Persönlichkeitsrecht (Schweiz)

Persönlichkeitsrecht (Schweiz)

Im schweizerischen Zivilgesetzbuch ist das Persönlichkeitsrecht insbesondere in Art. 28 festgeschrieben:

„Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.“
„Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt wird.“

In den Artikeln 28a–28k werden: Klage (28a,b), Vorsorgliche Maßnahmen (28c,d,e,f) und das Recht auf Gegendarstellung (28g,h,i,k) namentlich erwähnt.

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