Buchführungshelfer

Buchführungshelfer

Buchführungshelfer sind externe Dienstleister, die Hilfen im Bereich der kaufmännischen Buchführung anbieten. Die rechtlichen Grundlagen sind im Steuerberatungsgesetz enthalten. Dort wird geregelt, welche Personen welche Tätigkeiten im Bereich der Buchhaltung als externer Dienstleister nicht anbieten dürfen, da diese Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Steuerberatungsgesellschaften vorbehalten sind. Daneben sind die Gewerbeordnung und das Handelsgesetzbuch zu berücksichtigen.

Tätigkeiten

Gewerbliche Buchführungshelfer (dazu gehören ausdrücklich nicht angestellte Buchhalter) unterliegen – je nach ihrer persönlichen Ausbildung – abgestuften Einschränkungen der von ihnen angebotenen Arbeiten.

Grundsätzlich verboten ist ihnen jede Art einer so genannten Hilfeleistung in Steuersachen, sprich jede Art der Gestaltung der Buchhaltung in Hinsicht auf steuerrelevante Sachverhalte. Diese Tätigkeit ist nur Personen gestattet, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, also Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte

Beispiele untersagter Tätigkeiten (Liste unvollständig):

Beispiele erlaubter Tätigkeiten (Liste unvollständig):

  • rein mechanisches Erfassen laufender Vorgänge (Belegsortierung)
  • Übertragung in ein Kassenbuch
  • Datenerfassung vorbereiteter Buchhaltungsunterlagen (Kassenbuch,Kontoauszüge)

Nur mit kaufmännischer Ausbildung und nach vorhergehender mindestens dreijähriger Tätigkeit im Buchhaltungswesen:

  • Kontieren
  • Lohnabrechnungen
  • Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen

Weiterhin müssen Buchführungshelfer die Vorschriften des Handelsgesetzbuches kennen und anwenden können und unterliegen, wie es die Berufsbezeichnung schon aussagt, der Gewerbeaufsicht. Als gewerbliche Dienstleister müssen sie ihre Tätigkeit dem zuständigen Gewerbeamt (in einigen Verwaltungseinheiten: Wirtschaftsamt) anzeigen. Ihre Tätigkeiten führen gleichfalls zu einer Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Kontrollinstanzen

Je nach Angebot der Tätigkeiten führen Behörden amtliche Kontrollen in teilweise regelmäßigen Abständen durch:

  • Sozialversicherung: Beitragsprüfung (Diese Regelprüfungen finden etwa alle vier Jahre statt.)
    • Krankenkassen (nur bis 1999)
    • Deutsche Rentenversicherung (ab 2000), vormals LVA / BfA
    • Berufsgenossenschaften (nur bis Beitragsjahr 2008)
    • Künstlersozialkasse (nur bis Prüfungszeitraum 30.06.2007)
    • Agentur für Arbeit, vormals Arbeitsamt
  • Finanzbehörden: Regel- und Sonderprüfungen (Die Regelprüfungen haben unterschiedliche Zwischenräume und sind abhängig von Betriebsmerkmalen und eventuellen Auffälligkeiten.)
    • Finanzamt: Lohnsteuerprüfungen
    • Finanzamt: Umsatzsteuer-Sonderprüfungen
    • Finanzamt: Betriebsprüfungen

Diese Überprüfungen sollen Missbrauch und Betrug seitens der Steuer- bzw. Beitragspflichtigen verhindern bzw. reduzieren.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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