Endgerätemonopol

Endgerätemonopol

Als Endgerätemonopol wird eine Situation bezeichnet, in der Endgeräte für die Telekommunikation ausschließlich von einem einzigen Anbieter bezogen werden können. Das Monopol kann durch gesetzliche Regelungen oder auch durch wirtschaftliche oder technische Fakten entstehen (wenn beispielsweise sämtliche Endgeräte fest und plombiert montiert werden). Das Endgerätemonopol ist (neben dem Dienstemonopol und dem Netzmonopol) ein Teil des Telekommunikationsmonopols.[1]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das Endgerätemonopol wurde in den meisten Staaten früher abgeschafft, als das Dienstemonopol und das Netzmonopol. Der Grund hierfüg ist, dass das Netzmonopol im Gegensatz zum Endgerätemonopol ein Natürliches Monopol ist. In den USA verfügte AT&T seit 1899 über das Telekommunikationsmonopol. 1968 wurde das Endgerätemonopol in den USA aufgehoben, 1984 fiel dann auch das Netzmonopol. In Deutschland wurde in den 1970er Jahren nur in Teilbereichen (so dem in der Direktrufverordnung festgeschriebenen Modemmonopol der Deutschen Bundespost) Kritik geübt. In den 1980er Jahren wurde die Kritik lauter und 1989 endete das Endgerätemonopol [2] aufgrund des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989[3]. § 1, Abs. 2 (3) des Gesetzes über Fernmeldeanlagen lautete nun: "Zugelassene Endeinrichtungen darf jedermann im Rahmen der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Fernmeldeverkehrs festgelegten Bedingungen errichten und betreiben". In Norwegen büßte die Telegrafverket 1988 ihr Endgerätemonopol ein.

Gründe für Endgerätemonopole

Die Monopole werden von Staaten in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern aus unterschiedlichen Gründen etabliert:

  • Wirtschaftliches Interesse: Das Monopol bedeutet Einnahmen für die - oft staatlichen - Telekommunikationsanbieter. Diese kommen dem Staatshaushalt oder indirekt staatlichen Aufgaben zugute. Beispielsweise wurde in Deutschland lange Zeit der Briefdienst der Bundespost mit Einnahmen aus dem Telefongeschäft quersubventioniert.
  • Technische Sicherheit: Endgeräte sind mit den Vermittlungsanlagen des Telekommunikationsanbieters verbunden. Technische Mängel (z.B. Kurzschlüsse) können die Funktion der Vermittlungsanlagen beeinträchtigen oder diese gar beschädigen.
  • Qualität: "Billige" Endgeräte können Fehlfunktionen (wie schlechte Sprachqualität) aufweisen; diese soll durch das Monopol - gepaart mit einem hohen Qualitätsanspruch der vom Monopolisten angebotenen Geräte - vermieden werden.
  • Gesetzliche Anforderungen an die Verfügbarkeit: In Deutschland durften die Glocken von Telefonen bis ca. 1990 nicht abschaltbar sein, um die ständige Erreichbarkeit sicherzustellen.

Ausnahmen in Deutschland

Bei privaten Telefonanlagen in Firmen musste nur die jeweilige Zentraleinheit entsprechende Spezifikationen erfüllen, sie konnte aber durchaus direkt vom Hersteller bezogen werden. Durch die Spezifikation wurde eine Beeinträchtigung der öffentlichen Vermittlungseinrichtungen vermieden; im Gegenzug durften beliebige Endgeräte angeschlossen werden.

Wirtschaftliche Dimension

Bei der Anmietung von Endgeräten von der Deutschen Bundespost wurde eine monatliche Miete fällig, je nach Modell. So kostete das Modell "Capella" (mit Freisprecheinrichtung) umgerechnet ca. 11,- € pro Monat, für umgerechnet 130,- € (also eine Jahresmiete) war ein vergleichbares Gerät im Ausland schon zu kaufen.

Auch bei den "Geschwistern" (Geräte, die von Siemens für private Telefonanlagen angeboten wurden, technisch aber weitgehend den Bundespost-Modellen entsprachen), betrug der Kaufpreis meistens 1-2 Jahresmieten.

Umgehung

Schon immer wurden Endgeräte von technisch versierten Verbrauchern "schwarz" angeschlossen. Diese stammen aus unterschiedlichen Quellen:

  • Geräte, die ursprünglich für private Firmentelefonanlagen hergestellt und z.B. gebraucht in den Handel gebracht wurden.
  • Ausländische Geräte, die in den jeweiligen Ländern frei verkäuflich sind.
  • Selbst gebaute Geräte, die zu experimentellen Zwecken oder für bestimmte Komfortmerkmale angefertigt wurden.

Juristisch stellten solche "Schwarzinstallationen" einen Verstoß gegen das Telekommunikationsanlagengesetz dar und konnten mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Haft belegt werden. Diese hatte ursprünglich den Zweck, illegales Abhören - also einen schweren Verstoß gegen die Grundrechte - zu bestrafen.

In der Praxis blieb es allerdings in der Regel ohne Folgen: Wenn die "schwarz" installierten Geräte die Vermittlungsanlagen beeinträchtigten, wurde der Anschluss in der Praxis einfach automatisch abgeschaltet und funktionierte nach der "Reparatur" durch den "Täter" automatisch wieder.

Probleme: Datenfernübertragung

Um 1990 wuchs die wirtschaftliche Bedeutung der Datenfernübertragung rasant, die Technik entwickelte sich sehr schnell; neue Geräte waren oft nach Monaten schon überholt.

Diese Entwicklung fand in Deutschland praktisch nicht statt: Als in Ländern mit liberaleren Endgeräteregelungen - wie den USA - analoge Modems längst Standard waren, wurden hierzulande immer noch Akustikkoppler benutzt. Die von der Deutschen Bundespost vermieteten Modems waren - bedingt durch den langen und bürokratischen Zertifizierungsprozess - meist schon bei ihrem Erscheinen veraltet. Dazu hielten sie sich oft nicht an internationale Standards (wie die Hayes-Modemsprache) und die Mietpreise waren - gerade für die IT-Elite der Schüler und Studenten - mit bis zu dreistelligen Monatsmieten schlicht unerschwinglich. Hobbybastler - in anderen Ländern ein Motor der Entwicklung - riskierten in Deutschland Gefängnisstrafen.

Politische und wirtschaftliche Gefahren

Vor diesem Hintergrund verwiesen Industrieverbände und Interessenvertretungen auf eine drohende Abkopplung Deutschlands von der DFÜ-Revolution. Gleichzeitig entwickelte sich ein politisches Klima, in dem nationale Alleingänge bei der Zulassung von IT-Hardware als Protektionismus galten; ein Ergebnis war die EU-Zulassung von Telefon-Endgeräten.

Übergangsphase: das De-facto-Monopol

Seit 1990 wurden die Zulassungskriterien für Endgeräte in Deutschland schrittweise auf den EU-einheitlichen Standard liberalisiert, als Teil der allgemeinen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte. Während in Deutschland zunächst noch so präzise Regelungen (5 Aktenordner) galten, dass sie de facto nur von den Geräten der Bundespost erfüllt wurden, setzten sich allmählich Regelungen auf EU-Niveau durch.

Seitdem darf praktisch jedes Endgerät EU-weit verkauft und benutzt werden; lediglich ein passendes Anschlusskabel muss mitgeliefert werden.

Literatur

  • Annegret Groebel: Problemfelder des neuen europäischen Rechtsrahmens zur Regulierung, S. 12 (verfügbar bei google books).
  • Hans-Heinrich Trute,Wolfgang Spoerr,Wolfgang Bosch: Telekommunikationsgesetz mit FTEG: Kommentar, S. 4 (verfügbar bei google books).

Einzelnachweise

  1. Ranjana S. Sarkar : Akteure, Interessen und Technologien der Telekommunikation: USA und Deutschland im Vergleich, 2001, ISBN 3593367491, Seite 232 Online
  2. Ranjana S. Sarkar : Akteure, Interessen und Technologien der Telekommunikation: USA und Deutschland im Vergleich, 2001, ISBN 3593367491, Seite 232 Online
  3. Artikel 3 PostStruktG, BGBl I, 1026, Online

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