3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes

3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
3. Strafsenat des BGH mit den dazugehörigen Oberlandesgerichten:
  • Düsseldorf
  • Oldenburg
  • Celle
  • Schleswig

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofs der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeit

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig sind dem 3. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:

  • Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Oldenburg und Schleswig
  • Revisionen in Strafsachen gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug und gegen die Urteile der in § 74a GVG bezeichneten Strafkammern aus allen Oberlandesgerichtsbezirken
  • Revisionen in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern, sofern sie Fälle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), der Kennzeichenverwendung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes, der geheim gehaltenen Ausländerverbindung (§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes) oder der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Abs. 1 und 2 StGB) betreffen
  • Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, § 310 Abs. 1 StPO, § 102 Satz 2 JGG bestimmten Fällen, sowie in den Fällen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 3 (i. V. m. § 138d Abs. 6) StPO, soweit die Entscheidung nach §§ 138a, 138b StPO in Verfahren erfolgt ist, in welchen der 3. Strafsenat gemäß Nr. 1 über das Rechtsmittel der Revision zu entscheiden hat
  • Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
  • Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff. StPO, § 42 Abs. 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um die durch §§ 74a, 120 GVG begründete Zuständigkeit der Landgerichte und Oberlandesgerichte handelt
  • Entscheidungen nach § 121 Abs. 4 StPO
  • Entscheidungen gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 1, 3 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutzstrafsachen
  • Entscheidungen nach §§ 35 und 37 Abs. 4 EGGVG
  • Entscheidungen nach § 138c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO (Entscheidungen nach §§ 138a, 138b in Fällen, in denen die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt werden)
  • Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind

Die Spezialzuständigkeit des 3. Strafsenats bezieht sich daher vor allem auf den Bereich des Staatsschutzrechts, weil hier die erstinstanzliche Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten oder den Staatsschutzkammern der Landgerichte liegt.

Besetzung

Vorgänger von Jörg-Peter Becker als Senatsvorsitzender war Klaus Tolksdorf, der nunmehr Präsident des Bundesgerichtshofs ist.

Entscheidungen

Die Zuständigkeit des 3. Strafsenats für Staatsschutzsachen umfasst regelmäßig auch die Fälle terroristischer Verbrechen, weswegen seine Entscheidungen häufig auf ein starkes öffentliches Interesse stoßen. In diesem Zusammenhang hatte der 3. Strafsenat auch über die Revisionen gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 zu befinden. Mit Urteil vom 4. März 2004 hob er die erste Verurteilung eines mutmaßlichen Terroristen auf und verwies den Fall an das Oberlandesgericht zurück. In einem weiteren Urteil vom 9. Juni 2005 bestätigte der Senat das freisprechende Erkenntnis des Oberlandesgerichts Hamburg in einem anderen Fall.

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