Geheimer Rat

Geheimer Rat

Geheimer Rat war in den Territorien des Heiligen Römischen Reiches und den späteren deutschen Monarchien ein Kollegium von Räten (Geheimes Ratskollegium, Geheimes Konseil, Geheimes Kabinett, in Brandenburg: Geheimer Staatsrat), das unmittelbar dem Fürsten unterstand und meist unter dessen Vorsitz über die wichtigsten Landesangelegenheiten, insbesondere über den Erlass von Verordnungen, Beschluss fasste. In freien Reichsstädten galt als Geheimer Rat der sogenannte Kleine Rat. Dieser war für die gesamte Finanz- und Außenpolitik dieser Stadtstaaten zuständig. Vorläufer bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts war der österreichische Hofrat. Geheimrat und Hofrat sind somit nichtakademische Titel.

Im Geheimen Rat waren anfangs noch ständische Elemente vertreten, bald jedoch überwog das reine Beamtentum. Die verschiedenen Zweige der landesherrlichen Verwaltung fanden in ihm eine Anlaufstelle und oft auch einen Hebel, eigene Interessen und Absichten durchzusetzen oder zumindest in das Blickfeld des Herrschers zu rücken. Der Geheime Rat ermöglichte andererseits eine planmäßige Organisation der gesamten Verwaltung. Er war damit die wichtigste Handhabe zur Befestigung der landständischen Mitregierung und zur Erweiterung und Durchführung der landesherrlichen (öffentlichen) Gewalt.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung des Titels

Die Bedeutung des Titels leitet sich von einer früheren Nebenbedeutung des Wortes „geheim“ ab, welches auch so viel wie „vertraut“ bedeuten konnte. Der Geheimrat war folglich der vertraute – der ins Vertrauen gezogene – Ratgeber seines Herren.

Die Mitglieder des Geheimen Ratskollegiums hatten den Titel „Geheimer Rat“ oder auch „Geheimrat“. In Preußen wurden die Mitglieder des Geheimen Rats seit der Mitte des 17. Jahrhunderts Wirklicher Geheimer Rat genannt, im Unterschied zu den Mitgliedern des Justiz- und Domänenausschusses, die nur den einfachen Titel führten. Später wurde der Titel Wirklicher Geheimer Rat als Auszeichnung an höchste Beamte verliehen. Der Titel war in der Regel mit dem Prädikat Exzellenz verbunden.

Im Übrigen war Geheimer Rat der Titel der obersten Beamten, namentlicher Ministerialdirektoren, der vortragenden Räte in den Ministerien, der ersten Räte in den Kollegien etc. In der Regel war der Titel dann mit einem Zusatz verbunden, aus dem das Ressort hervorging, in welchem der betreffende Rat beschäftigt war, z. B. Geheimer Regierungsrat, Geheimer Finanzrat, Geheimer Justizrat etc. Auch als bloßer Titel, ohne dass damit eine amtliche Funktion verbunden war, wurde der Titel Geheimer Rat zur Auszeichnung verliehen, insbesondere der Geheime Kommerzienrat (bzw. Geheime Kommissionsrat) an hervorragende Kaufleute und Industrielle, der Geheime Ökonomierat an verdiente Landwirte usw. Auch die Subalternbeamten, wie Kanzlei-, Rechnungsräte, erhielten in Preußen nach längerer Dienstzeit den Titel Geheimer Rat.

Deutschland

Die Entwicklung in Deutschland verfolgte anfangs ähnliche Wege wie in Frankreich, wo der Conseil du Roi schon im 15. Jahrhundert zur Ausübung der königlichen Verordnungsgewalt diente. Durch die Einrichtung verantwortlicher Ministerien und überhaupt des konstitutionellen Systems wurde die staatsrechtliche Stellung des Geheimen Rats allerdings einschneidend verändert.

Mit der Entwicklung des Konstitutionalismus und der Mitwirkung der Volksvertretung bei der Gesetzgebung verlor der Geheime Rat seine Bedeutung, doch erhielt sich manche derartige Körperschaft als begutachtendes Kollegium für wichtige Fragen der Gesetzgebung in manchen Verfassungen noch für einige Zeit, so der Staatsrat in Preußen. Daneben gab es einen Staatsrat in Bayern und seit 1879 auch in Elsaß-Lothringen. In Württemberg gab es noch von 1816 bis 1911 ein Gremium mit der Funktion und Bezeichnung Geheimer Rat.

Nach 1918 wurde der Titel in Deutschland noch vom Freistaat Bayern als Auszeichnung weiterverliehen. (Belegt u.a. durch die Titelverleihungen an Paul Wolters und August Brehm.)

Österreich

Nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation hielt sich der „Geheime-Raths-Titel“ auch im Kaisertum Österreich und danach in der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bis zu deren Abschaffung 1918. Mit dem Titel war weiterhin die Anrede Exzellenz verbunden. Die Geheimen Räte stellten die Spitze des kaiserlichen Hofstaates und wurden auch im „Hofkalender“ (Staatshandbuch) aufgeführt. Die Verleihung des Großkreuzes des Stephansordens, des Leopoldordens und des Ordens der Eisernen Krone brachte ebenfalls den Geheimratstitel ein. Mit Schaffung der Republik wurde die Führung dieses Titels durch das Adelsaufhebungsgesetz (1919) untersagt und strafbar gemacht.

Geheimrat ist daher heute nicht, wie manchmal fälschlich angenommen wird, ein österreichischer Amtstitel. Als Rangbezeichnung respektive Auszeichnung („Berufstitel“) wird hingegen bis heute der Titel „Hofrat“ verwendet (obwohl es seit der Ausrufung der Republik auch keinen „Hof“ mehr gibt). Den Titel „Wirklicher Hofrat“ trugen in der Republik nur Beamte der zweithöchsten Dienstklasse (der auf militärischem Gebiet der Rang eines Brigadiers beziehungsweise Generalmajors des österreichischen Bundesheeres entspricht), um den Amtstitel „Hofrat“ vom gleichlautenden Berufstitel (ohne den Zusatz „wirklicher“) unterscheiden zu können. Der Zusatz wurde auf Bundesebene bei einer Reform der Amtstitelordnung abgeschafft; bei Landesbeamten gibt es ihn teilweise noch immer.

Großbritannien

Über den Geheimen Rat in England, siehe Privy Council.

Personen mit dem Titel „Geheimrat“ (Auswahl)

Trivia

  • Das heute noch geläufige Wort Geheimratsecken spielt auf die Ehre und das Alter der Titelträger an.

Siehe auch


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