Krida

Krida

Krida (von mlat. crida „öffentlicher Ausruf, Zusammenrufen [der Gläubiger]“, zum Verb cridare „schreien“) ist ein Straftatbestand im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen betrügerischer und fahrlässiger Krida.

Betrügerische Krida

Nach § 156 StGB wird wegen betrügerischer Krida mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Befriedigung eines seiner Gläubiger durch die Verheimlichung oder Verringerung seines Vermögens vereitelt oder schmälert. Falls der Schaden durch die Tat 50.000 Euro übersteigt, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre. Erforderlich ist mithin ein Erfolg, d.h. ein Forderungsausfall bei einem Gläubiger. Der Täter wird seltener als „Kridatar“ bezeichnet.

Fahrlässige Krida

Das Strafmaß für die fahrlässige Krida beträgt gemäß § 157 StGB (Österreich) bis zu zwei Jahren beziehungsweise drei Jahren, sofern durch die Tat die Volkswirtschaft erschüttert oder die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen erheblich beeinträchtigt wird.

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