Handelsrecht (Deutschland)

Handelsrecht (Deutschland)

Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“.[1] Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privatrechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält.

Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (sog. subjektives System; vgl. § 345, § 343 HGB).

Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie und weitere Wirtschaftszweige.[2]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Begriffsklärung

Als Handelsrecht im engeren Sinne bezeichnet man das Recht, das im Handelsgesetzbuch und seinen Nebengesetzen, z.B. dem Scheck und Wechselrecht, geregelt worden ist.[3] Das Handelsrecht im weiteren Sinne fasst neben den genannten Gesetzen das in verschiedenen Gesetzen geregelte Gesellschaftsrecht[4] sowie das Wertpapier-, Banken- und Börsenrecht ein.[5]

Rechtsquellen

Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch. Daneben ist in Registersachen das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) einschlägig. Das Handelsrecht steht als Sonderprivatrecht der Kaufleute nicht in sich abgeschlossen neben dem Bürgerlichen Recht, sondern ergänzt und modifiziert dessen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gegenüber dem Handelsgesetzbuch (HGB), das das Handelsrecht in Deutschland vorrangig regelt, wird dieses nach Art. 2 Abs. 1 EGHGB daher nur subsidiär angewendet.

Weitere handelsrechtliche Vorschriften finden sich etwa in der Zivilprozessordnung (§ 29 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 1031 ZPO) und im Börsengesetz (§ 52 BörsG). Eine große Bedeutung haben daneben das Gewohnheitsrecht (bspw. die Lehre vom Scheinkaufmann und das kaufmännische Bestätigungsschreiben) und der Handelsbrauch (§ 346 HGB).

Handelsstand

Kaufmannsbegriff und Kaufmannseigenschaft

An der Spitze des Handelsgesetzbuches steht der Kaufmannsbegriff. Die Kaufmannseigenschaft löst zahlreiche Pflichten und Privilegien der Kaufleute aus. Hierzu zählen:

Ob die Kaufmannseigenschaft besteht, ist in drei Stufen zu entscheiden:

  1. Die wirtschaftliche Betätigung muss als Gewerbe einzustufen sein,
  2. dieses Gewerbe muss ein Handelsgewerbe iSv § 1 Abs. 2 HGB sein. Demnach wird vermutet, dass jedes Gewerbe ein Handelsgewerbe ist. Dies kann durch den Beweis widerlegt werden, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
  3. Das Handelsgewerbe muss betrieben werden.

Begriff des Gewerbes

Nach überkommener Auffassung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre ist ein (Handels-)Gewerbe jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.[6][7]

Hauptartikel: Gewerbe

In der neueren Literatur wird jedoch das Merkmal der Gewinnerzielung in Frage gestellt und von der nunmehr herrschenden Meinung mit der Begründung verneint, diese sei als reines Internum anzusehen. Dem Unternehmen stehe es frei, ob es Gewinn erzielen wolle oder nicht.

Hauptartikel: Gewinnerzielungsabsicht

Betreiben des Gewerbes

Betreiber des Gewerbes ist derjenige, für und gegen den im Rahmen des betreffenden Handelsgewerbes geschlossene Geschäfte wirken. Dadurch werden die Organe von Korporationen und Prokuristen ausgeschieden. Ein eigenes Gewerbe kann dagegen der selbstständige Handelsvertreter sein.

Handelsregister

Angaben zu wesentlichen Tatsachen der Kaufleute und der Unternehmen werden im Handelsregister eingetragen.

Kaufmännische Absatz- und Geschäftsmittler

Der Handelsvertreter

Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“ Wirtschaftlich gesehen ist seine Rolle meist als Absatzmittler aufzufassen. Als Gewerbetreibender nach § 84 Abs. 1 HGB ist er Kaufmann, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vorliegen oder er nach § 2 HGB ins Handelsregister eingetragen ist. Seine Tätigkeit besteht in der Vermittlung von Geschäften für den Unternehmer und im Abschluss von Geschäften im Namen des Unternehmers. Der Handelsvertretervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Diensleistungscharakter nach § 675 Abs. 1 iVm §§ 611 ff. BGB. Dem Handelsvertreter steht nach Ende des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch unter den Voraussetzungen des § 89b HGB zu. Er ist nach herrschender Lehre als auf Vorteilsausgleich gerichteter Vergütungsanspruch zu betrachten. Ausgeschlossen ist er nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht. Diskutiert wird dies besonders dann, wenn der Kundenstamm weniger der Tätigkeit des Handelsvertreters als vielmehr der Sogwirkung der Marke zuzuschreiben ist.

Der Vertragshändler

Vertragshändler ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, die Produkte eines anderen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu vertreiben und deren Absatz in ähnlicher Weise wie ein Handelsvertreter oder Kommissionsagent zu fördern.[8] Ihm steht nach BGH-Ansicht (BGHZ 29, 83, 88 f.) analog § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch zu, wenn

  1. zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und
  2. er verpflichtet ist, dem Hersteller bei Ausscheiden aus der Absatzorganisation den Vorteil des Kundenstammes sofort und ohne Weiteres nutzbar zu machen. Die herrschende Auffassung in der Literatur lässt hingegen die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Kundenstammes genügen.

Handelsgeschäfte

Das Kontokorrent

Das Kontokorrent gehört zu den praktisch wichtigsten und zugleich dogmatisch schwierigsten Gebieten des gesamten Handelsrechts, was Isaac Abraham Levy gar dazu bewog, es als „mystische Ingredienz“ zu qualifizieren. Wichtigster Anwendungsfall dieser Vereinfachung des Zahlungsverkehrs ist das Bankkontokorrent. Es ist in § 355 HGB legaldefiniert und bewirkt also die gegenseitige Verrechnung von Forderungen nach Ablauf der Rechnungsperiode. Zu unterscheiden sind vier verschiedene Verträge:

  1. die Kontokorrentabrede
  2. die Verrechnung
  3. die Feststellung des Überschusses
  4. der Geschäftsvertrag.

Literatur

Lehrbücher

  • Dieter Krimphove: Handelsrecht mit Grundzügen des Wechsel- und Scheckrechts. Mit Hörfassung und interaktiven Fällen. 1. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-021281-7

Fallbücher

Kommentare

Zeitschriften

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rainer Wörlen, Handels- und Gesellschaftsrecht, Tz. 1, s. 1.
  2. Wolfgang Hefermehl, Handelsgesetzbuch, Einführung I. 1.
  3. Rainer Wörlen, Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht, Rz. 4, S.2.
  4. u.a. das AktG, GmbHG, GenG
  5. Rainer Wörlen, Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht, Rz. 4, S.2.
  6. Rainer Wörlen, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Rz. 10, S.6.
  7. Spangemacher, Handels- und Gesellschaftsrecht, S. 24.
  8. Claus-Wilhelm Canaris: Handelsrecht – Ein Studienbuch. C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3406528675, § 17 I Rn. 4.

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