Bestattungspflicht

Bestattungspflicht

Bestattungspflicht ist die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leiche einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird. Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie ist Teil der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht. In Deutschland besteht Bestattungspflicht, zudem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Leichenschau stattfinden und eine Anzeige beim Standesamt erfolgen muss. Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen. Sie sind verpflichtet, für die Leichenschau, die Ausstellung der Todesbescheinigung und die Bestattung (Einsargung, Beförderung, Bestattungsart, Friedhofs- und Grabwahl, Beisetzung) innerhalb der kurzen gesetzlichen Fristen zu sorgen.

Inhaltsverzeichnis

Bestattungspflichtige

Verantwortlich für die Bestattung sind grundsätzlich in durch Landesbestattungsgesetze festgelegter Reihenfolge:

Es gibt allerdings regionale Besonderheiten; die einzelnen Bundesländer haben in ihren Bestattungsgesetzen nicht alle der vorgenannten Personen für bestattungspflichtig erklärt. Teilweise wird auch darauf abgestellt, dass die jeweiligen Personen volljährig oder voll geschäftsfähig sind, teilweise sind bei gleichrangig Verpflichteten die Älteren vor den Jüngeren bestattungspflichtig.

Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder keine Erbschaft vorhanden ist, besteht diese gesetzliche Bestattungspflicht. In Rheinland-Pfalz ist abweichend davon der Erbe vorrangig vor den Familienangehörigen bestattungspflichtig. Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (auch in Sachsen wurde dies kürzlich durch Änderung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift klar gestellt).

Ersatzvornahme

Weigern sich die Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, kann das örtliche Ordnungsamt aus Gründen der Seuchenhygiene im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten den eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen.

Kostentragung

Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, bei der Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt oder privatrechtlich als Kostentragungspflicht des Erben, gemäß § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ geregelt sein. Besteht eine Erbengemeinschaft so ist diese entsprechend verpflichtet.[1]

Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe oder Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurück zuverlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).

Krankenkassen zahlen seit 2004 kein Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten mehr. Wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt das örtliche Sozialamt auf Antrag die „notwendigen“ Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII). Zu dieser Bestimmung liegt eine Vielzahl sozialgerichtlicher Entscheidungen vor, zumeist Aussagen, inwieweit bestattungspflichtige Angehörige die Kosten der Bestattung tragen müssen, wenn kein oder nur ein negativer Kontakt zum Verstorbenen bestand oder der Bestattungspflichtige selbst mittellos ist.

Ausgewählte Rechtsprechung

  • Anspruchsberechtigt ist nach § 15 BSHG derjenige, der gem. § 1968 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen (OVG Münster, NJW 1998, 2154), also der Erbe (BVerwG, NJW 1998, 1329).
  • Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht
    • OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2002, 8 PA 94/02;
    • VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005, 6 K 93/05;
    • Urteil des VGH Mannheim vom 19. Oktober 2004, 1 S 681/04;
    • VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2001, NJW 2002, 3491.
  • Der Bestattungspflichtige hat die Kosten der Beerdigung nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Etwa falls der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt wurde und dies beweisbar ist (VG Koblenz, Urteil 5K 3706/03.Ko vom 30. Juni 2004).
  • Übernimmt ein Freund aus moralischen Gründen die Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers, werden diese vom Sozialamt nicht erstattet, da es keine rechtliche Verpflichtung gab. (VG Aachen Az.: 2 K 1862/04)
  • Ein Krankenhausträger kann vom Träger der Sozialhilfe regelmäßig die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind. (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2. 03)
  • Der Träger eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn er eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat (VG Trier Az.: 2 K 522/06.TR.)
  • Notwendige Bestattungskosten ergeben sich aus der örtlichen Friedhofssatzung (VGH Mannheim, NVwZ 1992, 83). Sofern die örtliche Friedhofsordnung einen Grabstein vorschreibt, wird dessen Anschaffung in angemessenem Umfang gestattet (VGH Mannheim, FEVS 1992, 380). Die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muss bescheiden sein. (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251)
  • Kosten der Grabpflege zählen nicht zu den zu erstattenden Bestattungskosten
    • Landessozialgericht NRW, L 20 B 63/06 SO NZB vom 21. September 2006
    • Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2003, 12 ZB 03.3098
    • BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 , Az: II C 61.73 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1961, Az: II C 150.59.
  • Gegen die Übernahme der Kosten der Überführung eines Leichnams ins Ausland hat sich das OVG Münster (FEVS 42, 27) ausgesprochen; das OVG Hamburg (NJW 1992, 3118) erkennt sie ausnahmsweise an, wenn am Sterbeort keine Beerdigung nach islamischem Brauchtum möglich und üblich ist.
  • Die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige hat das VG Düsseldorf (ZfSH/SGB 1987, 325) abgelehnt; dagegen hat das VG Göttingen - 2 A 2523/97 - den Sozialhilfeträger verpflichtet, wenigstens die Kosten für eine bescheidene Anzeige in der örtlichen Tageszeitung zu übernehmen.
  • Bedürftige Angehörige können unter Umständen auch die Kosten der Trauerkleidung ersetzt verlangen (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251). Die Trauerkleidung kann zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, wenn aus Anlass des Todes eines nächsten Angehörigen der ernsthafte Wunsch besteht, der Trauer auch nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen (Hessischer VGH, FEVS 41, 33).

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bestattungskostenrechner Abgerufen 22. Juli 2011
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