Heimgesetz

Heimgesetz
Basisdaten
Titel: Heimgesetz
Früherer Titel: Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und
Pflegeheime für Volljährige
Abkürzung: HeimG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
außer BW, BAY, BE, BRB, HB, HBG, M-V, NDS, NRW, RPF, SL, ST, SH
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2170-5
Ursprüngliche Fassung vom: 7. August 1974
(BGBl. I S. 1873)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1975
Neubekanntmachung vom: 5. November 2001
(BGBl. I S. 2970)
Letzte Änderung durch: Art. 3 Satz 2 G vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2319, 2325)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. September 2009
(Art. 3 Satz 2 G vom 29. Juli 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Heimgesetz vom 5. November 2001, Abkürzung HeimG, normiert in Deutschland die stationäre Pflege älterer Menschen sowie pflegebedürftiger oder behinderter Volljähriger. Wegen der zwischenzeitlichen Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Heimrecht auf die Länder gilt das Heimgesetz nur noch in den Ländern, die (noch) keine eigene Normen zu Regelung des Heimrechts geschaffen haben, das sind die Länder Hessen, Niedersachsen, Thüringen und Sachsen.

Inhaltsverzeichnis

Zweck der Regelungen

Dieses Gesetz (frühere Bezeichnung: Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige) enthält Regelungen zum Schutz von Heimbewohnern. Umfasst sind Heime, die Menschen aufnehmen, welche wegen ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihrer Pflegebedürftigkeit der Heimpflege bedürfen. Andere Personenkreise (z. B. Obdachlose) werden vom Schutz des Heimgesetzes nicht erfasst. Das Gesetz enthielt Regelungen zum Inhalt von Heimverträgen, z. B. zur Schriftform und zu Kündigungsfristen. Anders als das Schuldrecht des BGB sind diese Regelungen unabdingbar.

Das Heimgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (Heimpersonalverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) regeln bestimmte Mindeststandards von Heimen im Sinne des Heimgesetzes für die Vertragsgestaltung, die Ausstattung mit Personal und bauliche Normen. Die Heimaufsicht hat diese zu kontrollieren und Missstände zu beseitigen. Dies kann bis zu einer Heimschließung bzw. zu Beschäftigungsverboten für als ungeeignet erkannte führen. Die Heimaufsicht ist in den einzelnen Bundesländern bei verschiedenen Behörden angesiedelt, zum Teil bei Landkreisen oder kreisfreien Städten (z. B. in NRW), zum Teil bei Versorgungsämtern oder Landesämtern für Soziales und Familie (oder ähnlich tituliert).

Zum Geltungsbereich

Das Gesetz gilt sowohl für Heime, die ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend (d. h. mehr als drei Monate) aufnehmen, als auch eingeschränkt für Kurzzeitpflegeheime (vgl. § 1 Abs. 3 HeimG). Die Unterbringung umfasst neben der Überlassung der Unterkunft die Verpflegung und Betreuung. Zum Beispiel: Pflegeheim, Altenheim.

In der Literatur zu § 1 Heimgesetz wird ausführlich auf die Differenzierung der verschiedenen Betreuungs- und Vertragsformen eingegangen. Es geht darum, ob eine Einrichtung besonderer Beaufsichtigung durch die Heimaufsicht bedarf und ob die genannten Standards gewährleistet werden müssen; Dinge also, die für den Preis des Lebens und Wohnens in der Einrichtung nicht unerheblich sind.

Der Geltungsbereich des Heimgesetzes auf besondere Wohnformen (z. B. betreutes Wohnen) ist in Literatur und Rechtsprechung gelegentlich umstritten, auch die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Heimgesetz-Novelle änderte daran nicht viel. Der Versuch, die Abgrenzung heimmäßigen Wohnens von anderen betreuten Wohnformen klarer zu gestalten, wurde in der Literatur als misslungen betrachtet. Jedoch wurde durch eine Versuchsklausel Modellversuchen eine rechtliche Tür geöffnet. Im Vorfeld der Gesetzesnovelle waren betreute Wohnformen von der Rechtsprechung regelmäßig und auch gegen den Willen beider Vertragspartner dem Heimbegriff zugeschlagen und somit ein Mietvertrag in einen evtl. nicht gewollten Heimvertrag verwandelt worden.

In der Gesetzesneufassung ist die Rede davon, dass nur Einrichtungen gemeint sind, die Menschen „aufnehmen“. Mit diesem Begriff soll eine gewisse Intensität der Eingliederung des Bewohners in den Organismus „Heim“ verbunden sein, was in der Regel bei Einrichtungen des betreuten Wohnens, wie auch in einem Mietshaus, nicht gegeben ist. Einrichtungen sind Verbindungen aus sächlichen und personellen Mitteln unter der Verantwortung eines Trägers.

Alten– oder Behindertenwohngemeinschaften fallen also nicht unter diesen Heimbegriff. Weiterhin sind diese nicht grundsätzlich in ihren Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig, wie es § 1 Abs. 1 HeimG verlangt. Andererseits liegt in der Regel auch dann ein Heim vor, wenn in einer Einrichtung Bewohner in familienähnlichen Hausgemeinschaften zusammengefasst sind und dort auch eine permanent anwesende Bezugsperson mit wohnt, wie es im Bereich des Wohnens geistig verwirrter oder seelisch erkrankter Menschen oft anzutreffen ist.

Gegen die Annahme einer eigenen Wohnung (auch im Rahmen einer Wohngemeinschaft) spreche nicht, dass der Betroffene Zimmerreinigung und Essen bestellen kann und dies auch tue. Entscheidend sei, dass er auf Grund der Gegebenheiten die Möglichkeit habe, für sich selbst zu kochen – sei es auch nur in einer Gemeinschaftsküche – und Vorratshaltung zu betreiben, in einem Kühlschrank im eigenen Zimmer oder der Gemeinschaftsküche. Es spiele auch keine Rolle, wenn der Betroffene nur ein Einzelzimmer zur Verfügung habe, während Küche und Sanitärbereich gemeinsam genutzt würden, das entspräche gerade der Struktur von Wohngemeinschaften. Gegen ein Heim spricht auch, wenn Bewohner selbst bestimmen können, wer künftig mit ihnen zusammenwohnt und freie Wahl der ambulanten Dienste haben.

Für die Anwendung des Heimgesetzes wiederum kann sprechen, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, z. B. über Gemeinschafts- und Therapieräume verfügt und Angebote zur Tagesstrukturierung macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen. Weiter wird in § 1 Abs. 1 Heimgesetz verlangt, dass Betreuung und Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

Pflege und Betreuung

Die Betreuung im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 HeimG schließt die Pflege ein und geht begrifflich deutlich darüber hinaus. Auch ein reines Pflegeheim stellt neben der (Kranken-) Pflege weitere Angebote zur Verfügung. Sie ist also etwas ganz anderes als die rechtliche Betreuung in einem vormundschaftlichen Sinn. Andererseits soll diese Betreuung auch von gewisser Intensität und Kontinuität sein. Eine Versorgungsgarantie soll in dem Sinne übernommen werden, dass für alle Angelegenheiten der Daseinsbewältigung/des Alltags gesorgt wird, und zwar auch dann, wenn sich Gesundheitszustand oder Hilfsbedürfnisse verändern. Als nicht ausreichend angesehen werden so genannte allgemeine Betreuungsleistungen, oft auch als Grundservice bezeichnet. Diese bestehen in der Regel (nur) in Beratung und Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung hauswirtschaftlicher oder pflegerischer Dienste sowie in Hausnotrufdiensten und hausmeisterlichen Diensten und sind auch für Einrichtungen des Betreuten Wohnens üblich.

Der Aufbau des Gesetzes

  • § 1–2 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
  • § 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen dazu
  • § 4 Beratung
  • §§ 5-9 mit der Wirkung zum 30. September 2009 weggefallen, nunmehr im WBVG geregelt.
  • § 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
  • § 11–14 Anforderungen an den Betrieb eines Heims, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Geld- oder geldwerte Leistungen an Träger und Beschäftigte
  • § 15–17 Überwachung (Heimaufsicht etc.)
  • § 18–19 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung, Untersagung
  • § 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
  • § 21 Ordnungswidrigkeiten
  • § 22 Berichte auf Bundesebene
  • §§ 23–25a Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes, Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, Fortgeltung von Rechtsverordnungen, Erprobungsregelungen (d. h. Ausnahmen bei neuartigen Versuchen auf höchstens vier Jahre befristet),
  • § 26 Übergangsvorschriften

Länderkompetenz

Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 wurde die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes im Heimrecht trotz heftiger Proteste von vielen Fachstellen, auf die Bundesländer übertragen. Solange noch kein neues Länder-Heimrecht verabschiedet wurde, gilt weiterhin das Bundes-Heimrecht. Am 1. Oktober 2009 hat bundesweit das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (BGBl. 2009 I S. 2319) die §§ 5-9 HeimG abgelöst.

Bisher haben folgende Länder ein eigenes Heimrecht geschaffen:

  • Baden-Württemberg: Landesheimgesetz (LHeimG)[1], in Kraft seit 1. Juli 2008
  • Bayern: Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)[2], in Kraft seit 1. August 2008
  • Berlin:Wohnteilhabegesetz (WTG)[3], in Kraft seit 1. Juli 2010
  • Brandenburg: Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) [4], in Kraft seit 1. Januar 2010
  • Bremen: Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) [5], in Kraft seit 21. Oktober 2010
  • Hamburg: Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG)[6], in Kraft seit 1. Januar 2010
  • Mecklenburg-Vorpommern: Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG)[7], in Kraft seit 29. Mai 2010
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)[8], in Kraft seit 06.07.2011
  • Nordrhein-Westfalen: Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)[9], in Kraft seit 10. Dezember 2008
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)[10], in Kraft seit 1. Januar 2010
  • Saarland: Landesheimgesetz Saarland (LHeimGS)[11], in Kraft seit 19. Juni 2009
  • Sachsen-Anhalt: Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA)[12], in Kraft seit dem 26. Februar 2011
  • Schleswig-Holstein: Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)[13], in Kraft seit 1. August 2009

Verordnungen nach diesem Gesetz

  • Die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime – kurz: Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) ist am 1. Oktober 1993 in Kraft getreten. Regelungsbereiche sind darin einzelne personelle Anforderungen an die dem HeimG unterliegenden Einrichtungen wie das Qualifikationsprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Heimleiterin/des Heimleiters bzw der Pflegedienstleitung/verantwortlichen Pflegefachkraft, z. B. durch die Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung.
  • Heimmindestbauverordnung
  • Heimmitwirkungsverordnung (Heimbeirat und Heimfürsprecher)
  • Heimsicherungsverordnung

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Heimgesetz für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10. Juni 2008
  2. Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz − PfleWoqG)
  3. Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) vom 3. Juni 2010 (GVBl. Seite 285)
  4. Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg vom 8. Juli 2009 (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz- BbgPBWoG)
  5. Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz
  6. Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Heimrecht vom 15. Dezember 2009 (Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - HmbWBG)
  7. Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe - Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) vom 17. Mai 2010, GVOBl. M-V Nr. 9 vom 28. Mai 2010 S. 241
  8. Niedersächsisches Heimgesetz vom 29. Juni 2011, Nds. GVBl. 2011, 196.
  9. [1] (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) vom 18. November 2008] (abgedruckt in der Broschüre "Wohnen - Pflege - Teilhabe" des zuständigen Ministeriums mit Stand April 2011 -pdf-Datei-)
  10. Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe vom 22. September 2009 (Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe(LWTG))
  11. Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS) vom 6. Mai 2009
  12. Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG LSA) vom 17. Februar 2011, GVBl. LSA 2011, 136
  13. Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch vom 17. Juli 2009, GVOBL.2009, 402
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