Aus- und Weiterbildungspädagoge

Aus- und Weiterbildungspädagoge

Der Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagoge [1] ist eine berufs- und arbeitspädagogische sowie kaufmännische Aufstiegsfortbildung, die mit einer Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer abschließt. Der Abschluss ist 2009 neu entwickelt worden und wird ab 2011 geprüft.

Der Aus- und Weiterbildungspädagoge bildet in der IHK/HWK-Fortbildung zusammen mit dem Berufspädagoge die vierte Qualifizierungssäule - neben den kaufmännischen Abschlüssen Fachwirt und Fachkaufmann, den technischen Abschlüssen Industriemeister, Handwerksmeister und Fachmeister sowie den IT und Medien-Abschlüssen. Dieser Abschluss ist der 2. Fortbildungsebene zugeordnet, somit auf eine Stufe mit den Fachwirten, Fachkaufleuten, Industrie- und Fachmeistern. Die DQR-Einstufung wird demnach voraussichtlich auf der Stufe 6 erfolgen.

Der Vorbereitungslehrgang kann in Vollzeit oder berufsbegleitend absolviert werden, dauert in der Regel zwischen 6 und 24 Monaten und schließt mit einer Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer ab.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben und Einsatzgebiete

Aus- und Weiterbildungspädagogen sind in vielfältiger Weise bei der innerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung der Betriebsangenörigen beteiligt. Sie stellen deren Kompetenzen fest, analysieren spezifische Erfordernisse bei der Ausbildung und entwickeln entsprechende Lernwege. Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse des Bildungsmarketing, entwickeln beispielsweise Marketingmaßnahmen für die Gewinnung von Auszubildenden und überprüfen deren Wirksamkeit. Sie unterstützen die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen, überprüfen und optimieren bestehend Bildungsmaßnahmen, optimieren Prüfungs- und Beurteilungsverfahren, wirken bei Bedarf an der Erstellung von Prüfungen und Prüfungsaufgaben mit und können bei Konflikten als Berater eingesetzt werden.

Fortbildungsinhalte

Die Fortbildung zum "Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen" gliedert sich in drei Prüfungsteile, wobei Teil 1 und 2 jeweils wiederum in Handlungsbereiche untergliedert sind:

  • 1. Lernprozesse und Lernbegleitung
    • 1.1 Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,
    • 1.2 Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,
    • 1.3 Medienauswahl und -einsatz,
    • 1.4 Lern- und Entwicklungsberatung
  • 2. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung
    • 2.1 Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,
    • 2.2 Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,
    • 2.3 Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,
    • 2.4 Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften der Aus- und Weiterbildung,
    • 2.5 Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.
  • 3. Berufspädagogisches Handeln
    • in der betrieblichen Lehrwerkstatt,
    • in der außerbetrieblichen Ausbildung benachteiligter Zielgruppen,
    • in der überbetrieblichen Ausbildung,
    • in der Koordination arbeitsprozessintegrierter Ausbildung und andere anleitende und beratende Ausbilderfunktionen.

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. einen Abschluss in einem anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis nachweist. Für alle gemäß Nr. 1 und 2 gilt gleichermaßen: eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation.

(2) Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbildungsberufe des Absatzes 1 haben. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Prüfung und Abschluss

Nach der schriftlichen und der mündlichen Prüfung vergibt die prüfende IHK oder HWK den Titel eines "Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagoge" bzw. -pädagogin".

In der schriftlichen Prüfung ist müssen zwei abgestimmte Aufgaben gelöst werden, und zwar in einer Zeitspanne zwischen 250 und 280 Minuten.

Die mündliche Prüfung ist ein Fachgepräch zu einem Thema, das vom Prüfungsausschuss festgelegt worden ist. Die Prüfung dauert zwischen 30 Minuten und 45 Minuten, mit einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten.

Der praktische Teil der Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt, sofern die Projektarbeit mindestens als ausreichende bewertet wurde. Diese Prüfung, die erst nach Bestehen der schriftlichen und Prüfung durchgeführt wird, soll nicht später als ein Jahr danach begonnen werden. Die Ergebnisse der Projektarbeit - einer schriftliche Hausarbeit - sollen in einer 45-minütigen Präsentation mit anschließenden Fachgespräch dargestellt und pädagogisch begründet werden. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation selbst in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGBl. 2009 Teil I Nr. 56, S. 2934

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