Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit, früher Handlungsfähigkeit genannt, ist die Fähigkeit, Geschäfte mit voller rechtlicher Wirksamkeit vorzunehmen. Diese G. haben in der Regel nur volljährige, d. h. 21jährige und für vollfährig erklärte Personen. Geschäftsunfähig ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 104), wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist. In der G. beschränkt, d. h. nach Maßgabe der § 107–113 bei Geschäften der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bedürftig, ist ein Minderjähriger vom 7. bis zum 21. Lebensjahr sowie wer wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt, und wer unter vorläufige Vormundschaft (s.d.) gestellt ist. Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig, in der G. beschränkte Personen können nur Willenserklärungen, durch die sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, sich also ohne Gegenleistung von einer Pflicht befreien oder ein Recht erwerben, auch ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abgeben und entgegennehmen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Geschäftsfähigkeit — Geschäftsfähigkeit, s.v.w. Dispositionsfähigkeit (s. Disposition) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Geschäftsfähigkeit — Ge|schạ̈fts|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Verträge abzuschließen usw.); Ggs Geschäftsunfähigkeit * * * Ge|schạ̈fts|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): das Geschäftsfähigsein. * * * Geschäftsfähigkeit …   Universal-Lexikon

  • Geschäftsfähigkeit — In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu binden. Die Regelungen dienen dem Schutz derjenigen, deren geistige Entwicklung nicht das… …   Deutsch Wikipedia

  • Geschäftsfähigkeit (Deutschland) — In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirksam selbst vorzunehmen. Inhaltsverzeichnis 1 Kinder unter 7 Jahren 1.1 Geschäftsunfähigkeit 2 Minderjährige ab 7 Jahren …   Deutsch Wikipedia

  • Geschäftsfähigkeit (Österreich) — In der österreichischen Rechtswissenschaft bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der… …   Deutsch Wikipedia

  • Geschäftsfähigkeit — Fähigkeit, ⇡ Willenserklärungen rechtsgültig abzugeben und entgegenzunehmen. 1. Unbeschränkte G. wird i.d.R. mit der ⇡ Volljährigkeit erreicht. 2. Geschäftsunfähig sind (§ 104 BGB): (1) Kinder unter sieben Jahren; (2) Personen, die sich in einem… …   Lexikon der Economics

  • beschränkte Geschäftsfähigkeit — beschränkte Geschäftsfähigkeit,   Geschäftsfähigkeit …   Universal-Lexikon

  • beschränkte Geschäftsfähigkeit — Zustand, in dem sich eine Person, bes. ein ⇡ Minderjähriger, nur unter bes. Voraussetzungen rechtlich verpflichten kann (§§ 106 ff. 1903 BGB). Gegensatz: ⇡ Geschäftsfähigkeit …   Lexikon der Economics

  • Erwerb von Minderjährigen — ⇡ Geschäftsfähigkeit …   Lexikon der Economics

  • Beschränkt geschäftsfähig — Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Kinder unter 7 Jahren 1.1.1 Geschäftsunfähigkeit 1.2 Minderjä …   Deutsch Wikipedia

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