Begünstigung

Begünstigung

Begünstigung ist eine Straftat, wobei der Tatbestand nach deutschem Strafgesetzbuch anders ausgestaltet ist als nach österreichischem und schweizerischem Recht. Während die Begünstigung in der Schweiz und in Österreich den Delikten gegen die Rechtspflege zugeordnet ist und mit Strafe bedroht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer Maßnahme entzieht, wird in Deutschland wegen Begünstigung bestraft, wer einem Straftäter hilft, die Vorteile seiner Tat zu sichern. Begünstigung im Sinne des österreichischen und schweizerischen Strafrechts heißt in Deutschland "Strafvereitelung".

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Strafrecht

Die Begünstigung ist wie auch die Strafvereitelung, die Hehlerei und die Geldwäsche ein sog. Anschlussdelikt, weil sie an die Begehung einer strafrechtswidrigen Vortat anknüpft: Demgemäß wird nach § 257 StGB bestraft, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Täter der Begünstigung kann nur jemand sein, der nicht Täter oder Teilnehmer der Vortat war.

Tatbestand

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

Vermieden werden soll, dass die Wiederherstellung der Vermögenslage weiter erschwert wird. Somit richtet sich das Delikt nicht nur gegen das Vermögen, sondern auch gegen die Rechtspflege.

Als Vortat kommen Delikte in Betracht, die auf fremdes Vermögen - wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung u.ä. - gerichtet sind, aber auch Delikte, die nicht direkt auf das Vermögen gerichtet sind. Der Vorteil muss daher nicht zwingend ein vermögenswertes Plus auf Seiten des Täters ergeben. Die Vortat muss wenigstens rechtswidrig begangen worden sein und auch vollendet sein. Problematisch ist die Abgrenzung zur Beihilfe, wenn eine sog. sukzessive Beihilfe, also Beihilfe nach Vollendung der Tat, zugelassen wird. Nach herrschender Meinung soll dann die Willensrichtung des Hilfeleistenden entscheidend sein. Nach anderer Ansicht ist die Begünstigung dann stets ausgeschlossen. Ob der Vortäter zu verfolgen ist, ist unerheblich. Ferner muss die Vortat nicht zwingend der deutschen Strafverfolgung unterliegen, sie muss jedoch wenigstens nach deutschem Recht strafbar sein.

Wesentliche Tathandlung ist das Hilfeleisten. Diese Hilfeleistung, die in jeder denkbaren Form vorliegen kann, muss final darauf gerichtet sein, den Vorteil zu sichern. Beispielsweise ist eine Begünstigungshandlung in folgenden Fällen anzunehmen: Umlackierung eines gestohlenen Kraftfahrzeugs, Warnung vor der Strafverfolgung, Duldung der Hehlerei in eigenen Räumen. Keine Hilfeleistung ist allerdings dann anzunehmen, wenn die Handlung nur dem Erhalt oder der Nutzbarmachung einer Sache dient (Reparatur eines defekten Fernsehers o.ä.).

Auf der subjektiven Seite des Tatbestands ist neben dem Vorsatz auch die Absicht zur Hilfeleistung erforderlich. Die Absicht ist als zielgerichteter Wille zu verstehen. Dem Täter der Begünstigung muss es also auf die Vorteilssicherung ankommen.

Besonderheiten

Die Selbstbegünstigung ist nach dem Nemo tenetur se ipsum accusare-Prinzip straflos. Der Versuch der Begünstigung ist ebenfalls straflos.

Literatur

  • Christian Neumann: Reform der Anschlußdelikte. Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei (§§ 257 ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Münster 2007 ISBN 978-3-86582-441-7 auch online
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