Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)

Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Straßenverkehrs-Ordnung
Abkürzung: StVO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9233-1
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Mai 1934
(RGBl. I S. 457)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1934
Letzte Neufassung vom: 16. November 1970
(BGBl. I S. 1565;
ber. 1971 I S. 38)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. März 1971
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 1. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1737)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. Dezember 2010
(Art. 2 VO vom
1. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr festlegt.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Der erste Teil regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Leitgedanke ist dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO) und die Beleuchtung (§ 17 StVO).

Der zweite Teil der Straßenverkehrsordnung umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36 – 43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.

Stellung im Straßenverkehrsrecht

Die Rechtsgrundlage für den Erlass der StVO ist § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 16. November 1970; BGBl. I 1970, S. 1565) im Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Änderungen an der StVO bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Die Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.

Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der sogenannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.

Die StVO gilt ohne Einschränkungen auch für ausländische Fahrzeuge und Fahrzeugführer. Die Teilnahme von ausländischen Fahrzeugen und Fahrern ist auch im StVG und der FeV (bis 2008 in der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV)) geregelt.

Entwicklung

Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung befinden sich in Fachkreisen in fortlaufender Diskussion. Juristen und Verkehrsplaner beobachten, zunehmend mit statistischen und anderen wissenschaftlichen Methoden, ob die Regeln einzeln und im Zusammenwirken die erwünschten Wirkungen auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben. Manchmal werden nur einzelne Punkte geändert. Im Abstand von Jahrzehnten wird dann das ganze Regelwerk überarbeitet.

StVO-Novelle 1970

Am 16. November 1970 verabschiedet, wurde zum 1. März 1971 unter anderem die Fahrtrichtungsanzeige zum Fahrspurwechsel eingeführt und die in den 1930er Jahren eingeführte Radwegebenutzungspflicht galt nur noch für rechtsseitige Radfahrwege.

StVO BRD / DDR

Seit dem 3. Oktober 1990, mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, gilt die bundesdeutsche StVO auch auf dem Beitrittsgebiet (ehemalige DDR und Ost-Berlin) und ohne Senatsvorbehalt auch in West-Berlin. Zuvor hatte die DDR die StVO des Deutschen Reiches von 1934 mehrfach geändert. Die letzte StVO ’77 wurde dem bundesdeutschen Recht angepasst; einige Punkte daraus sind bis heute gültig.[1]

StVO-Novelle 1997

Mit der Novelle vom 1. September 1997 wurden in der sogenannten Radfahrernovelle Tempo-30-Zonen eingeführt und die Möglichkeit, in Einbahnstraßen Radverkehr in Gegenrichtung zuzulassen. Radwege sind seither nur noch bei Kennzeichnung mit den StVO-Zeichen 237, 240 und 241 (weißes Fahrrad auf blauem Grund) benutzungspflichtig. Statt des Baus von Bordsteinradwegen können auf der Fahrbahn Radfahrstreifen (benutzungspflichtig) oder Schutzstreifen (nur orientierend) eingerichtet werden.

StVO-Novelle 2009

Die am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedete 46. StVO-Novelle[2] wurde am 13. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 1. September 2009 in Kraft. Sie hat zwei Hauptzielrichtungen: Sie soll den Schilderwald reduzieren und den Fahrradverkehr sicherer machen.[3] Für manches, was bisher konkret in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geregelt war, wird nun auf Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) verwiesen. Dadurch erhalten etwa die Entwurfsrichtlinien für Straßen außerhalb bebauter Gebiete und die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) einen höheren Stellenwert. Nach einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung des Bundesministeriums für Verkehr soll diese erlassene Novelle der Verordnung aus formellen Gründen nichtig sein.[4] Unter Juristen[5] und innerhalb der Bundesregierung[6] ist diese Auffassung umstritten.

Aktueller Stand

Am 3. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die nächste Änderung der StVO bekanntgegeben (ohne Nummerierung, mit dem Hinweis „zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert“),[7] sie trat tags darauf in Kraft (Winterreifenpflicht). In der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Fassung der StVO ist die 46. Änderung von 2009 nicht eingearbeitet[8]. Abweichend dazu veröffentlicht das Bundesministerium für Justiz eine Fassung, die die Änderung von 2009 beinhaltet. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung betont, dass die Veröffentlichung kein amtlicher Text ist, sondern „ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer“. Rechtsverbindlich ist nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der StVO von 1970 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen (soweit nicht rechtswidrig).

Besondere Bestimmungen

§ 50 StVO besagt, dass auf der Insel Helgoland der Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie das Radfahren verboten ist.

§ 35 StVO führt alle Organisationen auf, die in bestimmten Fällen von der StVO befreit sind: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Müllabfuhr, Polizei, Straßenreinigung und Zolldienst. Diese Organisationen dürfen auf deutschen Straßen mit Sonderrechten fahren. Des Weiteren gehören auch Fahrzeuge des Rettungsdienstes dazu, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Siehe auch

Literatur

  • Roland Schurig: StVO – Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwV-StVO. 12. Auflage. Kirschbaum Verlag, Bonn 2006, ISBN 978-3-7812-1641-9.
  • Marco Breuer: Der Deutsche, das Auto und der Straßenverkehr. 1. Auflage. Engelsdorfer Verlag 2008, ISBN 3-86703-794-9.
  • Peter Hentschel: Straßenverkehrsrecht. Kommentar, 41. Auflage, München 2011, Verlag: C.H. Beck [München], ISBN 978-3-406-60991-6 [nur als Beispiel für eine ganze Reihe von Kommentaren zum Straßenverkehrsrecht] [mit Kommentierungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), u.a.]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Nach dem Beitritt noch gültige Überreste der StVO DDR idF von 1977 auf gesetze-im-internet, abgerufen am 9. September 2011
  2. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631), Volltext und SynopseVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  3. Drucksache 153/09
  4. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Alte Verkehrsschilder bleiben gültig.
  5. Legal Tribune Online: StVO-Novelle. Alte Verkehrsschilder gelten weiter ges. 9. Juni 2010
  6. autobild.de: Streit um StVO-Änderung. StVO-Auslegung: Neuer Ärger (vom 10. Juni 2010, ges. 14. Juni 2010)
  7. BGBl 2010 Teil I Nr. 60, S. 1737
  8. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Veröffentlichung der aktuellen StVO mit Anmerkung.
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