Apothekennotdienst

Apothekennotdienst

Der Apothekennotdienst regelt eine wechselweise Dienstbereitschaft von Apotheken außerhalb der regulären Öffnungszeiten. Dadurch ist auch zu diesen Zeiten die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die Apotheken sichergestellt, ohne dass alle Apotheken rund um die Uhr offen gehalten werden müssen.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Rechtliche Basis für die Offenhaltung der Apotheken bilden das Apothekengesetz[1], das Ladenschlussgesetz[2] und die Apothekenbetriebsordnung.[3] In bestimmten Gemeinden oder Gebieten muss in ein Teil der Apotheken in einem rotierenden Turnus zu festgelegten Zeiten – etwa während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und Samstagnachmittags – abwechselnd geschlossen sein. In diesen Zeiten sind sie von der Dienstbereitschaft befreit. In Gebieten mit wenigen Apotheken gibt es Apotheken mit ständiger Dienstbereitschaft (z. B. auf den Nordseeinseln).

Jede Apotheke muss während der Schlusszeiten in einem Aushang auf die nächstgelegene notdiensthabende Apotheke hinweisen.[4] Die Aufstellung der diensthabenden Apotheken bezeichnet man auch als Notdienstkalender. Diese werden in den Tageszeitungen sowie auf den Webseiten der Städte bzw. Landkreise und spezieller Suchdienste veröffentlicht.

Während des Notdienstes dürfen Apotheken nur Arznei-, Krankenpflege-, Desinfektions-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel und hygienische Artikel abgegeben.[2] Da die Abgabe von Arzneimitteln im Notdienst eine pharmazeutische Tätigkeit darstellt, muss grundsätzlich ein Apotheker anwesend sein,[5] in Vertretung kann diese Aufgabe ausnahmsweise durch einen Apothekerassistenten oder einen Pharmazieingenieur wahrgenommen werden.[6] Für Apotheken auf dem Land ist der Notdienst aufgrund der geringen Inanspruchnahme in der Regel defizitär und wird meist im Turnus von 5 bis 10 Tagen durch den Apothekenleiter selbst gewährleistet.

Gemäß der Arzneimittelpreisverordnung können Apotheken bei der Inanspruchnahme des Notdienstes in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie am 24. Dezember bis 6 Uhr und nach 14 Uhr (falls der 24. Dezember auf einen Werktag fällt) einen zusätzlichen Betrag von 2,50  Euro („Notdienstgebühr“, „Nachttaxe“) erheben.[7] Die Notdienstgebühr wird nur ein mal pro Inanspruchnahme erhoben, unabhängig von der Anzahl der vorgelegten Rezepte oder der erworbenen Arzneimittel. Die Krankenkassen übernehmen die Notdienstgebühr, wenn der Arzt die Eilbedürftigkeit auf dem Rezept vermerkt hat („noctu“) und das Rezept unverzüglich in der Apotheke eingelöst wird.

Eine nicht zum Notdienst verpflichtete Apotheke darf keine Notdienstgebühr berechnen, auch wenn ihre regulären Öffnungszeiten über die üblichen Ladenöffnungszeiten hinausgehen.

Während des Notdienstes kann der Apotheker nur auf das vorhandene Warenlager zurückgreifen und muss daher unter Umständen improvisieren, also etwa ein fehlendes Fertigarzneimittel durch eine Rezeptur ersetzen. Um in möglichst vielen Fällen die Versorgung sicherstellen zu können, hat der Apotheker im Notdienst erweiterte Austauschrechte, so darf er beispielsweise von der aut idem-Regelung abweichen.

Situation in anderen Ländern

Österreich

Die Situation ist ähnlich wie in Deutschland. Von den 1238 Apotheken haben außerhalb der Öffnungszeiten jeweils rund 350 Dienstbereitschaft (Daten vom August 2008). Die Notdienstgebühr betrug bis zum 31. Dezember 2008 in der Nacht (20 bis 8 Uhr) 3,60 Euro, an Sonn- und Feiertagen untertags 1,20 Euro. Mit der Senkung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel wurde auch diese Gebühr reduziert und beträgt nun in der Nacht 3,30 Euro und an Sonn- und Feiertagen untertags 1,10 Euro.

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten sind nicht verschreibungspflichtige Medikamente in Supermärkten, Drugstores, Convenience Stores und Tankstellen erhältlich, die meist rund um die Uhr geöffnet sind. Lediglich für verschreibungspflichtige Medikamente müssen Patienten eine Apotheke aufsuchen, die in den USA üblicherweise aber auch täglich und bis in den Abend geöffnet sind.

Einzelnachweise

  1. § 1 Abs. 1
  2. a b § 4 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
  3. § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
  4. § 23 Absatz 5 ApBetrO
  5. § 3 Absatz 5 ApBetrO
  6. § 2 Absatz 6 ApBetrO
  7. § 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

Weblinks zur Suche von Apothekennotdiensten

in Deutschland

in Österreich

in der Schweiz


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