Auslobung

Auslobung

Auslobung (Rechtsw.), 1) die bei der Erbfolge in Bauerngütern von dem Anerben den übrigen Geschwistern zu gebende Abfindung, deren Größe gewöhnlich nach vorgängiger Untersuchung der bei dem Gute eintretenden Umstände, u. mit Zuziehung des Gutsherrn, nöthigen Falles durch richterliches Ermessen festgesetzt wird; 2) ein Versprechen, welches Jemand einer noch ungewissen Person für eine Leistung gibt, die von ihrer Seite geschehen würde, z.B. wenn Jemand dem Finder einer verloren gegangenen Sache eine Belohnung verspricht. Die Verbindlichkeit, das Versprechen zu gewähren, entsteht hier natürlich erst, wenn ein Gläubiger existirt, was nicht eher der Fall ist, als bis die Leistung geschehen ist. Bis dahin steht daher dem, welcher die A. gethan hat, in der Regel frei, das Versprechen zu widerrufen. Hat indessen Jemand mit Rücksicht auf die erfolgte A. bereits zu der Leistung Vorbereitungen getroffen, so kann auch der Auslobende nicht mehr zurücktreten, sondern ist, die nachherige Erfüllung der Leistung vorausgesetzt, gleichviel, ob er die Leistung annehmen will od. nicht, zur Gewährung der A. verbunden.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Auslobung — Auslobung, nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 657 ff.) das öffentliche Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer bestimmten Handlung, insbes. der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die A. kann bis zur Vornahme der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Auslobung — Auslobung, die öffentliche Bekanntmachung, durch die für Vornahme einer Handlung (Lösung einer Preisaufgabe, Anzeige von Verbrechern etc.) eine Belohnung versprochen wird; auch s.v.w. Abfindung …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Auslobung — Auslobung, in Süddeutschland Auslösung, Verabfindung, gibt der Anerbe eines Gutes den Miterben; s. Anerbe …   Herders Conversations-Lexikon

  • Auslobung — Die Auslobung ist nach deutschem Zivilrecht ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem der Auslobende eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt (§ 657 BGB). Die Auslobung ist ein… …   Deutsch Wikipedia

  • Auslobung — Aus|lo|bung 〈f. 20〉 das Ausloben * * * Aus|lo|bung, die; , en: das Ausloben; das Ausgelobtwerden. * * * Auslobung,   einseitiges Rechtsgeschäft, durch das mittels öffentlicher Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung,… …   Universal-Lexikon

  • Auslobung — loben: Das germ. Verb mhd. loben, ahd. lobōn, niederl. loven, aengl. lofian, schwed. lova gehört im Sinne von »für lieb halten, lieb nennen, gutheißen« zu der unter ↑ lieb dargestellten Wortgruppe. Eine alte Rückbildung aus diesem Verb ist das… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Auslobung — öffentliches Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung, bes. die Herbeiführung eines Erfolgs (§ 657 BGB). Besondere Art der A.: ⇡ Preisausschreiben …   Lexikon der Economics

  • Auslobung — Aus|lo|bung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • GRW — steht für Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens. Sie regelt in Deutschland die Auslobung und Durchführung von Architektenwettbewerben um Entwürfe und Ideen für die Gestaltung …   Deutsch Wikipedia

  • Preisausschreiben — Die Auslobung ist nach deutschem Zivilrecht ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem der Auslobende eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, § 657 BGB. Die Auslobung ist ein… …   Deutsch Wikipedia

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