Gewerbeordnung [1]

Gewerbeordnung [1]

Gewerbeordnung, gesetzliche Zusammenfassung (Kodifikation) des Gewerberechts. – Die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gewerbewesens bezwecken im öffentlichen Interesse und zum Schutz berechtigter Ansprüche teils Förderung, teils Einschränkung des Gewerbebetriebs [1].

I. Deutschland. Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (zuerst für den Norddeutschen Bund) vom 21. Juni 1869, Bundesgesetzblatt S. 245, mit zahlreichen das erste Gesetz abändernden oder ergänzenden Nachträgen: insbesondere Gesetze vom 17. Juli 1878 (Arbeiterschutzbestimmungen sowie Lehrlingsverhältnisse), 18. Juli 1881 (Innungen), 1. Juli 1883 (Gewerbebetrieb im Umherziehen), 1. Juni 1891 (Arbeiterschutzgesetz), 26. Juli 1897 (Handwerkergesetzgebung), 30. Juni 1900 (in offenen Verkaufsstellen beschäftigte Personen); letzte Neuredaktion vom 26. Juli 1900, Reichsgesetzblatt S. 871 (vgl. [2]). In Preußen, wo durch Edikt vom 2. November 1810 und Gesetz vom 7. November 1811 der Zunftzwang aufgehoben wurde, war durch die Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 ein einheitliches Gewerberecht geschaffen worden, und zwar auf der Grundlage der – durch Verordnungen vom 9. Februar 1849 übrigens nicht unwesentlich wieder eingeschränkten – Gewerbefreiheit, d.h. der Freiheit der einzelnen in der Gründung und dem Betrieb der gewerblichen Unternehmungen. Auch in den meisten übrigen deutschen Staaten war vor Gründung des Norddeutschen Bundes die Gewerbefreiheit an Stelle der alten, nicht mehr zeitgemäßen Zunftverfassung mit ihren eine freie Entwicklung des Gewerbewesens hemmenden Beschränkungen, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, getreten, so im Königreich Sachsen, in Württemberg und Baden 1862, in Bayern 1868. Die Verfassungsurkunden für den Norddeutschen Bund und für das Deutsche Reich unterstellten die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb der Gesetzgebung des Bundes bezw. des Reichs. Das Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 gab insbesondere auch jedem Bundesangehörigen das Recht, innerhalb des Bundesgebietes »umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, bezw. der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen« (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes). »Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit .... der Gewerbebetrieb .... verweigert werden« (§ 1 letzter Abs.). – Nachdem zuvor das sogenannte Notgewerbegesetz vom 8. Juli 1868 in vorläufiger Weise den stehenden Gewerbebetrieb geregelt hatte, wurde am 21. Juni 1869 die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund erlassen, die sich vielfach an die preußische Gewerbeordnung anlehnte, übrigens in der Durchführung der Gewerbefreiheit wesentlich weiter ging. Nach der Gründung des Deutschen Reichs wurde sie Reichsgesetz. In den süddeutschen Staaten wurde sie in den Jahren 1871–73 eingeführt, in Elsaß-Lothringen, wo, abgesehen von dem von den Approbationen der Medizinalpersonen handelnden § 29 der Gewerbeordnung, noch die französische Gesetzgebung galt, erst 1889; in Helgoland ist sie noch nicht eingeführt.

Die Reichsgewerbeordnung beruht auf der Grundlage der Gewerbefreiheit. Diese ist aber keine unbeschränkte; im öffentlichen Interesse und zum Schutz berechtigter Ansprüche sind der freien Betätigung der einzelnen gewisse Schranken gezogen. Dahin gehört das Erfordernis polizeilicher Genehmigung für gewisse Anlagen, durch Reiche berechtigte Interessen dritter gefährdet werden könnten, die Bestimmungen zum Schutz der Arbeiter und der Handwerker sowie diejenigen zum Schütze des Publikums gegen Gesundheitsbeschädigungen, Uebervorteilungen u.s.w. Die Gewerbegesetzgebung ist in Deutschland noch keineswegs abgeschlossen, vielmehr werden fast jedes Jahr Novellen zur Gewerbeordnung erlassen, die – in den letzten Jahren entsprechend dem Wandel in den wirtschaftspolitischen Anschauungen bei Aufrechterhaltung der Gewerbefreiheit im Grundsatz – doch die Tendenz einer weiteren Einschränkung derselben nicht verkennen lassen. – Die Gewerbeordnung gilt nicht für alle Gewerbe. Nach § 6 findet sie keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis,[480] den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht findet die Gewerbeordnung nur insoweit Anwendung, als sie ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält. Uebrigens ist durch die Bestimmungen dieses § 6 der Begriff des Gewerbes keineswegs abgegrenzt, auch ist die Aufzählung der nicht unter die Gewerbeordnung fallenden Erwerbszweige in § 6 nicht erschöpfend. Keine Anwendung findet z.B. die Gewerbeordnung auch auf die Land- und Forstwirtschaft, den Weinbau, die Jagd, den Betrieb der schönen Künste (mit Ausnahme der Schauspielunternehmungen). Im einzelnen ergeben sich oft Zweifel. Im wesentlichen wird gesagt werden können, daß die Gewerbeordnung für das Handwerks-, Industrie- und Handelsgewerbe, das Verkehrsgewerbe und das Wirtschaftsgewerbe gilt [3]. Die Gewerbeordnung ist auch nicht das einzige Gesetz, durch das die Verhältnisse des Gewerbes geregelt werden. Zahlreiche Sondergesetze treten ergänzend hinzu. Die Rechtsverhältnisse der in § 6 der Gewerbeordnung aufgeführten Gewerbe sind zum Teil durch Landesgesetze, zum andern Teil durch Reichsgesetze geregelt. Dazu kommen die Reichsgesetze über die Presse, den Schutz der gewerblichen Urheberrechte, das Münz- und Bankwesen, das Maß- und Gewichtswesen, den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, über Phosphorzündwaren, die Herstellung von Sprengstoffen, die Nahrungs- und Genußmittel, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Arbeiterversicherung, den Kinderschutz, zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs u.a.

Die Gewerbeordnung enthält zehn Titel und Schlußbestimmungen: Tit. I, Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–13); Tit. II, Stehender Gewerbebetrieb (§§ 14–54); Tit. III, Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55–63); Tit. IV, Marktverkehr (§§ 64–71); Tit. V, Taxen (§§ 72–80); Tit. VI, Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände (§§ 81–104 n); Tit. VII, Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter) (§§ 105–139 m); Tit. VIII, Gewerbliche Hilfskassen (§§ 140); Tit. IX, Statutarische Bestimmungen (§§ 142); Tit. X, Strafbestimmungen (§§ 143–153), dazu die Schlußbestimmungen §§ 154, 155.

Die allgemeinen Bestimmungen (Tit. I, §§ 1–13) stellen den Grundsatz der Gewerbefreiheit auf: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht reichsgesetzliche Ausnahmen oder Beschränkungen bestehen. Der Unterschied zwischen Stadt und Land in Beziehung auf den Gewerbebetrieb hört auf. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe oder desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt. Zünften, Innungen und kaufmännischen Körperschaften steht ein Recht, andre vom Gewerbebetrieb auszuschließen, nicht zu. Ausschließliche Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte u. dergl. unterliegen teils der Aufhebung, teils der Ablösung und können fortan nicht mehr erworben werden; Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden. Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugnis zum selbständigen Gewerbebetrieb ebensowenig wie das Glaubensbekenntnis einen Unterschied; von dem Besitz des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbebetrieb in keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhängig sein. Die Angehörigen der verschiedenen deutschen Staaten und Elsaß-Lothringens werden gleich behandelt. Auch Ausländer haben im allgemeinen das Recht zum freien Gewerbebetrieb und es ist ihnen dies durch Staatsverträge (Handelsverträge) noch besonders verbürgt; doch findet in einzelnen Beziehungen, namentlich beim Gewerbebetrieb im Umherziehen (s.u.), eine verschiedene Behandlung der Ausländer statt.

Allen stehenden Gewerbebetrieben (Tit. II) – im Gegensatz zum Gewerbebetrieb im Umherziehen und zum Marktverkehr – ist die Pflicht auferlegt, den Beginn des Betriebs der zuständigen Ortsbehörde anzuzeigen; einzelne Arten von Betrieben haben auch die Pflicht zur Anzeige der Geschäftslokale. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Namen an der Außenseite oder am Eingang des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Einer besonderen Genehmigung bedürfen die sogenannten lästigen (gewerblichen) Anlagen, Neuanlagen für Wassertriebwerke, die Anlegung von Dampfkesseln. Anzeigepflichtig sind, wenn sie nicht schon als lästige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist; s. Anlagen, gewerbliche. Einer besonderen Genehmigung bedürfen sodann gewisse Kategorien von Gewerbetreibenden; Apotheker und diejenigen Personen, die sich als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, bedürfen einer Approbation, die auf Grund vom Bundesrat erlassener Vorschriften über den Nachweis der Befähigung erteilt wird. Der Konzessionspflicht unterliegen Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatirrenanstalten; Schauspielunternehmer; Personen, die Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben wollen, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, in ihren Räumen öffentlich veranstalten oder durch dritte veranstalten lassen wollen; ferner Pfandleiher, Pfandvermittler und Rückkaufshändler, Gesindevermieter und Stellenvermittler und landesgesetzlich der Handel mit Giften und das Markscheidergewerbe. Personen, die gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten der gedachten Art von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen darbieten wollen, bedürfen der vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landesgesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht werden. Das erteilte Prüfungszeugnis gilt für den ganzen Umfang des Reichs. Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und[481] Lotsen bedürfen eines Befähigungszeugnisses. Die Zeugnisse gelten für das ganze Reich, bei Lotsen für das im Zeugnis angeführte Fahrwasser. Soweit in betreff der Schiffer und Lotsen auf Strömen infolge von Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Bewenden. Das Lotsengewerbe kann übrigens landesgesetzlich noch von besonderer Konzession abhängig gemacht werden. Die Gesetze vom 15. Juni 1895 über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (Reichsgesetzblatt S. 339) und über die Flößerei (Reichsgesetzblatt S. 341) ermächtigen den Bundesrat zur Regelung des Befähigungsnachweises der Schiffer und Maschinisten für Binnenschiffe und der Floßführer. Eine Reihe von Gewerbebetrieben, die in § 35 aufgeführt sind (z.B. der Handel mit Dynamit und andern Sprengstoffen), können untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf den Gewerbebetrieb dartun. Ein zurzeit dem Reichstag vorliegender Gesetzentwurf will die Bauunternehmer unter die Gewerbetreibenden aufnehmen, denen der Betrieb nach § 35 untersagt werden kann. Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen, Gondeln, Sänften, Pferde und andre Transportmittel sowie das Gewerbe der Personen, die auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten. Für diese können Taxen festgesetzt werden. Wegen der Schornsteinfeger s. Kaminfeger. Gegen Vertagung der Genehmigung ist im allgemeinen Rekurs zulässig; auch dürfen die Genehmigungen mit Ausnahme derjenigen zum Darbieten von Musikaufführungen u.s.w. von Haus zu Haus (§ 33b) weder auf Zeit erteilt noch – vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 33a, 53 und 143 – widerrufen werden. Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Hilfspersonen anzunehmen, soweit nicht die Arbeiterschutzbestimmungen und die Vorschriften über das Halten von Lehrlingen Einschränkungen bedingen; auch gibt diese Befugnis im allgemeinen das Recht, das Gewerbe nicht nur innerhalb, sondern unbeschadet der Bestimmungen über den Wandergewerbebetrieb auch außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung auszuüben. Gegenstände, die von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, dürfen – vorbehaltlich gewisser Ausnahmen – auch innerhalb des Gemeindebezirks nicht hausiermäßig feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, hat ferner das Recht, auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienst stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebs Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Die aufgekauften Waren dürfen jedoch nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsort mitgeführt werden; von den Waren, auf die Bestellungen gesucht werden, dürfen, soweit nicht der Bundesrat Ausnahmen zuläßt, nur Proben und Muster mitgeführt werden. Das Aufkaufen darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waren produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen. Das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren darf für die Regel ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen geschehen, in deren Geschäftsbetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden (Beschränkung des Detailreifens). Die Handelsreisenden bedürfen einer behördlich ausgestellten Legitimationskarte, an deren Stelle für Ausländer die in den Zollvereins- und Handelsverträgen vorgesehene, von ihrer Heimatsbehörde ausgestellte Gewerbelegitimationskarte treten kann. Handelsreisende, welche die erwähnten Beschränkungen nicht einhalten wollen, bedürfen eines Wandergewerbescheins. – Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können im allgemeinen durch Stellvertreter ausgeübt werden, die den für das betreffende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen müssen. Durch einen solchen Stellvertreter kann das Gewerbe auch für Rechnung der Witwe oder minderjähriger Erben oder während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaßregulierung betrieben werden, sofern eine Stellvertretung überhaupt zulässig ist.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen (Tit. III) ist in den §§ 55–63 eingehend geregelt. Danach bedarf, wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnorts oder der demselben gleichgestellten näheren Umgebung des Wohnorts ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigner Person 1. Waren feilbieten, 2. Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei andern Personen als bei Kaufleuten oder an andern Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, 3. gewerbliche Leitungen anbieten, 4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will, soweit nicht nach den Bestimmungen über das Detailreisen eine Legitimationskarte genügt oder die besonderen Ausnahmen des § 59 zutreffen, eines Wandergewerbescheins. Der Wandergewerbeschein kann gewissen Personen (so den mit abschreckenden Krankheiten behafteten und übelbeleumundeten) versagt werden; er gilt für die Dauer eines Jahres und im allgemeinen für das ganze Reichsgebiet. Gewisse Waren sind vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen, z.B. Gold- und Silberwaren, explosive Stoffe, leicht entzündliche Oele, Gifte und gifthaltige Waren, ferner der Betrieb einzelner Gewerbe, z.B. die Ausübung der Heilkunde seitens nicht approbierter Personen. Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen sind ferner Druckschriften, andre Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind oder mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. Wer Druckschriften u.s.w. im Umherziehen feilbieten will, hat ein von der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnorts genehmigtes Verzeichnis derselben während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen und auf amtliches Erfordern vorzuzeigen; auch darf er nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften u.s.w. bei sich führen. Besondere Schutzvorschriften sind zugunsten von Kindern und andern minderjährigen Personen getroffen. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen der Ausländer[482] ist durch Vorschriften des Bundesrats, die in mehrfacher Beziehung strenger sind als die Bestimmungen für Einheimische, besonders geregelt.

Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte sowie der Kauf und Verkauf auf denselben lieht im allgemeinen einem jeden mit gleichen Befugnissen frei (Tit. IV). Zahl, Zeit und Dauer der Messen und Märkte wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt. Darüber, welche Gegenstände solche des Wochenmarktverkehrs und solche des Jahrmarktverkehrs sind, sowie über die Erhebung von Marktgebühren und die Erlassung von Marktordnungen enthält die Gewerbeordnung nähere Vorschriften. Hinsichtlich der sogenannten Spezialmärkte bewendet es bei den bestehenden Anordnungen.

Polizeiliche Taxen (Tit. V), d.h. polizeiliche oder sonstige bezüglich ihrer Einhaltung polizeilich kontrollierte Maximalpreisfestsetzungen, sind für die unter die Gewerbeordnung fallenden Gewerbe ausgeschlossen mit einzelnen bestimmten Ausnahmen (s. Kaminfeger). Im übrigen ist die Festsetzung der Preise, die sich der Gewerbetreibende für seine Waren oder Leistungen zahlen lassen will, seinem Ermessen überlassen.

Der auf der Novelle vom 26. Juli 1897 beruhende Tit. VI bildet die Hauptquelle der Handwerkergesetzgebung (§§ 81–104) und handelt von den Innungen, Innungsausschüssen, Handwerkskammern und Innungsverbänden. Personen, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung selbständig betreiben, können zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten. Obligatorische Aufgabe der Innungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern, die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis, die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, soweit nicht andre gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, endlich die Entscheidung gewisser sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebender Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Daneben sind die Innungen befugt, ihre Wirksamkeit auf andre, den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen auszudehnen, z.B. Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten, Unterstützungskassen und Schiedsgerichte zu errichten. Die Angelegenheiten der Innung werden von der Innungsversammlung und dem Vorstande wahrgenommen; zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können bezw. müssen Ausschüsse gebildet werden (z.B. Gesellenausschüsse, durch welche die Gesellen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und ihrer Verwaltung teilnehmen). Daneben können auch sonstige Innungsorgane bestellt werden (namentlich die Innungsschiedsgerichte). Ueber die Verwaltung und Beaufsichtigung der Innungen, denen weitgehende Selbstverwaltungsrechte zustehen, sind eingehende Vorschriften gegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag Beteiligter die zwangsweise Zusammenfassung gleicher und verwandter Handwerker von der höheren Verwaltungsbehörde verfügt werden (Zwangsinnung). Für Innungen, die derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden, dem die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen obliegt und außerdem Rechte und Pflichten derselben übertragen werden können. Innungen, die nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zu Innungsverbänden zusammentreten. Sie haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen; sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Durch Beschluß des Bundesrats (unter Umständen übrigens auch auf dem Wege des Landesrechts) kann einzelnen Innungsverbänden Rechtsfähigkeit (juristische Persönlichkeit) verliehen werden. Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirks sind Handwerkskammern zu errichten, in denen nur der Handwerkerstand vertreten sein soll auf der Grundlage der verschiedenen gewerblichen Vereinigungen (Innungen, Handwerkervereine, Gewerbevereine u.s.w.). Sie werden für größere Bezirke durch Verfügung der Landeszentralbehörde errichtet und sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigner Rechtspersönlichkeit. Unter gewissen Voraussetzungen dürfen die Landeszentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, in denen andre gesetzliche Einrichtungen (Handels- und Gewerbekammern, Gewerbekammern) zur Vertretung der Interessen des Handwerks vorhanden sind, diesen Körperschaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammern übertragen. Von dieser Befugnis ist im Königreich Sachsen und in den Hansestädten Gebrauch gemacht worden. Einschließlich dieser zugleich als Handwerkskammern funktionierenden Gewerbekammern gibt es im Deutschen Reich im ganzen 71 Handwerkskammern (in Preußen 33, in Bayern 8, in Württemberg und Baden je 4). Die Befugnisse und Obliegenheiten der Handwerkskammern sind teils durch die Gewerbeordnung selbst geregelt, teils ist ihre Regelung dem Statut der Kammer oder behördlichen Anordnungen vorbehalten. Als Aufgabe der Handwerkskammern ist im Gesetz insbesondere angeführt: die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Ueberwachung der Durchführung der für dasselbe geltenden Vorschriften; die Unterstützung der Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, die Mitwirkung bei der Abhaltung der Gesellenprüfungen durch Bestellung von Prüfungsausschüssen und von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen dieser letzteren, die Mitwirkung bei der Veranstaltung von Meisterprüfungen. Die Handwerkskammern sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Behörden haben die Verpflichtung, die Handwerkskammern in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten zu hören.

[483] Tit. VII (§§ 105–139 m), Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter), enthält die wichtigen Arbeiterschutzbestimmungen. Er behandelt die Arbeitsverhältnisse im allgemeinen, die Regelung der Sonntagsarbeit und der Nachtarbeit, den Schutz der Arbeiter gegen Betriebsgefahren und Gesundheitsschädigung, Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstands, Schutz der jugendlichen und weiblichen Arbeiter, die Lohnzahlung, die Arbeitsordnungen, die Aufsicht, die Verhältnisse der Lehrlinge, die Betriebsbeamten und der in offenen Verkaufsstellen beschäftigten Personen. Wegen des Inhalts dieser Bestimmungen ist in der Hauptsache auf die Art. Arbeiter, jugendliche, Arbeiter, weibliche, Arbeiterausschuß, Arbeiterschutz, Arbeitsbuch, Arbeitsordnung, Arbeitstag (Arbeitszeit), Bauarbeiter, Betriebsbeamte, Fabrikgesetzgebung, Fabrikinspektoren, Gewerbehygiene, Kinderschutz, Nachtarbeit, Sonntagsruhe, Unfallverhütung, Vertragsbruch zu verweisen. Hier ist nur noch kurz die Regelung der Lehrlingsverhältnisse (§§ 126–132a der Gewerbeordnung) und der Meistertitel (§ 133) zu berühren: die Bestimmungen über das Lehrlingswesen sind teils allgemeine, teils nur für die Handwerksbetriebe geltende besondere Vorschriften und bezwecken in erster Linie den Schutz der Lehrlinge gegen ungeeignete Behandlung und Ausbeutung und die Sicherung einer möglichst guten, sachgemäßen Ausbildung. Der Innung und namentlich der Handwerkskammer sind weitgehende Befugnisse erteilt. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks (also z.B. die Bezeichnung Schneidermeister, Bäckermeister u.s.w.) dürfen nur Handwerker führen, die in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfung bestanden haben. Die Meisterprüfung, die vor einer nach Anhörung der Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde errichteten Prüfungskommission erfolgt, hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst notwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch- und Rechnungsführung, zu erbringen.

Der Tit. VIII, Gewerbliche Hilfskassen, enthält nur noch einen Paragraphen (§ 140), der von den freiwilligen Hilfskassen selbständiger Gewerbetreibender handelt (s. Hilfskassen).

Tit. IX, Statutarische Bestimmungen, zählt ebenfalls nur einen Paragraphen (§ 142), der über die Ermächtigung der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zur Erlassung von statutarischen Bestimmungen in den im Gesetz vorgesehenen Fällen sowie über das Verfahren bei Erlassung solcher Bestimmungen und über die Befugnis der staatlichen Behörde zur Außerkraftsetzung gesetzwidriger statutarischer Bestimmungen Vorschriften gibt.

Tit. X enthält die Strafbestimmungen, von denen die hier in Betracht kommenden unter Strafrecht behandelt sind, und Schlußbestimmungen (§§ 143–155).

Zu den einzelnen Bestimmungen der Gewerbeordnung sind zahlreiche Vollzugsvorschriften teils vom Reich, teils von den Landesregierungen ergangen, über die die unter [2] aufgeführten Kommentare und Handbücher zu vergleichen sind.

II. Oesterreich [4], Den Mittelpunkt des österreichischen Gewerberechts bildet die Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859, neben welcher aber noch zahlreiche Sondergesetze und Verordnungen bestehen. Diese Gewerbeordnung beruht ähnlich der deutschen auf dem Grundsatz der beschränkten Gewerbefreiheit. Wiewohl sie von dem Prinzip persönlicher Gewerbebefugnis ausging, beließ sie doch die bestehenden Realgewerbe zu Recht und untersagte nur die Gründung neuer Realgewerbe. Die Personalgewerbe wurden in freie, einer bloßen Anmeldung bedürfende, und konzessionierte, von einer besonderen behördlichen Bewilligung abhängige, eingeteilt. Als konzessionierte Gewerbe wurden nur solche behandelt, bei denen die besondere behördliche Bewilligung durch öffentliche Rücksichten geboten erschien. Ein freies Gewerbe konnte im allgemeinen jeder anmelden, der berechtigt war, sein Vermögen selbst zu verwalten. Ein förmlicher Befähigungsnachweis war nur für die Erlangung einer Gewerbekonzession vorgeschrieben. Innungszwang war eingeführt, indem bestimmt war, daß unter denjenigen, die gleiche und verwandte Gewerbe in einer Gemeinde oder in benachbarten Gemeinden betreiben, ein gemeinschaftlicher Verband zu errichten und aufrechtzuerhalten sei [5]. Das Gesetz vom 15. März 1883 brachte zum Schutz des Kleingewerbes mehrfache Einschränkungen der Gewerbefreiheit und eine weitere Ausbildung der Zwangsinnungen. Auch die Einteilung der Gewerbe wurde insofern eine andre, als zu den »freien« und »konzessionierten« Gewerben noch die »handwerksmäßigen« hinzutraten, deren Ausübung zwar ebenfalls nur an eine Anmeldung geknüpft, bei denen aber mit der Anmeldung – vorbehaltlich gewisser Ausnahmefälle – noch ein förmlicher Befähigungsnachweis über eine mehrjährige Verwendung als Lehrling und Gehilfe (ersetzbar durch ein Schulzeugnis einer entsprechenden gewerblichen Unterrichtsanstalt) erbracht werden muß. Als handwerksmäßige Gewerbe wurden durch Verordnung vom 30. Juni 1884 nicht weniger als 47 verschiedene Gewerbszweige erklärt (z.B. die Glaser, Goldarbeiter, Mechaniker und Optiker, Schlosser). Gewerbsgattungen, die nur einen Güterumsatz zum Gegenstand haben (Handelsgewerbe im engeren Sinne), fabrikmäßig betriebene Unternehmungen und die Hausindustrie sind den Vorschriften über den Befähigungsnachweis nicht unterworfen. Einer Konzession bedürfen zurzeit u.a. folgende Gewerbe: alle Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen oder artistischen Erzeugnissen oder den Handel mit denselben zum Gegenstand haben (Buch-, Kupfer-, Stahl-, Holz-, Steindruckereien u. dergl., Buchhandlungen, Kunst-, Musikalienhandlungen); die Unternehmungen periodischer Personentransporte; das Schiffergewerbe auf Binnengewässern; das Baumeister-, Brunnenmeister-, Maurer-, Steinmetz- und Zimmermannsgewerbe; die Verfertigung und der Verkauf von Waffen und Munitionsgegenständen; die Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wasserleitungen; das Gewerbe der Erzeugung und der Reparatur von Dampfkesseln, die gewerbsmäßig betriebenen Anlagen zum Zwecke der Erzeugung und Leitung von Elektrizität.[484] Die Erteilung der Konzession steht im freien Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie kann auch an Bedingungen geknüpft oder zeitlich und örtlich beschränkt werden. Ausländer sind gegen Nachweis der formellen Reziprozität ihres Heimatstaates in bezug auf Antritt und Betrieb eines stehenden Gewerbes den Inländern gleichgestellt. Können sie diesen Nachweis nicht erbringen, so bedürfen sie einer förmlichen Zulassung seitens der politischen Landesbehörde. Fast in allen Handelsverträgen wird übrigens die gewerberechtliche Gleichstellung der Angehörigen des ausländischen Vertragsstaates mit den österreichischen Staatsangehörigen vereinbart. – Novellen vom 8. März 1885 und vom 23. Februar 1897 brachten neue Vorschriften über das gewerbliche Hilfspersonal, das Gesetz vom 16. Januar 1895 gab Bestimmungen über die Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetrieb, das Gesetz vom 4. Juli 1896 Bestimmungen über den Detailhandel, das vom 22. Juli 1902 solche über den Hausierbetrieb und ein weiteres vom gleichen Tage solche zum Schutz der Hilfsarbeiter bei Bauunternehmungen. Von den neben der Gewerbeordnung und ihren Ergänzungsgesetzen bestehenden zahlreichen weiteren Gesetzen zur Regelung des Gewerberechts seien die nachstehenden erwähnt: Gesetze vom 17. Juni 1883 und vom 27. August 1892, betreffend die Bestellung von Gewerbeinspektoren; Gesetz vom 26. Dezember 1893, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe; Gesetz vom 27. November 1896, betreffend die Einführung von Gewerbegerichten. – Unter dem 30. Januar 1905 hat die Regierung den Entwurf zu einer weiteren Gewerbenovelle eingebracht.

III. In der Schweiz ist die Gewerbegesetzgebung im wesentlichen eine kantonale. Ein Versuch, eine einheitliche Gewerbegesetzgebung herbeizuführen, wurde 1893/94 gemacht, schlug aber fehl. Zurzeit wird vom Bundesrat aufs neue eine solche Einheitlichkeit angestrebt. Die Gesetzgebung über die gewerblichen Urheberrechte und die Befugnis, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Arbeitsdauer erwachsener Personen in solchen aufzustellen sowie Vorschriften zum Schutz der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen, ist schon jetzt verfassungsmäßig dem Bund vorbehalten. Auf Grund dieser Befugnis ist auch das Gesetz vom 23. März 1877, betreffend die Arbeit in den Fabriken (s. Fabrikgesetzgebung), ergangen. Auch ist nach Art. 31 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 die Freiheit des Handels und der Gewerbe im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Durch die Handels- und Niederlassungsverträge sind die Ausländer in der Ausübung von Gewerben den Schweizern im allgemeinen gleichgestellt.

IV. Frankreich und England haben keine gesetzliche Zusammenfassung der Bestimmungen zur Regelung des Gewerbewesens, keine Gewerbeordnung. In Frankreich wurde schon durch Gesetz vom 2./17. März 1791 unter gleichzeitiger Aufhebung aller Zünfte die volle Gewerbefreiheit eingeführt. Der selbständige Gewerbebetrieb war mit ganz wenig Ausnahmen und vorbehaltlich gesundheitspolizeilicher Betriebseinschränkungen lediglich von der vorherigen Lösung eines Gewerbescheins (patente) abhängig gemacht, der niemand versagt wurde, der die dafür bestimmte Steuer bezahlte. Unter Napoleon I. erlitt die Gewerbefreiheit in mehreren Beziehungen Einschränkungen, die aber unter Napoleon III. zum Teil wieder in Wegfall kamen. Besondere Beschränkungen bestehen zurzeit nur noch in verhältnismäßig wenigen Beziehungen, so abgesehen von den Arbeiter- und Patentschutzbestimmungen und der Regelung des Lehrlingswesens bezüglich der lästigen Anlagen und der Anlagen von Dampfkesseln, der Fabrikation von Dynamit, von Medaillen und Spielmarken sowie des Metallgehalts der Gold- und Silberwaren. Auch besteht ein Pulver-, Tabak- und Streichhölzermonopol. – In England hat sich die Gewerbefreiheit im 18. und 19. Jahrhundert Bahn gebrochen. Heute besteht sie mit gewissen Beschränkungen (Arbeiterschutz, lästige und gesundheitsgefährliche Anlagen, elektrische Anlagen, chemische Fabriken, Sonntagsruhe, Urheberschutz).

V. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wurde die Gewerbefreiheit schon durch die Deklaration der Menschenrechte vom 4. Juli 1776 eingeführt.

Auch in der großen Mehrzahl der andern Kulturstaaten ist die Gewerbefreiheit in größerem oder geringerem Umfang durchgedrungen.


Literatur: [1] Schönberg, Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl., 2. Bd., 1. Halbbd., Abhandlung XXI, S. 481 ff., Tübingen 1896; Neukamp, Artikel »Gewerbegesetzgebung« im Wörterbuch der Volkswirtschaft, herausgegeben von Elster, Bd. 1, S. 870 ff., Jena 1898; Meyer, G., Löning u.a., Artikel »Gewerbegesetzgebung« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausg. von Conrad, Elster, Lexis u. Löning, Bd. 3, S. 959 ff., Jena 1892, 1. Supplementbd. 1895, S. 371 ff., 2. Supplementbd. 1897, S. 361 ff., alle drei mit zahlreicher weiterer Literaturangabe. – [2] Kommentare, systematische Handbücher: hier seien nachstehende genannt (berücksichtigen zum Teil außer den reichsrechtlichen Ausführungsbestimmungen und den Vollzugsvorschriften des Landes, bei dem sie hier aufgeführt sind, auch diejenigen der andern deutschen Staaten in mehr oder minder weitgehendem Maße): Berger-Wilhelmi-Spangenberg, Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, 16. Aufl., Berlin 1902; Neukamp, Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in ihrer neuesten Gestalt nebst Ausführungsvorschriften und dem Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, 7. Aufl., Leipzig 1906; Nelken, Die deutschen Handwerker- und Arbeiterschutzgesetze (Tit. VI und VII der Gewerbeordnung in der Fällung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900, Reichsgesetzbl. S. 871) nebst den reichsrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Für Preußen: Hoffmann, Die Gewerbeordnung mit den gesamten Ausführungsbestimmungen für das Deutsche Reich und Preußen, 5. Aufl., Berlin 1906; Marcinowski, Die deutsche Gewerbeordnung für die Praxis in der preuß. Monarchie, mit Kommentar, 6. Aufl., Berlin 1898; Nelken, Das Gewerberecht in Preußen, Bd. 1, Berlin 1906; Rohrscheidt, Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich für den Gebrauch in Preußen, Leipzig 1901. Für Bayern: Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, 4. Aufl., München 1903; Reger (Stöhsel), Handausgabe der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit dem Reichsgesetz vom 30. März[485] 1903, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Kinderschutzgesetz), 4. Aufl., Bd. 1, Ansbach 1905. Für Sachsen: Bernewitz, Kommentar zur Gewerbeordnung, 7. Aufl., Leipzig 1901. Für Württemberg: v. Schicker, Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, mit Erläuterungen und Ausführungsvorschriften, 4. Aufl., Stuttgart 1901 (auch besondere Ausgabe für Württemberg). Für Baden: Schenkel, Die deutsche Gewerbeordnung, erläutert, 2. Aufl., Karlsruhe 1892 und 1894; Reiß, Reichsgewerbeordnung mit den wichtigsten Ausführungsbestimmungen für das Deutsche Reich und das Großherzogtum Baden nebst Kinderschutzgesetz vom 30. März 1903, Karlsruhe 1905. Für die gewerberechtlichen Verhältnisse in Elsaß-Lothringen: Coermann, Die Gewerbegesetzgebung in Elsaß-Lothringen; eine Zusammenstellung aller im Reichslande geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ausführungs- und Vollzugsvorschriften, Metz 1905. – [3] Ueber den Begriff des »Gewerbes«, der hier nicht näher erörtert werden kann, s. insbesondere Schönberg a.a.O., auch die unter [2] aufgeführten Kommentare. – [4] Kulisch, System des österreich. Gewerberechts, Bd. 1, Innsbruck 1905, mit weiterer Literatur; Heilinger, Oesterreichisches Gewerberecht, Kommentar der Gewerbeordnung, Wien 1898 ff. – [5] Kulisch, a.a.O., S. 68 ff. – Sammlungen und Zeitschriften: Gewerbearchiv für das Deutsche Reich, herausgegeben von v. Rohrscheidt, Berlin; Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus dem Gebiete des Verwaltungs- und Polizeistrafrechts, herausgegeben von Reger, München; Gewerbeblatt aus Württemberg, herausgegeben von der Kgl. Zentralstelle für Gewerbe und Handel (in den Jahrg. 1905 und 1906 übersichtliche und gut orientierende Darstellung der neuen Aenderungen der Gewerbeordnung).

Köhler.

Gewerbeordnung [1]

http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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