Besitz (Deutschland)

Besitz (Deutschland)

Eine genaue Definition des Besitzbegriffes nach deutschem Recht lässt sich nicht aus der rechtlichen Regelung des § 854 Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) herleiten, sondern ist von der Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden. Danach ist der Besitz die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, die vom Rechtsverkehr anerkannt und von der Rechtsordnung geschützt ist. Demnach handelt es sich nicht um ein subjektives Recht, sondern um ein tatsächliches Verhältnis.[1] Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Ob die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausgeübt wird, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Als notwendige Kriterien für die tatsächliche Sachherrschaft sind nach ganz überwiegender Ansicht eine räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und ein Wille zum Besitz erforderlich.

In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand. Der Dieb hat beispielsweise faktisch die Möglichkeit, über diesen Gegenstand zu verfügen, aber kein Recht dazu.

Inhaltsverzeichnis

Besitzschutz

Der Besitzschutz beruht nicht auf einem Recht, sondern wie oben erwähnt darauf, dass der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung diese Tatsache anerkennt. Die Frage, ob es sich beim Besitz um mehr als nur eine Tatsache, sondern um ein Rechtsverhältnis handelt, ist umstritten.[2] Damit jemand diese tatsächliche Herrschaft erlangen kann ist er grundsätzlich verpflichtet - im Hinblick auf den Rechtsfrieden - gerichtlich dagegen vorzugehen. In dem Fall ordnet das Gericht, Kraft objektiven Rechts, die Sache dem Besitzer zu.

Eine Besitzentziehung oder Besitzstörung gegen den Willen des Besitzers (Verbotene Eigenmacht) ist normalerweise rechtswidrig, es sei denn, dass die Entziehung oder Störung ausnahmsweise gesetzlich gestattet ist. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist zum Beispiel Notstand (vgl. § 228, § 904 BGB und § 34 StGB) oder Selbsthilfe (vgl. § 229 BGB). Ob dem Entziehenden bzw. Störer jedoch ein Recht zum Besitz oder sogar das Eigentum an der Sache zusteht, ist unerheblich. Der verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Besitzer mit Gewalt erwehren (Besitzwehr). Einen bereits gebrochenen unmittelbaren Besitz darf er zeitlich unmittelbar anschließend wieder mit Gewalt herstellen (Besitzkehr).

Beispiele

So darf der Eigentümer nach Ablauf der Mietzeit dem Mieter nicht einfach die Sache wegnehmen, sondern muss gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Ladeninhaber darf deshalb den Dieb gewaltsam an der Wegnahme hindern und ihm die erbeutete Sache auch sofort wieder mit Gewalt abnehmen.

Funktionen des Besitzes

Der Gesetzgeber ordnet dem Besitz unterschiedliche Rollen und Aufgaben zu. Diese können als so genannte Funktionen des Besitzes bezeichnet werden. Es wird differenziert[3]:

Schutzfunktion
Der Besitzer wird vor dem Zugriff Dritter geschützt (§§ 858 - 867 BGB). Der Besitz ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, so dass der Besitzer bei schuldhafter Beeinträchtigung seines Besitzes (wichtig: nicht seines Rechtes auf Besitz s.o.) ein Recht auf Schadensersatz hat. Dem früheren Besitzer einer beweglichen Sache wird gemäß § 1007 BGB ein Anspruch gegen den jetzigen Besitzer eingeräumt, wenn der frühere ein besseres Recht zum Besitz hatte. Und der Besitz kann mittels Eingriffs- und Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 BGB wiedererlangt werden.[4]
Publizitätsfunktion
Der Besitz macht die Zuordnung von beweglichen Sachen zu den Rechtssubjekten erkennbar. Bei den unbeweglichen Sachen (Immobilien) übernimmt diese Funktion das Grundbuch. Deutlich wird dies in § 929 Satz 1 BGB bei der Übergabe der beweglichen Sache, die zu einem Besitzwechsel führt. Die Übergabe ist für den Besitzwechsel konstitutiv, kann aber durch ein Surrogat gemäß §§ 930, 931 BGB ersetzt werden. In § 1006 BGB wird eine Vermutungswirkung des Eigentums zugunsten des Besitzers kodifiziert. In § 891 BGB findet sich eine entsprechende Regelung für Immobilien. Regelungen zur Gutglaubenswirkung des Besitzes finden sich in §§ 932 ff. BGB.
Erhaltungsfunktion
Einführendes Beispiel ist, dass der Besitz eines Mieters von Wohnraum auch bei Veräußerung des Grundstückes geschützt wird, § 566 BGB. „Kauf bricht nicht Miete.“ - Der Gesetzgeber hat in bestimmten Fällen das Interesse des Besitzers als besonders schützenswert erachtet, so dass der Besitz möglichst lange seinem Vermögen zugeordnet werden soll. Eine zu der Regelung des § 566 stehende ähnliche Rechtsnorm ist der § 986 Abs. 2 BGB. Hier kann der Besitzer einer Sache, die nach § 929 Satz 1, § 931 BGB veräußert wurde, sein Besitzrecht auch dem neuen Eigentümer entgegenhalten. Beispiel: Ein Student leiht einem Kommilitonen ein Fachbuch, für die Zeit von drei Monaten zur Examensvorbereitung. Während dieser Zeit verkauft der Student das Buch an einen Dritten und übereignet es dadurch, dass er sich mit dem Dritten über den Eigentumsübergang einigt und dem Dritten den Herausgabeanspruch gegen seinen Kommilitonen aus der Leihe abtritt (Übergabesurrogat, s.o.! § 929 Satz 1, § 931 BGB). Hier kann der Kommilitone auch dem Dritten sein Recht zum Besitz aus der Leihe entgegenhalten. Auch beachtlich ist das so genannte Ablösungsrecht des § 268 Abs. 1 BGB, durch das z.B. der Mieter eine Sache, bei drohender Zwangsvollstreckung, den Besitz dadurch weiter erhalten kann, indem er den Gläubiger befriedigt.

Arten des Besitzes

Unmittelbarer und mittelbarer Besitz

Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des täglichen Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine unmittelbare Sachherrschaft gegeben ist. Mittelbarer Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition über die Sachherrschaft und sieht auch den als Besitzer an, der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern durch einen anderen ausüben lässt (§ 868) BGB. Das meist verbreitete Besitzmittlungsverhältnis ist die Miete. Der Eigentümer (Vermieter) lässt die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausüben. Dann ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer.

Besitzdiener

Befindet sich derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft tatsächlich ausübt, in Abhängigkeit zu einem anderen, so spricht ihm das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Besitz für den Fall ab, dass er diese Sachherrschaft für den anderen ausübt. (§ 855 BGB). Besitzer ist dann nur der Besitzherr und nicht der Besitzdiener (§ 855 BGB). Weitere Voraussetzung ist ein Rechtsverhältnis zwischen den beiden, in welchem typischerweise nur der Weisungsbefugte „Herr über die Sache“ sein soll. Dieses Rechtsverhältnis braucht nicht wirksam zu sein, entscheidend ist nur eine tatsächliche Unterordnung des Besitzdieners.

Der Knecht des Bauern hat an dem Pflug, den er führt, der Angestellte des Unternehmers hat an dem Computer, den er bedient, keinen Besitz, sondern ist nur Besitzdiener. Er genießt deshalb keinen Besitzschutz und darf sich der Wegnahme des Pfluges oder des Computers durch den Bauern oder Chef nicht mit Gewalt erwehren. Allerdings darf er die Besitzrechte (aus § 859 BGB - Besitzwehr und Besitzkehr) für den Chef oder den Bauern ausüben. Sobald der Besitzdiener Eigenbesitzwillen begründet, wird er jedoch unmittelbarer Besitzer.

Erbenbesitz

„Der Besitz geht auf den Erben über.“ bestimmt § 857 BGB ganz schlicht. Abweichend von der Grundregel des § 854 BGB muss der Erbe weder die tatsächliche Sachherrschaft noch einen Besitzwillen bezüglich des Nachlasses haben. Er muss noch nicht einmal vom Erbfall Kenntnis haben. Der Besitzerwerb tritt ipso iure ein.

Allein- und Mitbesitz; Teilbesitz

Übt nur eine Person die Sachherrschaft aus, hat sie Alleinbesitz. Tun dies mehrere Personen zusammen, so steht die Sache in ihrem Mitbesitz. Unter den Mitbesitzern findet Besitzschutz nur statt, wenn der eine den anderen ganz von der Sachherrschaft ausschließt, nicht aber, wenn nur die Grenzen des Gebrauchs der gemeinsam besessenen Sache streitig sind. Sperrt also einer von zwei Mitmietern den anderen aus, darf dieser Besitzschutz üben. Macht er ihm nur den Fernsehsessel während der Sportschau streitig, sind Besitzwehr und Besitzkehr ausgeschlossen. Beim Mitbesitz wird weiterhin unterschieden zwischen dem „schlichten“ Mitbesitz (mehrere Bewohner eines Mehrfamilienhauses haben einen Schlüssel zum Fahrradkeller; jeder einzelne kann unabhängig vom anderen Bewohner den Fahrradkeller nutzen) und dem „gesamthänderischen“ Mitbesitz (zwei Personen haben je einen Schlüssel eines Tresors, bei dem beide Schlüssel zum Öffnen des Tresors benötigt werden). Darüber hinaus gibt es noch den sog. Teilbesitz, insbesondere bei Wohneigentum (abgeschlossene Mietwohnung in einem Haus).

Eigen- und Fremdbesitz

Durch das Begriffspaar Eigen- und Fremdbesitz wird der Besitz nach der Willensrichtung des Besitzers differenziert. Eigenbesitz hat, wer die Sache als ihm gehörig besitzt (§ 872 BGB). Fremdbesitzer ist, wer nur aufgrund eines beschränkten Rechts besitzt. Der Eigenbesitz ist Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Ersitzung.

Abgrenzung zum Gewahrsam

Der überwiegend zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich verwendete Begriff des Besitzes korrespondiert mit dem überwiegend strafrechtlich verwendeten Begriff des Gewahrsams. Besitz und Gewahrsam unterscheiden sich im Wesentlichen im Bereich von mittelbarem Besitz und Besitzdienerschaft. Der mittelbare Besitzer hat zwar Besitz, nicht aber Gewahrsam an einer Sache. Der Besitzdiener hat keinen Besitz an der Sache, wohl aber Gewahrsam.

Ein weiteres Beispiel für das Auseinanderfallen von Besitz und Gewahrsam kann der Erbenbesitz sein: Gemäß § 857 BGB tritt der Erbe in die Besitzposition des Erblassers ein, ohne dadurch notwendigerweise Gewahrsamsinhaber zu werden.

Selbsthilfe des Besitzers

Wer dem Besitzer einer Sache ohne dessen Willen den Besitz der Sache entzieht oder ihn im Besitz stört, übt verbotene Eigenmacht aus (vgl. § 858 BGB). Gegen die verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer nach § 859 BGB unter Einsatz von Gewalt wehren. So ist der Gewalteinsatz gegen eine drohende Entziehung zulässig, genauso wie gegen eine andauernde Störung (Besitzwehr).

Wurde dem Besitzer die Sache entzogen, darf er sich ihr mittels Gewalt wieder bemächtigen (Besitzkehr). Erforderlich ist sowohl bei beweglichen Sachen, wie auch bei Grundstücken immer ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Besitzentziehung (auf frischer Tat, unmittelbar verfolgt (Nacheile) bzw. sofort).

Die Gewaltanwendung darf jedoch das erforderliche Maß nicht überschreiten. Insbesondere kann ein Waffengebrauch ein unangemessenes und daher unzulässiges Mittel der Selbsthilfe nach § 859 BGB darstellen.

Einzelnachweise

  1. BGHZ 57, 166, 168
  2. zum Streitstand z.B. Soergel/Vor § 854 Rn. 5 ff.
  3. z.B. Soergel, Kommentar BGB, Vor. § 854 Rn. 2
  4. so BGH NJW 1987, 771

Literatur

  • Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 5. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2007, ISBN 978-3-540-37403-9, §§ 3–7.
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