gelangen. In der Folge käme es zu Rechtszersplitterungen und Rechtsunsicherheiten.

Dem soll das Trennungsmodell vorbeugen, dass bei der Überzeugung eines Gerichts von der Verfassungswidrigkeit einer Norm die Vorlage an ein besonderes Verfassungsgericht beinhaltet. So werden verbindliche Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm beim Bundesverfassungsgericht konzentriert. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die vorgelegte Norm umfassend auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Es ist insoweit nicht durch die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden. Prüfungsmaßstab ist das gesamte Grundgesetz.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt das Gesetz gem. §§ 82 Abs. 1, 78, 31 Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise für nichtig oder stellt dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz fest. Unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt auch eine bloße Erklärung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz.

Die Anforderungen an eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle sind hoch; das Bundesverfassungsgericht verlangt vom vorlegenden Gericht, dass sehr genau begründet wird, weshalb die Norm

Abgrenzung zur abstrakten Normenkontrolle

Der Prüfungsumfang und die Rechtswirkungen des konkreten Normenkontrollverfahrens sind identisch mit denen der abstrakten Normenkontrolle.

Die beiden Verfahrensarten unterscheiden sich allerdings hinsichtlich des Kreises der "Antragsteller" bzw. der Vorlageberechtigten: Die abstrakte Normenkontrolle kann von der Bundesregierung, einer Landesregierung und von einem Viertel der Abgeordneten des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht beantragt, die konkrete Normenkontrolle hingegen kann nur von einem Gerichts iSd Art. 100 GG vorgelegt werden.

Vergleich mit dem US-Supreme-Court

Der US-Supreme-Court kennt im Unterschied zum Bundesverfassungsgericht keine abstrakte Normenkontrolle und keine Verfassungsbeschwerde (nur die konkrete Normenkontrolle). Er ist Verfassungsgericht im funktionalen, nicht aber im organisatorischen Sinn (→Verfassungsgerichtsbarkeit).

Beide Gerichte werden nur tätig, wenn sie angerufen werden. Sie haben kein Initiativrecht.

Einzelnachweise

  1. Birgit Lange-Enzmann, Der demokratische Verfassungsstaat zwischen Legitimationskonflikt und Deutungsoffenheit, S. 34 ff.

Siehe auch

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